Entschuldungsverfahren, Entwurf Gesetz zur Entschuldung völlig mittelloser Personen

  • Wer hat denn schon alles den "Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" vorliegen?

    Hier sollen wir seitens Gericht Stellung nehmen und ich kämpfe mich gerade noch durch Gesetzestext und Begründung.

    Hat schon jemand Stellung genommen oder Probleme ausfindig gemacht?

    Insbesondere wie seht ihr das mit der Zwangsvollstrechung im Entschuldungsverfahren?

    Alles in allem wird das Mehrarbeit für die Gerichte. Und zwar nicht unerheblich. Allein schon, das der Antrag persönlich abgegeben, weil eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden muss und der Antragsteller umfassend gerichtlich belehrt werden muss. Und alles beim Rechtspfleger. Unter einer Stunde kriegt man da doch den Antragsteller nicht wieder aus dem Zimmer.

  • Hallo Harry,

    bin neu in diesem Forum und habe bisher auch nur in groben Zügen von dem geplanten Entschuldungsverfahren für masselose verfahren gehört. Wäre daher dafür dankbar, wenn du hier im Forum den Gesetzesentwurf zur Verfügung stellen könntest.

    MfG, Mason

  • Wir haben den Gesetzesentwurf am Freitag vor die Nase bekommen. Obwohl wir ihn hier schon mehrfach diskutiert haben, hat wohl noch keiner das wahre Ausmaß der Katastrophe realisiert, die da auf uns zukommt.

    Hinsichtlich der Vollstreckung wird hier die Meinung vertreten, dass Alternative 5 für die InsoGerichte am besten ist, da die Zuständigkeit dann beim Vollstreckungsgericht liegt. Zugegeben kurzfristig gedacht, denn wer weiß schon, in welcher Abteilung er nächste Woche sitzt?!

    Alternative 2 ist unsere zweite Wahl, allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Gläubiger zwei Forderungen gegen den Schuldner hat, aber der Schuldner nur eine im Verzeichnis nach § 303 a angegeben hat?

    Ein böser Gedanke, der ein bißchen nach Mafia klingt, machte hier die Runde: werden die Schuldner ihre Gläubiger alle angeben können, oder wird es Gläubiger geben , die dafür sorgen, dass der Schuldner sie nicht angibt, damit sie nicht der Entschuldung unterliegen???:confused:

    Hinsichtlich der Abnahme der EV gibt es hier auch erhebliche Bedenken gegen den Mehraufwand, denn was ist, wenn der Schuldner nicht kommt? Haftbefehl? Sind die §§ 900 ZPO entsprechend anzuwenden? Oder die eher die §§ 97,98 InsO, da das Entschuldungsverfahren ja in der InsO geregelt wird. :gruebel:

    Da sind noch viele Fragen offen. Eine gemeinsame Abschlussbesprechung zur Verfassung der Stellungnahme steht bei uns aber noch aus.

  • Wir hier in Niedersachsen (oder jedenfalls in unserer Dorfklitsche) haben noch nix vorliegen. Hat vielleicht jemand kurz Lust, die mehreren Alternativen ganz kurz zu beschreiben ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So, hier der Entwurf mit Begründung, d.h. Stellungnahme der Arbeitsgruppe.
    Vor dem unbedachten Ausdrucken ein Hinweis: 82 Seiten PDF.
    Das mit den 5 Alternativen sollte man nicht nur von der Arbeitsbelastung der Insolvenzgerichte aussehen.
    Mit einem faktischen Vollstreckungsverbot (2. Alt) oder eine Verlagerung einfach nur auf die Vollstreckungsgerichte (5. Alt) ist keinem so richtig gedient. Und 3.+4. Alt sind zu aufwändig in Prüfung und Ausgestaltung. M.A. nach bleibt nur 1. Alt mit der Möglichkeit der Überleitung in ein IK Verhahren.

    edit by Kai: Link durch einen externen ersetzt: Entwurfstext (PDF)

  • Vielen Dank Harry.

    Nur die ersten beiden §§ gelesen und gedacht: I break together...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hallo Harry !
    In die Stellungnahme sollte unbedingt rein, dass das mit den bisherigen Pebb§y - Richtwerten ( ungemangelt 220 Minuten, gemangelt plus ca. 40 % ) nicht gehen kann.
    Hat jemand eine Ahnung, wer die Richtwerte festlegt und ob man da Einfluss nehmen kann ?

