Zusammenrechnung AE und Renten

  • Vergütung für Mehrarbeit ist nach § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte unpfändbar.

    Bei der Zusammenrechnung von mehreren AE gilt das zweite AE pfändungsrechtlich als Mehrarbeitsvergütung wenn der Schuldner in dem ersten Arbeitsverhältnis bereits vollbeschäftigt ist.

    Diese Vorschrift soll den Schuldner dafür belohnen, dass er einen Anreiz hat auch über sein normales Einkommen hinaus zusätzliches Einkommen zu erzielen und damit auch gleichzeitig zu einer schnelleren Schuldentilgung beiträgt.

    Wenn jetzt ein Schuldner eine solche Nebentätigkeit über Jahre hinweg ausübt ist das kein Problem. Aber was ist, wenn der Schuldner in Rente geht und Rente und Nebeneinkommen werden zusammengerechnet?

    Grundsätzlich würde ich nicht davon ausgehen, dass es Mehrarbeitseinkommen ist weil es an einem normalen Einkommen mangelt.

    Andererseits kann es doch nicht sein, wenn sich an der Nebenarbeit nichts ändert, dass diese dann anders behandelt wird als zu der Zeit in der der Schuldner noch arbeitete.

    Kein Problem sehe ich dann, wenn die Rentenansprüche nicht aus eigener sondern der Berufstätigkeit des Ehegatten stammen.

    Wer hat denn dazu Ideen?

  • M.E. sind Renten ganz gewöhnliches AE mit ein paar Sonderaspekten. Ich würde hier daher die Regelung:

    Zitat

    Bei der Zusammenrechnung von mehreren AE gilt das zweite AE pfändungsrechtlich als Mehrarbeitsvergütung wenn der Schuldner in dem ersten Arbeitsverhältnis bereits vollbeschäftigt ist.

    einfach anwenden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hey Tommy, willst Du mit der Einstellung nicht an das Nachbarland kommen?

    Das ist auch mein Wunschergebnis zu dem ich gerne gekommen wäre, wusste nur nicht den Weg. Den weiß ich zwar jetzt auch noch nicht, aber bin nun nicht mehr alleine.

    Ich hatte nur mein Problem mit der Wort "Mehr-" arbeitsvergütung.

    Stimmst Du mir auch zu dass das anders zu sehen ist, wenn es nicht die eigene Rente ist?

    Also AN`in arbeitet ganz normal wie früher und erhält nach dem Tod des Ehemannes eine Witwenrente. Da kann man das Arbeitseinkommen doch wohl nicht als Mehrarbeitseinkommen sehen obwohl sie aufgrund der Rente nicht mehr arbeiten müsste.

  • Zitat von Hego

    Bei der Zusammenrechnung von mehreren AE gilt das zweite AE pfändungsrechtlich als Mehrarbeitsvergütung wenn der Schuldner in dem ersten Arbeitsverhältnis bereits vollbeschäftigt ist.

    Diese Vorschrift ...



    Welche Vorschrift ? M.a.W.: Wo steht das ?

    Ich halte dies bereits für abwägig, geschweige denn die Anwendung auf mehrere Rentenbezüge, bei denen der Schuldner keine Dienstleistung mehr erbringt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also das was Du oben zitiert hast steht bei Stöber, Rdn. 982.

    Von mehreren Rentenbezügen war nicht die Rede, es ging lediglich um den Fall, dass ein Schuldner (gehen wir mal der Einfachheit von einem Beamten aus, weil Du Dich da sicher gut auskennst) eine Nebentätigkeit hat. Dabei ist es unerheblich ob die Nebentätigkeit außerhalb des ö.D. ist (dann natürlich nur auf Zusammenrechnungsbeschluss) oder bei dem gleichen AG (Land), dann Zusammenrechnung ohne Beschluss.

    Wegen dieser s.o. Stöber, Rdn. 982.

