Hofübergabe und Versterben des Übergebers

  • Ich brauche mal Hilfe beim Denken, weil ich im Moment nicht klar sehe. :oops:

    Sachverhalt:

    Eingereicht wurde ein vom Lw-Gericht genehmigter Hofübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Übergeberin F steht als befreite Hofvorerbin im GB. Nacherbe soll sein der Sohn S. S ist auch Übernehmer gem. Übertragungsvertrag.

    Es erging ZwVfg. wegen Eintragungshindernissen bei vorbehaltenen Rechten sowie wegen der beantragten Löschung des NE-Vermerks.

    Nunmehr bekomme ich vom Notar die SterbeU der F eingericht. Gleichzeitig werden die Anträge auf Eintragung der beanstandeten dingl. Rechte für die Übergeberin zurück genommen.

    Der Notar möchte jetzt die Umschreibung auf den S und die Löschung des NE-Vermerks.
    ("Nachrangig" zum NE-Vermerk wurde vor ein paar Jahren eine Grundschuld eingetragen. In der Bewilligung hatte der S als Nacherbe aber seine Zustimmung erteilt.)

    Fragen:

    Kann ich jetzt die Eigentumsumschreibung aufgrund des Übertragungsvertrages vornehmen?
    Ich meine, dass das doch eigentlich gehen müsste.

    Kann der NE-Vermerk nun gelöscht werden (Antrag und Bewilligung von F und S sind im Übertragungsvertrag enthalten)?
    Auch das müsste m.E. nun ohne Weiteres möglich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hatte ich zunächst übersehen aber evtl. ist der NE-Vermerk hier doch noch nicht so einfach löschbar:

    Gem. NE-Vermerk soll der S auflösend bedingter Hofvollerbe sein, so lange er mindestens ein ehel. Kind hat. Mit Wegfall aller ehel. Kinder wird er Hofvorerbe. Wird er Vorerbe und verstirbt er, so wird sein Bruder Hofnacherbe usw, usf..

    Was nun?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann ziehe ich meine grundsätzliche Zustimmung zur Löschung des Nacherbenvermerks erstmal zurück.

    Wenn es sich um eine nachgewiesen entgeltliche Verfügung der lt. Sachverhalt befreiten Vorerbin handelt, wäre sie dem/den Nacherben gegenüber wirksam und der NE-Vermerk kann zugleich mit dem Eigentumswechsel wegen Unrichtigkeit gelöscht werden. Dann bräuchte man auch die Löschungsbewilligung des Nacherben nicht und die Bedingungen wären egal. Ggf. müsste man dann nur überdenken, ob man den bedingten Nacherben rechtliches Gehör gewährt (Schöner/Stöber, Rn. 3521).

    Aber wenn es sich um eine (teilweise) unentgeltliche Verfügung handelt, wird's wohl schwierig. Da wäre wohl auch die Zustimmung der bedingten Nacherben erforderlich, oder? :confused:

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das mit der Entgeltlichkeit ist genau mein Problem.

    Es ist ein üblicher Übertragungsvertrag. S bekommt Hof (66,5 ha) und im Gegenzug wird der F ein Nießbrauch an einem gewerbl. Legehennenstall, ein Wohnungsrecht (an Wz, Schlafz und Bad) sowie eine monatl. Rente von 1.100 € und eine Pflegeverpflichtung eingeräumt. Die dingl. Absicherung könnte wegen Mängeln in den Bewilligungen derzeit so aber nicht erfolgen.

    Den Wert der genannten Rechte/Leistungen würde ich mit ca. 67.500 € annehmen.
    Der Wert des Hofes beläuft sich laut Angabe im Lw-Beschluss auf 620.000 €.

    Ich denke daher nicht, dass man hier von einer adäquaten Gegenleistung sprechen kann. Jedenfalls liegt IMO eine Entgeltlichkeit nicht gerade auf der Hand und es wurde auch von den Beteiligten nie behauptet, dass eine entgeltliche Verfügung vorläge. Es wurde lediglich mit einem Satz die Löschung des NE-Vermerks von F und S bewilligt und beantragt - ohne nähere Begründung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also ich habe jetzt noch mal Kommentare und den HRP quer gelesen und möcht mal zusammenfassen, was ich daraus für meinen Fall an "Erkenntnissen" gewinnen konnte:

    1. Eine Art "konstitutive" Löschung ist umstritten, die herrschende Meinung hält die Löschung aufgrund Bewilligung aber wohl nach wie vor für möglich.