  • Also Pebbsy Werte für Entschuldungsverfahren gibt es noch nicht. In unserer Stellungnahme hat die absehbare Mehrbelastung für die Gerichte Eingang gefunden. Der Gesetzgeber wird diese Zahlen aber niedrig halten wollen. Absehbare Begründung: Es ist ja nach Zustellung an die Gläubiger nichts mehr zu veranlassen. Und Anträge auf Versagung der RSB halten sich jetzt im überschaubaren Bereich, damit wohl auch Anträge auf Versagung Entschuldung. Und es wird ja keine Mehrbelastung geben, denn es wird weniger IK Verfahren geben. Nicht das das meine persönliche Ansicht ist, kann mir die Argumente aber gerade gut vorstellen.

    Gewaltiger Knackpunkt m.A. ist zum einen persönliche Entgegennahme des Antrags wegen der eidesstattlichen Versicherung und die Belehrung des Schuldners und dann die Frage nach der Zwangsvollstreckung.

    Allerdings finde ich seltsam, mit welcher "Vehemenz" jetzt in der InsO ein weiteres Verfahren geschafft wird. Ich habe erst kürzlich erfahren, das die gestundeten Verfahrenskosten in der InsO immer noch nur einen Bruchteil (geschätzte 10%) von PKH Vergütungen in Familiensachen und Beratungshilfe ausmacht. Von den Kosten her betrachtet ist das ein Nebenschauplatz, mit diesem Argument sollte man ganz andere Dinge angehen.

  • :daumenrau so sehen wir das auch! Haben unsere Stellugnnahme auch rausgetan. Nachdem wir ZwV und InsO zusammen machen, fällt auch die Vollstreckung uns vor die Füsse, man hat also nur die Wahl, welche Beschlussüberschrift man wählt:D Dass es das Verfahren nur einmal pro Nase pro Leben geben darf ist das einzig Positive am Entwurf. Wenn nun noch ne generelle Beschränkung der ZwV erfolgen soll, kann die sich ja wohl nur auf die angemeldeten Forderungen beziehen (die auch nur an Entschuldung teilnehmen) und dann treffen sich allen VollstreckungsRpfl und die GVs in Bonnys Ranche wieder :wechlach:

    Also ich hoffe daher auch nur auf die Möglichkeit, den Leuten zum Zusammenkratzen der Kohle für ein InsVerf. die ZwV begrenzt zu sperren und dass das Verfahren so unattraktiv wie möglich ausgestaltet wird! Nur das wird die Zahlenflut geringhalten! :ddrueck:

  • Mit dem neuen Verfahren der Entschuldung mittelloser Personen betreibt man m.E. nur Flickwerk. Besser wäre es das "vereinfachte Verfahren" zu überarbeiten und zu vereinfachen. Es wird alles nur noch komplizierter und personalmäßig viel aufwendiger. Die Restschuldbefreiungen laufen doch erst an.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Fiskus mit einem Verfahren im Amtsbetrieb hier nur einen EURO einspart! Wo soll denn für den Amtsbetrieb das zusätzliche Personal herkommen! Der Rechtspfleger soll hier den Treuhänder ersetzen. Na denn Mahlzeit!

  • Ich erinnere mich noch an die Anfangszeiten InsO, damals '99. Da meinte ohne Pensen oder Pebbsy die Verwaltung, die IK Verfahren, die zählen ja eh nichts, weil die machen ja keine Arbeit. Hamwe gelacht. Genau so stelle ich mir das mit der Entschuldung auch vor.

    Mit meinen Kollegen habe ich gleich versucht in der Stellungnahme auf die Mehrbelastung ausdrücklich hinzuweisen, ich kann nur hoffen, das das auch ankommt.

  • Zitat von kurt

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Fiskus mit einem Verfahren im Amtsbetrieb hier nur einen EURO einspart! Wo soll denn für den Amtsbetrieb das zusätzliche Personal herkommen! Der Rechtspfleger soll hier den Treuhänder ersetzen. Na denn Mahlzeit!



    Mein Kollege in dem hier relevanten Sachgebiet teilte vor kurzem mit, dass sein zuständiger Abteilungsrichter auf einer Fachtagung zu diesem Thema (in Berlin?) gewesen ist. Man hat dort festgestellt, dass die neu geplanten Maßnahmen personell nicht machbar sind. Aus dem Hamburger Raum hat man einen Mehrbedarf von bis zu 5 Rpfl. in Aussicht gestellt, selbst an meinem Provinzgericht schätzt man bis zu 2 neue notwendige Stellen.

    Warum fällt mir gerade jetzt wieder der Jahrhundertspruch ein: Die Kassen sind leer...

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