    Nun wird der Beamten in den Ruhestand versetzt und behält diese Nebentätigkeit bei.

    Es fällt mir schwer einzusehen, dass die Pfändung der Bezüge, die auch die Versorgungsbezüge erfasst nun aus der Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO normales AE macht weil der Versorgungsempfänger für seine Versorgungsbezüge im Gegensatz zu früher nicht mehr "arbeitet".

  • Bitte, aber vielleicht ist es Deiner Aufmerksamkeit entgangen, dass ich es in " " gesetzt habe:strecker

    Hilft mir aber nicht wirklich weiter. Meinungen der Forianer sind weiterhin willkommen (besonders wenn sie sich mit einer decken :cool:)

  • Wenn man der Arbeitsanreiz-Argumentation folgt, dann wäre auch in der Konstellation Rente - AE ein "Werktätigenansporn" mittels AE-Bonus gegeben. Ich denke bei zwei Rentenbezügen oder mehr, die ja dann jew. aktuell ohne weiteres Zutun des Berechtigten fließen, vorausgesetzt der Sensenmann war inzwischen nicht da :teufel: - sieht´s dann anders aus.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Diese Belohnung des zusätzlich pfandfreien Betrages sehe ich auch im Vordergrund. Ich habe das auch irgendwo gelesen, finde es aber nicht mehr. Stöber war`s scheinbar nicht weil ich auch in einer wesentlich älteren Ausgabe (8.) nachgelesen und in Rdn. 982 nichts gefunden habe.

    Es kann meiner Meinung nach nicht sein, dass der Wechsel des Rechtsverhältnisses (eines Beamten/Versorgungsempfänger) derart in das Rechtsverhältnis mit der Nebentätigkeit eingreift, dass sich derartige Änderungen ergeben.

    Bei einem Rentner oder Versorgungsempfänger ist es auch so, dass er aufgrund seiner Tätigkeit und erdienten Rente/Versorgungsbezüge einen Anspruch hat, den er mit einer Nebentätigkeit ergänzt. Die Nebentätigkeit bleibt auch Nebentätigkeit auch wenn es die einzige Tätigkeit ist.

    Wie gesagt, etwas anders sehe ich das, wenn ein weiterhin arbeitender Schuldner Witwen- oder Witwerrente erhält. Zwar hat er es dann ggfs. nicht mehr nötig arbeiten zu gehen, aber wenn er es tut, dann ist es halt eben weiterhin seine Haupttätigkeit. Sie wird durch die Zahlung der Rente nicht zur Nebentätigkeit.

    Anders sehe ich das auch bei zwei Renten bzw. Rente und Versorgungsbezüge wenn sie alle von dem Schuldner selbst erdient wurden. Das kommt häufig vor wenn Schuldner zunächst in einem rentenversicherungspflichtigen AV gestanden haben und später verbeamtet wurden. Dann handelt es sich um zwei verschiedene "Renten", die aber insgesamt als eine Einheit zu sehen sind (wenn sie zusammengerechnet werden).

    Vielen Dank Tommy, dass Du Dich nochmals zu dem Thema geäußert hast und vor allen weil Du meiner Meinug bist:D.

    Jetzt wäre es schön, wenn sich the bishop auch noch mal äußern würde :gruebel:

  • Nun ja, eine Begründug der Argumentation mittels Literatur oder Rechtsprechung steht noch aus. Eigentlich sind wir ja hier bei der normalen Zusammenrechnung auf Antrag hin. :teufel:

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    (Heinz Becker)

  • Richtig und auch da ist meiner Meinung nach (von den Arbeitgebern) zu die Vorschrift des § 850a Nr. 1 ZPO zu beachten ohne dass das Gericht das anordnet. Das ergibt sich schließlich aus § 850e Nr. 1 ZPO.

    Aber welcher Arbeitgeber weiß das? Einer von 10, von 100 oder 1.000????

