Hinterlegung von Wertgegenständen

  • Ich habe hier eine Bank, die nach Umbau ihrer Schalterhalle die Inhalte diverser Schließfächer wohl loswerden möchte.
    :teufel:

    Den Hinterlegungsgrund hat sie mir eingentlich schon glaubhaft gemacht, da der Inhaber einers jener Fächer nicht zu ermitteln ist. ( EMA erfolglos, seit über 10 Jahren auch keinerlei Nachfrage mehr ).

    Ich meine allerdings, dass nicht alle dort verwahrten Gegenstände hinterlegungsfähig sind.

    Laut Angaben der Bank liegen in diesem Fach Schriftstücke, Notarverträge und Testamente vor.

    Kann ich jedem jedem Schriftstück die Eigenschaft einer Urkunde im Sinne des § 5 HinterlO zugestehen?
    Ferner denke ich, die Testamente sind vorrangig beim Nachlassgericht zu verwahren.

  • Laut Angaben der Bank liegen in diesem Fach Schriftstücke, Notarverträge und Testamente vor.

    Kann ich jedem jedem Schriftstück die Eigenschaft einer Urkunde im Sinne des § 5 HinterlO zugestehen?
    Ferner denke ich, die Testamente sind vorrangig beim Nachlassgericht zu verwahren.



    Ich würde davon ausgehen, daß die in den Schließfächern verwahrten Schriftstücke schon als Urkunden angesehen werden können. Da in § 5 nicht "öffentliche" Urkunden steht, können Urkunden selbstverständlich auch privatschriftliche Dokumente sein.

    Ob ein Test. beim NLG verwahrt wird, oder nicht, ist die Entscheidung des Testators. Man kann daher nicht darauf verweisen, die Bank solle die Testamente bei Gericht hinterlegen.

    Fraglich ist eher, ob die Bank tatsächlich so einfach alles hinterlegen kann, nur weil sich die Anschriften der Kunden nicht ermitteln lassen. Irgendwie gefällt mir das nicht. Ich denke da irgendwie an eine Pflegschaft, habe aber die Vermutung, daß das dann doch zu weit gedacht ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie wäre es mit einer Abwesenheitspflegschaft, bei deren Abwicklung der Pfleger gleich ermittelt, ob der Abwesende noch lebt?

    Falls nein, klärt sich der letztliche Verbleib der Testamente von selbst. Allerdings erscheint mir noch nicht klar, ob es sich insoweit um originale privatschriftliche Testamente oder nur um die Abschriften notarieller Testamente handelt. Wenn letzteres der Fall ist, ist diesen Urkunden nicht nur das Geburtsdatum, sondern auch der Geburtsort des Abwesenden zu entnehmen. Und dann fragt man beim Geburtsstandesamt einfach nach, ob etwas über den Verbleib des Gesuchten bekannt ist (der Sterbefall wäre dort jedenfalls beigeschrieben).

  • Wie wäre es mit einer Abwesenheitspflegschaft, bei deren Abwicklung der Pfleger gleich ermittelt, ob der Abwesende noch lebt?

    Falls nein, klärt sich der letztliche Verbleib der Testamente von selbst. Allerdings erscheint mir noch nicht klar, ob es sich insoweit um originale privatschriftliche Testamente oder nur um die Abschriften notarieller Testamente handelt. Wenn letzteres der Fall ist, ist diesen Urkunden nicht nur das Geburtsdatum, sondern auch der Geburtsort des Abwesenden zu entnehmen. Und dann fragt man beim Geburtsstandesamt einfach nach, ob etwas über den Verbleib des Gesuchten bekannt ist (der Sterbefall wäre dort jedenfalls beigeschrieben).



    Ja, das geht in die von mir angedachte Richtung. Fraglich ist nur, ob man die Bank als Hinterlegungsstelle darauf verweisen darf, oder tatsächlich den Hinterlegungsgrund als glaubhaftgemacht annehmen kann.

    Vielleicht macht es sich hier die Bank (und auch die Hinterlegunsstelle???) doch etwas zu einfach.

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  • Sie macht es sich meines Erachtens nicht nur zu einfach, sondern sie verstößt auch gegen die Pflichten aus den mit ihren Kunden geschlossenen Verträgen. Denn wie kommt die Bank überhaupt dazu, ein Schließfach ohne Anwesenheit des Inhabers bzw. ohne gerichtliche Genehmigung zu öffen??

    In meinen Augen ein Skandal.

  • Wie ich schon sagte:
    Die Bank hat umgebaut und in diesem Zusammenhagn hat sich die Öffnung der Schließfächer ergeben.

    Ganz koscher ist mir diese Sache auch nicht.

    Ich finde die Sache mit einer Abwesenheitspflegschaft auch einen guten Lösungsansatz.
    Bedenken, was die Vertragserfüllung hat, habe ich auch.

    Ich fürchte nur, Bedenken alleine reichen nicht, um den Antrag abzulehnen.

  • Wenn die Bank keine Kenntnis über den Aufenthalt ihrer Vertragspartner hat, so könnte sie je eine Abwesenheitspflegschaft beantragen.

    Für den Fall, daß bei einem Gericht mehrere Pflegschaftsanträge eingehen, könnte man sogar m.E. ein und den selben Pfleger in all den Verfahren bestellen oder ein Sammelverfahren durchführen. Probleme wg. § 181 BGB sehe ich nicht.

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  • Meines Erachtens wäre die einzige rechtlich einwandfreie Verfahrensweise gewesen, für die "unbekannten" Schließfachinhaber die Anordnung von Abwesenheitspflegschaften anzuregen, damit der oder die bestellten Pfleger den Inhalt der (mangels Schlüssel aufzubohrenden) Schließfächer an sich nehmen, und zwar ohne dass die Bank selbst Kenntnis vom Inhalt erlangt.

    Ich würde die beantragte Hinterlegung mit der Begründung ablehnen, dass die Einrichung einer Abwesenheitspflegschaft möglich ist und der Schließfachinhalt demzufolge unmittelbar an den Berechtigten (vertreten durch den Pfleger) ausgehändigt werden kann.

  • Was seht Ihr in dieser Sache eigentlich für einen Hinterlegungsgrund? Gläubigerungewissheit ist es doch nicht, weil der Bank ja bekannt ist, wem die Sachen zustehen. Die wissen bloß die aktuelle Anschrift nicht. Und was will die Bank mit eventuell nicht-hinterlegungsfähigen Dokumenten aus den Schließfächern machen? Würde mich mal interessieren. :gruebel:

  • Mein Problem mit dem Hinterlegungsgrund ist, dass laut Münchner Kommetar der unbekannte Aufenthalt des Gläubigers ausreicht.

    Meiner Ansicht nach hat es vorliegend daher wohl darum zu gehen, wieviel " Mühe " sich ein Schuldner mit der Ermittlung seines Gläubigers machen muss.:gruebel:

    Aßerdem kann man sich vielleicht auf den Standpunkt stellen, dass die geschuldete Leistung ja gerade die Verwahrung der Gegenstände ist.

    Und zur Vertragskündigung bedarf es eines Empfängers, sprich dann wohl eines Pflegers.

    Ich glaube, so kriege ich die Kuh vom Eis:teufel:

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