• Schon wieder eine Frage, wie peinlich :oops:

    Der in einem Verfahren Freigesprochene, der 550 km vom Verhandlungsort weit weg wohnt und immer persönlich erscheinen musste, macht nun Auslagen geltend wie Fahrtkosten, Verpflegungspauschale etc. An sich habe ich es schon überprüft, aber nun weiß ich nicht, wonach das erstattet wird.
    Der VU ist ja kein Zeuge, Gutachter o.ä. - deren Auslagen ja die Geschäftsstelle anweist, sondern eben der Beschuldigte selbst.

    Wer weist die Auslagen an? Ich als Rechtspfleger?
    Gibt es da auch eine sog. Kennziffer, die bei der Erstattung aus der Staatskasse anzugeben ist?

  • :gruebel:
    Das sind doch Auslagen der Partei. Die sind dann m.E. aus dem selben Titel zu zahlen, wie die Auslagen für den Vertreter.
    Denn der vertreter war genauso ein Mittel zur notwendigen Rechtsverfolgung wie das angeordnete persönliche Erscheinen des Angeklagten...

    Zumindest in Zivilsachen haben wir die Reisekosten der Partei immer mit den Gebühren und Auslagen des RA festgesetzt.

  • Diese Auslagen werden im Rahmen des normalen KFB nach 464b StPO mit festgesetzt. Anspruchsgrundlage ist § 464a StPO.




    Ok, danke. Dann setze ich "ganz normal" fest, wie auch die RA-Kosten und weise über die LJK an.

    Danke, ich wußte schon immer, dass meine "Probleme" für Euch keine sind. Wahrscheinlich vermute ich hinter jeder Sache ein Problem.
    Sorry.

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