Zwangsverwaltervergütung - Verjährung

  • Habe folgendes Problem:
    Zwangsverwalter rechnet in 2007 Vergütungen für die Jahre 2002 - 2006 ab. Jetzt rechne ich hier rum und frage mich, ob es velleicht eine Regelung gibt, nach welchem Zeitraum Vergütungensansprüche verjähren :confused:.

    Habe schon ein bissl gelesen - bin aber (leider) nicht fündig geworden.

    Ich danke schon mal für eure Mithilfe ;).

  • Haarmeyer-Wutzke-Förster-Hintzen, Zwangsverwaltung, 2004, § 22 ZwVwV Rdn. 19
    (andere Ansprüche) "verjähren nach § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren, ebenso wie nicht festgesetzte Ansprüche des Zwangsverwalters auf Vergütung. Verjährungsbeginn für nicht festgesetzte Vergütungsansprüche ist gem. § 199 BGB der Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs. Insoweit sind diese Fristen bei Entnahme von Vergütungen zu beachten, da die Geltendmachung eines verjährten Anspruchs gegenüber der Masse als Pflichtwidrigkeit angesehen wird (LG Augsburg, KTS 1981, 453)."

  • Nachtrag aus derselben Quelle zur Entstehung/Fälligkeit des Vergütungsanspruchs: § 22 Rdn. 2:

    "Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung entsteht mit der Erbringung der von ihm geforderten Arbeitsleistung und wird fällig mit der Erledigung der zu honorierenden Tätigkeit... Da der Verwalter nach § 17 Abs. 1 für seine laufende Geschäftsführung und nicht für den Erfolg bei Abschluss des Verfahrens vergütet wird und dessen Vergütung sich gem. § 18 Abs. 1 an den in der Zeitdauer der jew. Abrechnungsperiode eingezogenen Erträgen orientiert, tritt die Fälligkeit fortlaufend mit Ablauf des Zeitraumes ein, in dem der Verwalter nach § 154 Abs. 3 ZVG zur Rechnungslegung verpflichtet ist, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Verfahren für dessen gesamte Dauer. Der Verwalter kann daher gem. § 22 Abs. 1 S. 1 nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bzw. Abrechnungszeitraums nach § 14 Abs. 2 und 3 einen Antrag auf Festsetzung stellen."

  • , spätestens jedoch mit dem Abschluss des Verfahren für dessen gesamte Dauer. [/quote]

    Das leg ich jetzt so aus, dass ein Verwalter seine Vergütungen auch immer erst nach dem Aufhebungsbeschluss abrechnen kann und ihm eine Verjährung nicht entgegen gehalten werden kann (auch wenn das Verfahren zig Jahre gelaufen ist). Richtig ? :oops:

  • Ich habe mal einen Vergütungsantrag wegen Verjährung zurückgewiesen.

    :lgbestat:

    Das LG hat auf die Aufhebung des Verfahrens als Beginn der Verjährungsfrist abgestellt.

  • Da frag ich mich, was es mit der Entscheidung des LG Augsburg, KTS 1981, 453 auf sich haben kann. Wenn der Vergütungsanspruch erst nach Aufhebung der Verwaltung zu verjähren beginnt, wie soll dann der Zwangsverwalter einen verjährten Anspruch noch gegen die Zwangsverwaltungsmasse geltend machen?

  • Da frag ich mich, was es mit der Entscheidung des LG Augsburg, KTS 1981, 453 auf sich haben kann. Wenn der Vergütungsanspruch erst nach Aufhebung der Verwaltung zu verjähren beginnt, wie soll dann der Zwangsverwalter einen verjährten Anspruch noch gegen die Zwangsverwaltungsmasse geltend machen?



    Naja, Landgerichte müssen ja nicht immer einer Meinung sein...

    Ich hätte da noch ne andere Frage dazu:

    Wenn ein Verfahren seit 2003 läuft, Verwalter beantragt immer bei seinen Jahresberichten einen Vorschuss.
    Die Fälligkeit der Vergütung ist aber erst nach Beendigung des Verfahrens im Jahr 2007. Kann er dann für das gesamte Verfahren 19 % MwSt fordern?

  • Ich verstehe diese Fundstelle nicht. Zunächst wird klargestellt: Jahresvergütung wird fällig mit Ablauf des Verwaltungsjahres. Also Verjährung ab diesem Zeitpunkt. Aber was soll dieses ";spätestens ab Beendigung des Verfahrens" ? Das kann doch nur dann von Bedeutung sein, wenn der Verwalter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer jährlichen Rechnungslegung gehindert war. (?) Sozusagen als Auffangtatbestand.

