Grundbuchberichtigung Jxxxx Zxxxx

  • Ich habe einen Antrag auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich des bisher eingetragenen Vereins Jxxxx Zxxxx e.V, Vxxxx auf Jxxxx Zxxxx, Versammlung Vxxxx.
    Bezug genommen wurde darauf, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Namen einer ihr eingegliederten, nicht rechtsfähigen Untergliederung im Grundbuch eingetragen werden kann. Dies ist möglich, aber:
    da ich im Forum die Problematik gefunden habe, dass die Löschung dieser Vereine streitig ist und bisher lediglich dem Berliner Verein die Rechte einer Körperschaft verliehen wurde, habe ich zwischenverfügt und Nachweise nach der GBO gefordert.
    Vorgelegt wurden: Kopien aus dem Amtsblatt Berlin betrffend des Berliner Vereins, Auszug aus dem Vereinsregister für den Vxxxx VereinStatut der Religionsgemeinschaft der Zxxxx Jxxxx (Stand: 14.08.1999), Kopien aus dem Amtsblatt von Jxxxx Zxxxx und Kopien aus dem Handbuch des Staatskirchenrecht... meines Erachtens sind das keine Nachweise nach § 29 GBO.
    Hat jemand schon so einen Fall gehabt ?

    Edit:
    Klarnamen entfernt.
    Ulf, Admin

  • Ich hatte den gleichen Antrag ,direkt mit den Dir vorgelegten "Nachweisen".
    Diese genügten mir weder von der Form noch vom Inhalt her.
    M.E. ist auch nur für das Land Berlin bisher die Eigenschaft der Körperschaft öffentl.Rechts vergeben.
    Ich habe den Antrag entspr. beanstandet und angeregt,die gleiche Eigenschaft auch für NRW zu beantragen und mir den entspr. Behördenbescheid vorzulegen.
    Dürfte ja kein Problem sein,wenn die Rechtslage (angeblich) so klar ist.
    Die Frist läuft noch,bisher habe ich keine Antwort erhalten.

  • In einem "Berliner" Grundbuch ist als Eigentümer eingetragen: J... Z..., Versammlung B... eV. Nunmehr wird der Antrag auf Eintragung einer AV gestellt. Im Kaufvertrag sind die Herren A, B, C als Bevollmächtigte der Z... J... in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgetreten.
    :oops:
    Problem ist nunmehr der Nachweis der Rechtsnachfolge und der Vertretungsbefugnis. :gruebel:

    Zum Nachweis der Rechtsnachfolge wurde folgendes vorgelegt:
    1) begl. Registerauszug aus dem sich ergibt, dass mein eingetragener
    Eigentümer auf Grund Verleihung der Körperschaftsrechte von Amts
    wegen gelöscht wurde
    2) Auszüge des Statuts und der Versammlungsordnung der Z... J... in
    Dtld., KdöR aus der sich ergibt: "...Das Eigentum der eingetragenen
    Vereine bleibt den Versammlungen zugeordnetes Eigentum ... ."

    Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis wurde ein mit dem Siegel der Z... J... in Deutschland KdöR versehenes Schriftstück eingereicht. (Neben dem Siegel steht der Vermerk "Beglaubigt: ...".) Im Schriftstück wird für meinen eingetragenen Eigentümer aufgeführt, wer die Ältestenschaft bildet (= A, B, C und andere), dass die Vertretung durch zwei Älteste erfolgt und das Ganze als "Nachweis der Vertretungsbefugnis" bezeichnet.
    Ist dieser Vertretungsnachweis ausreichend? :confused:

    Ich habe Zweifel, weil neben dem Siegel "beglaubigt" steht, was darauf hinweist, dass eine nicht vertretungsberechtigte Person das Schriftstück unterzeichnet hat (vgl. Demharter § 29 RN 46 am Ende). Andererseits wurden mir Auszüge des Statuts der Z... J... in Deutschland, KdöR, in der Fassung vom 08.07.2006 (Amtsblatt von J... Z... in Dtld. Nr. 1, Jahrgang 2006, S.1 ff) vorgelegt in denen geregelt ist, dass der Vertretungsnachweis durch eben ein solches Schriftstück (wie mir vorliegt) geführt wird.
    :gruebel::gruebel::gruebel:
    Habe ich die Vertretung und Rechtsnachfolge auf Grund des Statuts und der Versammlungsordnung der Z... J... in Dtld., KdöR zu prüfen. Angegeben wurde, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt der Z... J... in Deutschland erfolgt ist. Gibt es so etwas? Müssten diese Dinge nicht im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht werden um als Nachweis anerkannt zu werden?