      Dazu wäre aber nicht nur die Bewilligung des S erforderlich sondern auch die seines Bruders als eventuellem Nachnacherben sowie von Ersatznacherben, von denen auch jede Menge vorhanden sind und wo außerdem ein Pfleger her müsste, da die Personen der Ersatznacherben bzw. Ersatznachnacherben noch nicht abschließend bekannt sind.
      .
      .
    2. Die Löschung wäre als GB-Berichtigung möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die befreite Vorberin wirksam (=entgeltlich) verfügt hat und der Hof damit aus der Nachlassmasse ausgeschieden ist.

      Der Nachweis ist bisher m.E. nicht geführt und dürfte bei dem vorliegenden Vertrag auch schwer zu führen sein, denke ich.

      Laut KG (Rpfleger 1968, 224 - ich hab's noch nicht nachgelesen) soll angeblich auch eine Bestätigung der Entgeltlichkeit durch den Nacherben - hier S - in Betracht kommen. Selbst wenn man das grundsätzlich für möglich halten sollte, wäre das hier m.E. nicht angebracht, da S ja gerade Begünstigter der Vorerbenverfügung ist. Daher müsste dann wohl mindestens der Bruder als eventueller Nachnacherbe ebenfalls die Entgeltlichkeit bescheinigen. Und was mit Ersatznach(nach)erben wäre, ist mir noch nicht klar.
      .
      .
    3. Löschung wäre ebenfalls als Berichtigung möglich, wenn durch den jetzigen Tod der F der Vermerk gegenstandslos geworden wäre.

      Da fängt das nächste Problem an.
      Sicherlich ist der Vermerk in Bezug auf den Erben S gegenstandslos, da nach dem Vermerk keine ihn beeinträchtigenden Eintragungen erfolgt sind. Aber für den Bruder als eventuellen Nachnacherben (und weitere eventuelle Nachnach(nach)erben) gilt das so wohl nicht.

      Man könnte höchstens sagen, dass man den jetzigen Vermerk löscht, weil er ja inhaltlich auch nicht mehr ganz zutreffend ist, da er ja auch den S noch als Nacherben bezeichnet; dann müsste man aber IMO gleichzeitig vAw einen neuen NE-Vermerk zum Schutz der anderen eintragen. Der neue Vermerk hätte dann aber "Rang nach" der Grundschuld, was eigentlich falsch wäre, da die Nachnacherben der Grundschuld gerade nicht zugestimmt hatten (sondern lediglich der S).

    Also, wie kommt man da jetzt raus?!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Entgeltlichkeit dürfte in der Tat zu verneinen sein.
    Und den NE-Vermerk würde ich dann nur löschen, wenn entweder auch die (alle) bedingten Nacherben der Übertragung an S zustimmen oder alle bedingten Nacherben und etwaige Ersatznacherben die Löschung bewilligen.
    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass gerade bei der Vor- und Nacherbfolge die Notare nicht immer wissen, was sie tun :teufel:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Löschung nach Ziffer 1 dürfte hier wohl nicht wirklich in Betracht kommen, damit brauchen wir uns also im Moment nicht weiter zu beschäftigen.

    Die Löschung nach Ziffer 2 wäre ja eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis. Da würde wohl die Zustimmung des Bruders ausreichen, wenn er der einzig "nächste" bedingte Nacherbe ist (siehe Schöner/Stöber, Rn. 3478).

    Nach Ziffer 3 würde ich den eingetragenen NE-Vermerk auch nicht löschen, sondern vielleicht klarstellen oder berichtigen (wie immer man das nennen will). Denn er ist ja wegen der bedingten weiteren Nacherbfolge nicht komplett gegenstandslos. Und bei einer Klarstellung des Vermerks hätte man im Hinblick auf die eingetragene Grundschuld kein "Rang"problem.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Es liegt eine zumindest teilunentgeltliche Verfügung der Vorerbin vor, die nur mit Zustimmung aller Nacherben und (bedingten) Nachnacherben wirksam sein bzw. wirksam werden kann. Die letztgenannten Zustimmungen der Nachnacherben liegen nicht vor, könnten aber auch nach dem erfolgten Eintritt des Nacherbfalls noch in Form der Genehmigung erteilt werden (§ 185 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB). Das bestehende Eintragungshindernis rechtfertigt somit lediglich den Erlass einer Zwischenverfügung.

