Einstellung nach § 775 #2 ZPO

  • Ein Schuldner hat Widerspruch gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegt und allerlei materielle Gründe dargetan. Just als ich den Widerspruch zurückweisen wollte, wurde mir eine sehr kreative Entscheidung des LG vorgelegt (Sch. hat dort Klage nach § 767 erhoben) mit dem Wortlaut: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ... wird bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom ... einstweilen eingestellt.

    Ist das ein Einstellungsgrund nach § 775 #2 ZPO?:gruebel:

  • Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ... wird bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom ... einstweilen eingestellt.

    :confused: Erstmal zum Verständnis: Welchen "Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom..." meint denn das Landgericht??
    Ich gehe mal davon aus, dass Dir nur der Widerspruch des Schuldners vorliegt und kein Antrag auf einstweilige Einstellung, oder?

  • Sorry, habe ich mich wohl unklar ausgedrückt.

    Mir liegt nur der Widerspruch des Schuldners vor. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Schuldner (parallel zum Widerspruchsverfahren) im Rahmen seiner Klage nach § 767 ZPO bei dem LG beantragt. Habe den LG-Beschluss auch dreimal gelesen, bevor ich verstanden habe, um was es geht. Ist ganz einfach: die Zwangsvollstreckung bleibt solange einstweilen eingestellt, bis die Zwangsvollstreckung aufgrund Antrag des Schuldners einstweilen eingestellt werden kann!

    Sachen gibt's... Ich war schon immer für Kreativität, aber das geht denn nun doch zu weit.

  • Ist doch irgendwie doppelt gemoppelt...?!? :gruebel:

    Jedenfalls hast Du nur über den Widerspruch zu entscheiden. Diesem Beschluss steht doch die einstweilige Einstellung des Landgerichts nicht entgegen.
    Also - Widerspruch zurückweisen und die Sache ist für Dich erledigt. :)

    Ob die EV dann später abgegeben werden kann (sowieso erst nach Rechtskraft Deines Beschlusses), muss der Gerichtsvollzieher prüfen.

  • Zitat von heidebär

    Ist doch irgendwie doppelt gemoppelt...?!? :gruebel:

    Jedenfalls hast Du nur über den Widerspruch zu entscheiden. Diesem Beschluss steht doch die einstweilige Einstellung des Landgerichts nicht entgegen.
    Also - Widerspruch zurückweisen und die Sache ist für Dich erledigt. :)

    Ob die EV dann später abgegeben werden kann (sowieso erst nach Rechtskraft Deines Beschlusses), muss der Gerichtsvollzieher prüfen.



    Würde ich so nicht sehen. Im Rahmen des § 900 IV ZPO kann der Schuldner auch die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen geltend machen und hier könnte ein besonderes Vollstreckungshinderniss vorliegen.

  • @ Juergen:

    Schon klar, aber Pia hatte bereits am Anfang geschrieben, dass der Schuldner materielle Gründe vorgetragen hat, und sie den Widerspruch zurückweisen wollte.

  • Ich hab das so verstanden, dass der Schuldner den Beschluss als weitere Begründung nachgeschoben hat. Unabhängig davon wäre ein entsprechender Beschluss von Amts wegen zu berücksichtigen.

  • Das LG hat hier (wohl) im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO nach § 769 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung eingestellt. Das ist völlig normal und nicht wirklich "kreativ" ?!?

    Solange sich der Widerspruch nicht auf die Nichtbeachtung der landgerichtlichen Einstellung bezieht (was m.E. dann eine Erinnerung gegen die GV-Maßnahme nach § 766 ZPO darstellen würde, worüber nach § 20 Nr. 17 RpflG der Richter zu entscheiden hätte) bin ich auch der Auffassung, dass der Widerspruch aufgrund materieller Einwendungen zurückgewiesen werden könnte. Der GV hat die einstweilige Einstellung zu beachten und kann das eV-Verfahren dann erst nach Aufhebung der Einstellung fortsetzen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Das LG hat hier (wohl) im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO nach § 769 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung eingestellt. Das ist völlig normal und nicht wirklich "kreativ" ?!?



    Wenn ich das richtig lese haben die bis zur Entscheidung über die einstweilige Einstellung nach § 769 I ZPO erstmal einstweilen eingestellt. Das ist schon recht kreativ.

  • Zitat von the bishop

    Das ist nur insofern kreativ, als dass für einen solchen Beschluss eigentlich das Vollstreckungsgericht sachlich zuständig wäre, § 769 Abs. 2 ZPO (also wir).



    Mich hat diese "2 in 1 - Entscheidung" verwirrt. Danke für eure Hinweise, hat mir weitergeholfen.

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