    Gibt es jemanden, der das auch schon prüfen musste?
    Was meint Ihr reichen die Nachweise?

  • Ich hatte den Grundbuchberichtigungsantrag Anfang des Jahres und habe nach Anforderung auch die Satzungen nebst Bekanntmachungen in den Amtsblättern nachgereicht bekommen.

    Wenn ich in einem Berliner Grundbuch hätte umschreiben sollen, hätte ich keine Mängel gesehen. Vertretungsregelung, Zuweisung des Grundbesitzes, Form und Bekanntmachungen in den Amtsblättern waren gemäß der Satzung meines Erachtens in Ordnung. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs wäre nachgewiesen gewesen.

    Ich habe mich allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass die Verleihung der Körperschaftsrechte in einem anderen Bundesland nicht unmittelbar auf hiesige Rechtssubjekte ( in NRW eingetragener Verein ) wirken können. Ein anderslautender Eintragungsvermerk im hiesigen Vereinsregister ( Löschung des e.V. ) hat keine Beweiskraft.
    Mit Zwischenverfügung habe ich dem Antragsteller aufgegeben, den Nachweis der Rechtsstellung der hiesigen Versammlung als KdöR durch Vorlage einer entsprechenden Verleihungsurkunde des Landes NRW nebst öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt zu führen.
    Da so etwas nicht von heute auf morgen machbar ist, habe ich eine sehr lange Frist gesetzt, die demnächst aber wohl auch abläuft. Bis jetzt ist noch nichts gekommen.

  • Habe Berichtigungsantrag Mitte Dezember zurückgewiesen (Niedersachsen). Bislang ist keine Beschwerde gekommen. Ich will noch etwas abwarten und dann eine Abschrift des Zurückweisungsbeschlusses an unser Vereinsregister z.K geben - dort ist der Verein nämlich von Amts wegen gelöscht worden...

  • Meine Kollegin hat den Berichtigungsantrag mittlerweile auch zurückgewiesen. Bisher ist auch keine Beschwerde eingelegt worden.

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • Hallo Nordlicht und Heidebär, noch immer keine Beschwerde ?
    Siehe auch Thread Grundbuchberichtigung eingetragener Verein wird Körperschaft d. ö.Rechts.

    Viele Grüße und schönes Wochenende !

  • Der Antrag wurde hier (Bayern) mit den gleichen Nachweisen gestellt. Nach Zwischenverfügung wurde der Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgenommen.

  • Das habe ich gerade im Justizforum NRW gefunden:

    Ich habe soeben die Entscheidung des LG Paderborn erhalten:
    Die Verleihung der Körperschaftsrechte in Berlin bezieht sich auch auf die Jeh*** Zeu*** in NRW (Zacharias, NVwZ 07, 1257 mwNw). Ergebnis: auch J**** Z**** hier sind Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Kammer sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen ( Gott sei Dank!), dass "einer Grundbuchberichtigung bislang der Umstand entgegensteht, dass der Übergang des Eigentums vom im Grundbuch eingetragenen Verein auf die entsprechende Untergliederung der KdÖR bislang nicht in einer dem Publizitätsgrundsatz des Sachenrechts (Jauernig vor § 854 Rn. 4) und dem Formerfordernis des § 925 BGB entsprechenden Weise vollzogen wurde". Hierzu ist nach Auffassung der Kammer keine Auflassung erforderlich, aber eine kirchliche Anordnung in der das Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt ist und in der die übertragenen Grundstücke mit Grundbuch- und Katasterbezeichnung genau angegeben werden.
    LG Paderborn, 5 T 1/08

  • Na das hört sich doch ganz gut an.
    Wenn ich also demnächst einen neuen Antrag mit einer Bescheinigung der Berliner Kirche bekomme, aus der hervorgeht, dass die Kirchengesetze zur Entstehung der Körperschaft in Kraft sind und der ehemalige Verein an meinem Ort zu der Körperschaft gehört, dann kann ich dem Berichtigungsantrag folgen, wenn § 28 GBO beachtet ist.