    Nach der Sachverhaltsergänzung in #3 habe ich allerdings meine Zweifel daran, ob diese Genehmigungen im Ergebnis überhaupt erteilt werden können. Denn es verhält sich wohl so, dass mehrfache bedingte Nachnacherbfolgen nacheinander geschaltet sind, je nachdem, wer im Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Vorerbfalls gerade vorhanden ist oder auch nicht. Wenn es sich so verhält, führt dies dazu, dass in jedem Fall ein Pfleger für die unbekannten Nachnacherben i.S. des § 1913 BGB bestellt werden muss, der dem besagten Vertrag aber gar nicht zustimmen kann, weil er nach § 1915 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB seinerseits dem Verbot der unentgeltlichen Verfügung unterworfen ist. Damit dürfte ein bestellter Pfleger überhaupt nicht genehmigen und selbst wenn er genehmigen würde, dürfte das VormG dessen Genehmigung nicht genehmigen.

    Im Ergebnis bleibt also -nach Fristablauf- nur die Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags und die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses. Und dann geht das ganze Spiel in der nächsten Generation wieder von vorne los. Alles hängt aber natürlich davon ab, ob und wieviele Nachnacherben es gibt und/oder ob sie i.S. des § 1913 BGB bekannt oder unbekannt sind.

    Übrigens ist auch die Grundschuld ohne die Genehmigung der Nachnacherben beim Eintritt des ersten Nachnacherbfalls Schall und Rauch.

  • juris2112: Du hast - wie immer - recht.
    Kaum hält man Ersatznacherbfolge und weitere Vor- und Nacherbfolge sauber auseinander, schon klappt's auch mit den erforderlichen Zustimmungen!

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ja, es ist leider so, wie juris2112 es schon aus dem SV heraus gelesen hat.

    Falls S als Vorerbe ohne Kinder verstirbt, wird sein Bruder als Nacherbe Hofvorerbe. Hofnacherbe bei Tod des Bruders wird dessen erstgeborener Sohn bzw. der jeweils nächstgeborene Sohn bzw. die erstgeborene Tochter bzw. die jeweils nächstgeborene Tochter, wenn der jewils Vorgehende nicht Nacherbe wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Ergebnis bleibt also -nach Fristablauf- nur die Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags und die Vorlage eines Hoffolgezeugnisses. Und dann geht das ganze Spiel in der nächsten Generation wieder von vorne los. Alles hängt aber natürlich davon ab, ob und wieviele Nachnacherben es gibt und/oder ob sie i.S. des § 1913 BGB bekannt oder unbekannt sind.


    Es würde doch aber die Zurücknahme des Löschungsantrags ausreichen, oder!? Die Eigentumsumschreibung auf S aufgrund des Vertrages könnte doch - wenn der NE-Vermerk bestehen bleibt - erfolgen, so dass es hier keines Hoffolgezeugnisses bedarf.

    Wenn die Beteiligten natürlich die Umschreibung nur mit gleichzeitiger Löschung wollen, wäre der gesamte Antrag wohl nicht vollziehbar.

    Oder täusche ich mich?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde nicht eintragen, auch wenn der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückgenommen werden sollte. Weshalb, wird klar, wenn wir den Sachverhalt abwandeln und unterstellen, dass die vorliegende Übereignung bereits vor dem Eintritt des ersten Nacherbfalls (bei bestehen bleibendem Nacherbenvermerk) im Grundbuch eingetragen worden wäre. In diesem Falle wäre die unentgeltliche Verfügung der Vorerbin nämlich mit deren Ableben mangels erfolgter Zustimmung der Nachnacherben mit der Folge der Grundbuchunrichtigkeit unwirksam geworden, sodass die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines neuen Hoffolgezeugnisses anstünde, und zwar in der Weise, dass Sohn S nicht in seiner Eigenschaft als rechtsgeschäftlicher Übernehmer, sondern in seiner Eigenschaft als erster Nacherbe Alleineigentümer des Grundbesitzes ist. Wenn wir nun zu unserem Ausgangsfall zurückkehren und überlegen, ob die fragliche Verfügung auch noch nach dem Ableben der Vorerbin im Grundbuch (bei bestehen bleibendem Nacherbenvermerk) eingetragen werden kann, so ergibt sich aus dem Ergebnis des abgewandelten Falles, dass das GBA das Grundbuch durch diese Eintragung wissentlich unrichtig machen würde, weil die (noch nicht vollendete) Verfügung der Vorerbin mangels Zustimmung der Nachnacherben bereits durch den Eintritt des ersten Nacherbfalls unwirksam geworden ist.