    Deswegen wäre ein Hinweis bei der Zusammenrechnung bestimmt sinnvoll.

    Es gibt aber auch die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen bei einem Drittschuldner, die dieser ohne Anordnung zu beachten hat.

  • Möchte diesen Thread nochmals hochholen. Gibt es zu diesem Thema "Zusammenrechnung Altersrente + Nebenverdienst" inzwischen Rechtssprechung?
    Hintergrund der Frage ist ein AEV in dem natürlich die Frage: was ist pfändbar? eine große Rolle spielt. Spätestens der Treuhänder wird Zusammenrechnung beantragen und da würde ich gerne von Anfang den AEV auf Basis des zusammengerechneten Einkommens durchführen.
    Kann natürlich dem "Belohnungsgedanken" bei einem Altersrentner im Inso einiges abgewinnen.

  • Nun hat der BGH mit Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13 - entschieden, dass auch das (Neben-) einkommen eines Rentners Mehrarbeit ist.

    "Richtig ist deswegen, den Rechtsgedanken des § 850a Nr. 1 ZPO aufvorliegenden Fall anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Schuldner die Sinnhaftigkeit einer überobligatorischen Tätigkeit wirtschaftlich erkennbar zu machen. Er soll motiviert werden, über seine eigentlichen Einnahmen hinaus zum eigenen und zum Wohle der Gläubiger Einkünfte zu erzielen. Ein Schuldner, der die Vergütung für die Mehrarbeit insgesamt an seine Gläubiger abgeben muss, hat keinen Anreiz, in seiner Freizeit oder während seines Ruhestandes zu arbeiten. Bei einer angemessenen Aufteilung der schuldnerischen Einnahmen aus einer überobligatorischen Tätigkeit zwischen Schuldner und Gläubiger haben beide Seiten etwas davon. Jedwede gewinnbringende Aktivität des Schuldners wird dadurch gefördert (vgl. Ahrens, ZInsO 2010,2357)."

    Zwar ging es in dem vorliegenden Fall um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die ein Antrag nach § 850i ZPO erforderlich ist. Andererseits kann es aber nicht anders beurteilt werden, wenn der Dienstherr die Nebeneinkünfte oder Honorare, die der Versorgungsempfänger bei ihm selbst erzielt und die Zusammenrechnung ohne besondere Anordnung durchführen muss.

  • ... wobei Arbeitseinkommen und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach dem Wortlaut des § 850e Nr. 2 ZPO ohnehin nicht zusammenrechenbar sind ...

    Das stimmt. Aber wie will man Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit abschließend abgrenzen?

    Nimm doch mal den Fall, dass ein beamteter Lehrer nebenamtlich oder als Honorarkraft beschäftigt ist.

    Als Honorarkraft ist er eigentlich selbstständig. Ist das wirklich eine selbstständige Tätigkeit im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften?

  • Natürlich.
    Die Honorareinnahmen sind voll pfändbar. Da es keine einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften gibt.
    Ein Pfändungsschutz könnte allenfalls gem. § 850 i ZPO beantragt werden. Der Antrag dürfte aber nicht erfolgsversprechend sein, da der Lebensunterhalt ausreichend aus dem Einkommen als Lehrer gedeckt ist.

  • Natürlich.
    Die Honorareinnahmen sind voll pfändbar. Da es keine einschlägigen Pfändungsschutzvorschriften gibt.
    Ein Pfändungsschutz könnte allenfalls gem. § 850 i ZPO beantragt werden. Der Antrag dürfte aber nicht erfolgsversprechend sein, da der Lebensunterhalt ausreichend aus dem Einkommen als Lehrer gedeckt ist.

    Das sehe ich nicht so, weil es laufende Einnahmen (zumindest für ein Schulhalbjahr) sind und neben den vollen Bezügen eines Lehrer bezahlt werden.

    Nur weil das Land sich Kosten sparen will, wird er als selbständige Honorarkraft angestellt :teufel:

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