    Nun hoffe ich, dass morgen ein anderes Landgericht nicht entgegengesetzt entscheidet.;)

  • Nun hoffe ich, dass morgen ein anderes Landgericht nicht entgegengesetzt entscheidet.;)



    Ja, das bleibt abzuwarten...

    Noch @ SLE (hab's eben erst gelesen): Bislang keine Beschwerde gegen meinen Zurücksweisungsbeschluss eingegangen.

  • okay, also ich brauche jetzt ne anordnung der berliner kirche über den übergang des eigentums, welche den zeitpunkt des inkraftretens der anordnung bestimmt sowie das grundstück mit grundbuch- und katasterbezeichnung benennt. zusätzlich brauche ich denden nachweis, dass diese anordnung im amtsblatt der jxxxxxx zxxxxx veröffentlich wurde. richtig? habe jetzt aus berlin ein schreiben an den hiesigen verein bekommen, dass die hiesige versammlung seit jeher eine untergliederung der religionsgemeinschaft in berlin war und dass festgestellt wird, dass das vermögen des versammlungsvereins im ganzen (der hiesige grundbesitz ist genau bezeichnet) durch religionsrechtliche (kirchengesetzliche) anordnung (Art. 1 I Übergangsgesetz) mit inkrafttreten des übergangsgesetzes am 08.07.2006 auf die K. d. ö. R. übergegangen ist. es erfolgt der hinweis, dass das schriftstück zugleich feststellender religionsrechtlicher verwaltungsakt im sinne des § 3 III 4 StRG ist. Dies wurde durch ein gesondertes schreiben des hiesigen vereins bestätigt. jetzt fehlt mir doch eigentlich nur noch der nachweis, dass das schreiben der berliner kirche im amtsblatt veröffentlicht wurde und dann kann ich - nach dem beschluss des landgerichts paderborn, den ich auch hier in s-h anwende - gebührenfrei (?) eintragen, oder? hat das schon jemand gemacht?

  • "- gebührenfrei (?) eintragen, oder? hat das schon jemand gemacht? -"

    Ja - konsequenterweise - gebührenfrei gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Gebührenfreiheit, Stundung und
    Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten Schleswig-Holstein*(*nahezu identisch mit unserem GGebBefrG in Niedersachsen)

  • Die Entscheidung des LG Paderborn ist durch eine Einzelrichterin getroffen worden. Finde ich irgendwie merkwürdig (§ 81 GBO ???). Die Antragstellerin hat den Beschluss übermittelt.

    Ich denke jedoch nicht, dass das genügt:

    Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sieht vor:
    Jede Religonsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, innerhalb der Schranken des für alle geltendenen Gsetzes.

    Daraus wird eine Organisationsgewalt der Kirche begründet. Die Kirche hat nunmehr die Kompetenz zur Bildung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung öffentlich-rechtlicher Untergleiderungen.

    Die Antragstellerin hat aber nicht die Gewalt Beziehungen zwischen selbständigen, juristischen Personen (den eingetragenen Vereinen) und sich selbst herzustellen, zumal die Vereine (Art. 19 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 GG) selbst einen Anspruch auf Eigentumsgarantie haben.

    Die Antragstellerin muss daher mit dem Verein die Auflassung erklären. Auch eine Unbenklichkeitsbscheinigung ist notwendig.

  • :teufel: Habe es immer noch nicht eingetragen, in meinen Zwischenverfügungen habe ich immer darauf hingewiesen, dass gegen meine Einwände das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben ist. Aber die legen auf Teufel komm raus keine ein!!!! Jetzt wurde mir auch die Paderborner Entscheidung vorgelegt. Ich machs trotzdem nicht.

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