    Damit gibt es nur folgende Möglichkeiten:

    a) Wenn die Nachnacherben sämtlich zustimmen (also der Bruder des S als bekannter erster Nachnacherbe und ein Pfleger mit vormG Genehmigung für die weiteren unbekannten Nachnacherben), können die beantragten Eintragungen vollzogen und der Nach(nach)erbenvermerk gelöscht werden.

    b) Wenn nicht alle Nachnacherben zustimmen (womit zu rechnen ist, weil der Pfleger selbst dem Verbot der unentgeltlichen Verfügung unterliegt und er daher für die Nachnacherben auch keiner unentgeltlichen Verfügung zustimmen kann), muss der Antrag zurückgewiesen bzw. zurückgenommen werden. Eine Eintragung der beantragten Rechtsänderungen kommt somit keinesfalls in Betracht.

    Wegen der in lit.a) geschilderten Möglichkeit könnte an sich eine Zwischenverfügung erlassesn werden. Meines Erachtens können die Eintragungsanträge im vorliegenden Fall aber sogar sofort zurückgewiesen werden, weil das bestehende Eintragungshindernis im Sinne der fehlenden Zustimmung der Nachnacherben wegen des für einen Pfleger bestehenden Verbots der unentgeltlichen Verfügung überhaupt nicht beseitigt werden kann.

    Hilfsweise:

    Selbst wenn die im Mithandeln liegende Zustimmung des Sohnes S -wie nicht- ausreichend wäre, um die Verfügung der Vorerbin wirksam werden zu lassen und die vorliegenden Anträge vollziehen zu können, wäre nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass die Zustimmung des S auch tatsächlich vom hierzu befugten Nacherben stammt. Denn hierzu muss S seine Nacherbeneigenschaft nachweisen, was beim Nichtvorliegen eines notariellen Testaments nur durch die Vorlage eines neuen Hoffolgezeugnisses erfolgen könnte.

    Die seinerzeit eingetragene Grundschuld ist durch den Eintritt des Nacherbfalls natürlich mangels Zustimmung der Nachnacherben ebenfalls unwirksam geworden, es sei denn, es hat sich dabei um eine entgeltliche Verfügung der befreiten Vorerbin gehandelt, etwa, weil zu Lasten des Nachlasses ein durch die besagte Grundschuld gesicherter Kredit aufgenommen wurde, dessen Mittel (z.B. für Renovierungen, Vieh, Maschinen etc.) in den Hof gesteckt wurden.

    Fazit:

    Die vorliegenden Anträge können im Ergebnis nicht vollzogen werden. Sofern kein notarielles Testament vorliegt, bedarf es für die Eintragung des S als Alleinerbe der Vorlage eines neuen Hoffolgezeugnisses, das natürlich wiederum die angeordnete (bedingte) Nach(nach)erbfolge ausweisen wird, allerdings mit der Maßgabe, dass der erste Nacherbfall zugunsten des S schon eingetreten ist und der ursprüngliche erste bedingte Nachnacherbe (also der Bruder des S) nunmehr bedingter Nacherbe ist.

    Die Frage, ob im Rahmen der Eintragung des S als Alleinerbe nochmals ein Nacherbenvermerk einzutragen ist, dürfte zu verneinen sein, weil die Nach(nach)erbfolge bereits im Grundbuch vermerkt ist. Meines Erachtens dürfte es genügen, beim bereits gebuchten Nacherbenvermerk in den Spalten 4-5 von Amts wegen einen Vermerk anzubringen, wonach der Nacherbenvermerk für die Eigentümerstellung des S fortwirkt.

    Exkurs:

    Je nachdem, ob der Erblasser Alleineigentümer oder zusammen mit seiner Ehefrau nur Miteigentümer des Hofes war, beziehen sich alle Ausführungen im vorliegenden Thread natürlich nur auf den Anteil des Erblassers. War die Witwe bereits zu Lebzeiten Hälftebruchteilseigentümerin des Grundbesitzes, wäre somit durchaus darüber zu diskutieren, ob wenigstens ihr eigener Hälfteanteil aufgrund der vorliegenden Urkunden auf den Sohn S umgeschrieben werden kann (was wohl bejaht werden müsste). Im Hinblick auf diese Frage bitte ich die Akten vorsorglich noch einmal durchzusehen.

    Ob sich eine andere Lösung ergibt, wenn die Eheleute vor dem Ableben des Erblassers gütergemeinschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes waren, möchte ich jetzt noch nicht erörtern, weil diese Annahme zum jetzigen Zeitpunkt mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt auf reiner Spekulation beruhen würde. Aber auch dieser wichtige Punkt ist natürlich noch zu klären.

  • Zunächst zur Frage aus dem Exkurs:

    Die Übergeberin und jetzige Erblasserin war vor ihrem Eigentumserwerb durch Hoferbfolge nicht als Eigentümerin bereits am Hof beteiligt. Der ursprüngliche Erblasser (der den ganzen Mist hier verzapft hat) war zum Zeitpunkt seines Todes laut GB-Eintragung Alleineigentümer.


