Zwangsverwaltervergütung - Verjährung

  • Ich habe über die Suchfunktion nicht so das Richtige gefunden und würde mich deshalb ganz gerne hier mit dranhängen.Ich habe Vergütung festgesetzt für die Jahre 2008 und 2009. Der Zwangsverwalter hat "derzeit auf die Abrechnung der Vergütung für die geschuldeten aber nicht eingezogenen Mieten abgesehen". Inzwischen ist das Verfahren aufgehoben. Der Zwangsverwalter konnte nur einen Teil der noch geschuldeten Mieten aus den Jahren 2008 und 2009 beitreiben. Für diesen Teil setzte ich noch die Vergütung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 fest. Weiterhin beantragt er jedoch noch Vergütung für die restlichen geschuldeten aber nicht eingezogenen Mieten aus dem Jahr 2009.Ist eine Nachberechnung noch möglich oder hat der Zwangsverwalter Pech gehabt, weil der Vergütungsbeschluss inzwischen rechtskräftig ist?In meinem Fall kommt noch dazu, dass der Zwangsverwalter mit dem Mieter eine Ratenzahlungsvereinbarung bzgl. der Rückstände vereinbart hatte. Gehören dann die Rückstände vielleicht sowieso zur Vergütung 2010?

  • *zerr* Ich hol den Verjährungsthread mal wieder ans Licht...

    Ich hab jetzt schon nachgelesen, Rechtsprechung gewälzt usw., bin aber nicht so ganz fündig geworden... :(

    Der ZV beantragt seine Vergütung für die Zeit nachAufhebung des Verfahrens in enormer Höhe (Stundenabrechnung) für die Abwicklung des Verfahrens...

    Aufhebung März 2016 Vergütungsantrag für die Zeit März 2016 - September 2020 (!!!) im September 2020. Ich hab das Verfahren jetzt übernommen und darf den Sch... zu Ende bringen :mad:

    Die angehörte Schuldnerin hat neben Schlechtleistung des Verwalters (die im Rahmen der Vergütungsfestsetzung ja egal ist) auch die Einrede der Verjährung erhoben. Zunächst dachte ich, jawohl, Anspruch wird spätestens mit Aufhebung des Verfahrens fällig, damit beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2017 und endet am 31.12.2019, Pech gehabt, ich weise den Antrag zurück...

    Aber so ganz kann das nicht stimmen, weil die Vergütung für die Abwicklung doch erst nach Aufhebung des Verfahrens entsteht und entsprechend auch erst später fällig wird...

    Der ZV hat das ganze Prozedere unfassbar in die Länge gezogen (mit Zwangsgeldvollstreckung und allem pipapo durch das Versteigerungsgericht) und will jetzt dafür noch mehrere Tausend Euro Vergütung :eek::eek:

    Frage 1: Wie seht ihr das mit der Verjährung - trotzdem auf die Verfahrensaufhebung abstellen?

    Frage 2: Falls nicht verjährt - finde ich irgendwo eine Übersicht, welcher Zeitaufwand für die Abwicklung eines Verfahrens durchschnittlich üblich ist!?

    Ich danke Euch für Eure Unterstützung!!:daumenrau

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Zunächst müsste man wissen, aus welchem Grunde aufgehoben wurde.

    Uneingeschränkte Antragsrücknahme des Gläubigers?
    Zuschlagserteilung im parallel gelaufenen Zwangsversteigerungsverfahren?
    Andere Gründe?

    Zumindest bei Aufhebung wegen Antragsrücknahme geht die Abwicklung eigentlich fix.

  • Nein, die Aufhebung erfolgte wegen Zuschlag im Versteigerungsverfahren. Es handelt sich um ein MFH mit mehreren vermieteten Wohnungen, aber so eine Abwicklung darf doch nicht mehr als 5 Jahre dauern und doch aus meiner Sicht auch nicht ernsthaft knapp 5.000 € Vergütung auslösen (Abrechnung minutengenau...)

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich meine, dass eine Aufhebung wegen Zuschlagserteilung gar keine richtige Aufhebung ist (anders, als die Aufhebung wegen Antragsrücknahme). Der Zwangsverwalter bleibt nach der Aufhebung weiter im Amt und hat die ihm obliegenden Aufgaben (beschlagnahmte Forderungen einziehen, Versorgerabrechnungen bezahlen, Teilungsplan ausführen etc.) bis zur vollständigen Erledigung zu erfüllen. Auch für den Zeitraum nach der "unechten" Aufhebung steht dem Verwalter ganz normal ein Vergütungsanspruch zu, den das Vollstreckungsgericht auf Antrag festzusetzen hat.

    Im vorliegenden Fall könnten die Vergütungsansprüche des Verwalters teilweise verjährt und/oder teilweise verwirkt sein.

    Allerdings bezweifle ich, dass das Vollstreckungsgericht solche materiell-rechtlichen Einwendungen berücksichtigen darf. Bei bestehender Aufrechnungslage dürfte zudem ein rechtliches Interesse des Zwangsverwalters an der Festsetzung grundsätzlich verjährter Vergütungsansprüche bestehen.

    Für problematisch halte ich, dass der Verwalter seine Vergütungsansprüche nicht jährlich geltend gemacht hat. Aus §§ 22 Satz 1, 14 Abs. 2 ZwVwV lässt sich zwar keine entsprechende Rechtspflicht herleiten. Allerdings verstößt es gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten über Jahre hinweg nicht prognostizieren können, mit welchen Zwangsverwaltervergütungskosten noch zu rechnen ist. Auch dieser Einwand - den man wohl mit Verwirkung begründen könnte - wäre aber wohl eher nicht im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

    Kurzum: Ich befürchte, dass Du prüfen musst, ob die € 5.000,00 der Höhe nach angemessen sind.

  • Danke für Deine Antwort.

    Ich befürchte das leider auch und müsste also die entsprechende Zeitaufstellung tatsächlich auf Plausibilität überprüfen...

    Verjährung kann ja erst losgehen, wenn die Vergütung fällig geworden ist, das kann ja eigentlich nicht schon mit der Aufhebung des Verfahrens gewesen sein, weil er ja für die Abwicklung des Verfahrens in jedem Fall einen Anspruch auf Vergütung hat... Puuuhhhh... verzwickte Kiste! Meine Kollegen haben Vergütungsanträge in ähnlich gelagerten Konstellationen wegen Verjährung schon zurückgewiesen, der ZV ist zumindest nicht in die Beschwerde gegangen... Das ist allerdings nicht mein Anspruch, ich würde die Sache gerne rechtlich sauber lösen, unabhängig davon, was ich von dem Verfahrensverlauf halte...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Zitat

    Meine Kollegen haben Vergütungsanträge in ähnlich gelagerten Konstellationen wegen Verjährung schon zurückgewiesen, ...

    Das halte ich für problematisch, da die Verjährungseinrede materiell-rechtlich ist. Ich wüsste spontan schon nicht, wann der Vergütungsanspruch entsteht. Im Jahr der Tätigkeit oder erst nach Ablauf des Jahres, für das Rechnung zu legen ist?

    Zitat

    ich würde die Sache gerne rechtlich sauber lösen,

    Richtig so.

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