  • Laut der Kommentierung muss er halt nicht nach jedem Verwaltungsjahr abrechnen; sondern ihm wird die Möglichkeit gegeben, die Vergütung für das gesamte Verfahren nach dem ergangenen Aufhebungsbeschluss geltend zu machen.
    Für uns als Rpfl. mißlich, da man bei einer Vergütungsabrechnung für 5 Jahre entsprechend lange rechnet und rechnet und rechnet .....:mad:

  • #9
    Vorschüsse sind bei uns nicht üblich, aber die müssten doch auch samt (16%) MW-Steuer festgesetzt worden sein. Ich würde daher nur noch die jeweilige Restvergütung zzgl. 19 % festsetzen.
    Zur Verjährung meine ich auch , dass die Verjährungsfrist erst mit Aufhebung des Verfahrens beginnt. Der Verwalter kann jährlich abrechnen - muss aber nicht. (z. B. keine Einnahmen).
    Auch nach Aufhebung kann die Abwicklung und somit Verwaltung der Masse doch noch einige Zeit dauern...

  • ...Wenn ein Verfahren seit 2003 läuft, Verwalter beantragt immer bei seinen Jahresberichten einen Vorschuss.
    Die Fälligkeit der Vergütung ist aber erst nach Beendigung des Verfahrens im Jahr 2007. Kann er dann für das gesamte Verfahren 19 % MwSt fordern?


    Ich glaube ja, falls er wirklich einheitlich für all die Jahre abrechnet (was ich wegen der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für die Zwangsverwaltervergütung aber für schlechthin unmöglich halte). Zum Thema Umsatzsteuer = MwSt siehe bereits
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=Umsatzsteuer
    Rechnet er dagegen für den Zeitraum 2003-2004, 2004-2005, 2005-2006, 2006-2007 (bis Aufhebung) gesondert ab, dann sind wohl nur für den im Jahr 2007 endenden Zeitraum die 19 % USt angefallen, für den Rest 16 %.

  • § 14 der ZwVwv sagt eindeutig, dass der ZVW jährlich abzurechnen hat.
    Nur mit Zustimmung des Gerichts kann er davon abweichen. Vorschüsse gewähren wir nur bei großen und komplizierten Verfahren, Die Vorschussregelung ergibt sich aus § 22 Rnd. 20 der ZwVwV 4.Auflage Kommentar zur Zwangsverwaltung von Harrmeyer/Wutzke/Förster/ Hintzen:strecker

  • Ich bin der Meinung, dass die Vergütung immer fällig wird mit Beendigung des Rechnungslegungsjahres. § 22 ZwVwV ist eigentlich endeutig.
    Die Komm.: " ..., spätestens jedoch mit dem Abschluss des Verfahrens für die gesamte Dauer " habe ich immer so verstanden, dass dies für Verfahren gemeint ist, die z.B. nach 1/2 Jahr enden.

  • Maja: aber korrespondiert mit der Vergütung, durch Bezugnahme in § 22 Satz 1.

    Ich sehe es auch so, dass lediglich die Schlussvergütung am Ende der Verwalter (spätestens) fällig wird, damit wären Vergütungen bis einschließlich 2003 nunmehr verjährt. Das wirkt auch erzieherisch. hab ich aber in 6 Jahren noch nicht erlebt. Und wenn es doch passiert, ist es auch ein Armutszeugnis für den Rpfl...., der das nicht bemängelt - als Hüter der Masse.

  • Sorry, Maja. § 22 Rdr. 2 ZwVwV ( imKommentar, den ich schon nannte )-da steht was, wann die Vergütung des ZVW fällig ist.

    " Der Verwalter kann daher gem.&§ 22 Abs.1 Satz 1 nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bzwl.Abrechnungszeitraumes nach § 14 Abs.2 und 3 einen Antrag auf Festsetzung stellen ( Stöber § 153 Rn.7.2; OLG Hamm MDR 1991,358) und muss nicht bis zum Ende des Verfahrens warten oder sich auf einen Vorschuss verweisen lassen"
    Das bedeutet, wenn er erst nach 2 Jahren seine Veregütung will,kann er auch.:strecker

  • @DanielaD: Ich sehe das auch so. Ich denke das bezieht sich auf das Ende des Verfahrens, das vor dem normalen Rechnungslegungsjahr endet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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