    Zur Lösung von juris2112:

    :wow Die Überlegungen sind absolut nachvollziehbar. Nur an einer Stelle komme ich noch nicht so recht mit ( :oops: :(
    Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, dass die Verfügungen der F, die mit Zustimmung des S aber ohne Mitwirkung der potentiellen Nachnacherben erfolgen, erst dann unwirksam werden, wenn der Nachnacherbfall eintritt.
    Ich das lese jedenfalls so aus dem § 2113 Abs. 1 u. 2 BGB, wonach die verfügung bei Eintritt des Nacherbfalls insoweit unwirksam wird, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt.
    Da hier erst die Nachnacherben beeinträchtigt werden, würde ich den Gesetzestext für diesen Fall so verstehen, dass die Unwirksamkeit auch erst mit Eintritt des Nachnacherbfalls eintritt.

    Daher hätte ich gedacht, dass ich bei Bestehenbleiben des NE-Vermerks unproblematisch auf S umschreiben könnte.

    Bisher habe ich an der Stelle noch gar kein Problem gesehen. Da werde ich dann wohl noch mal prüfen müssen. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen, dass die Verfügungen der F, die mit Zustimmung des S aber ohne Mitwirkung der potentiellen Nachnacherben erfolgen, erst dann unwirksam werden, wenn der Nachnacherbfall eintritt.
    Ich das lese jedenfalls so aus dem § 2113 Abs. 1 u. 2 BGB, wonach die verfügung bei Eintritt des Nacherbfalls insoweit unwirksam wird, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt.
    Da hier erst die Nachnacherben beeinträchtigt werden, würde ich den Gesetzestext für diesen Fall so verstehen, dass die Unwirksamkeit auch erst mit Eintritt des Nachnacherbfalls eintritt.


    Weder im BambergerRoth noch im MüKo konnte ich speziell dazu etwas finden. Zwar ist überall die hM genannt, nach der - m.E. zutreffend - zur endgültigen Wirksamkeit auch die Zustimmung von Nachnacherben erforderlich ist. Nirgendwo dort findet sich aber eine Aussage darüber, wann bei fehlender Nachnacherbenzustimmung die Unwirksamkeit eintritt. Mit Eintritt des ersten Nacherfalles oder erst jeweils mit Eintritt der späteren Nachnacherfälle.

    Wie oben schon gesagt halte ich es für logischer, wenn die Unwirksamkeit erst bei Eintritt des Nachnacherfalles eintritt, da die Nachnacherben zuvor gar nicht beeinträchtigt sind.

    So auch eine Fundstelle in DNotZ 2007, 582, in einem Aufsatz von Reimann "Die vorweggenommene Erbfolge":

    Zitat


    Demzufolge vertritt die ganz h.M. die Auffassung, eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben bedürfe, um wirksam zu werden, auch der Zustimmung von weiteren Nacherben. Liegt diese nicht vor, gilt die Rechtsfolge, die in § 2113 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 2113 Abs. 1 BGB angeordnet ist. Die Verfügung ist im Falle des Eintritts der (weiteren) Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigen würde. Der Beschenkte müsste also die im Wege der vorweggenommenen Nacherbfolge übertragenen Nachlassgegenstände gegenüber den Nachnacherben gemäß § 185 BGB herausgeben.



    Demnach vertrete ich die Auffassung, dass die Übertragung des Hofes auf den Nacherben erst bei Eintritt des Nachnacherbfalles - sofern dieser überhaupt eintreten sollte - unwirksam wird.

    Folglich kann die Umschreibung auf S vorgenommen werden, wenn der Antrag auf Löschung des NE-Vermerks zurückgenommen wird.

    Andere Ansichten? Oder stimmt mir jemand zu?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Gut zu wissen. ;)

    Ich überlege, ob ich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit bzgl. Nachnacherben evtl. noch mal in einem neuen Thread thematisieren sollte. Ich fürchte nämlich, dass hier die allermeisten schon gedanklich wegen des umfangreichen Sachverhalts ausgestiegen sind.

    Was meinst Du dazu?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde noch warten, weil wir die Sache ja bald ausdiskutiert haben. Und dann kann man aus den einschlägigen Postings immer noch einen eigenen Thread basteln.

  • :zustimm:

    Die Sache eilt ja auch nicht sooo.

    Der Übertragungsvertrag ist aus 2002 und die Anträge waren schon mal komplett zurückgewiesen. Da muss nun nicht sofort eine Lösung her, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!