Kosten - fehlender Passus im Beschluss

  • Moin,

    ich hab eine Frage zu den Kosten im Strafverfahren.

    Mein Angeklagter wurde durch richterlichen Beschluss vom Tatvorwurf freigesprochen.
    Im Bescluss steht wortwörtlich:
    "Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen."
    Meinen Glückwusch dafür. Ssso.

    Nun kommt Kostenfestsetzungsantrag seiner Verteidigerin. Den hab ich ordnungsgemäß zum Bezi geschickt.
    Dieser schreibt jetzt, dass Kosten nicht erstattungsfähig seien, weil keine Kostengrundentscheidung ergangen ist. Nach seiner Auffassung muss dazu der Passus: "Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last." im Urteil/Beschluss mit drin sein. Er fügt auch einen Beschluss des zuständigen Landgerichts bei, in dem das LG dieser Meinung folgt.

    Das LG schreibt in diesem Beschluss selbst, dass man das auch anders sehen kann und aus dem Freispruch auch die Kostentragungspflicht der Landeskasse schließen kann. Das LG ist aber halt anderer Meinung...

    Die Verteidigerin hält an ihrem Antrag fest.

    Wie seht ihr das?
    Antrag zurückweisen (dann erfolgt Beschwerde gegen den ursprünglichen Beschluss - falls das noch gehen sollte)
    oder antragsgemäß festsetzen und mich gegen mein LG wenden?

    Danke schonmal für die Antworten.

  • Ist das nicht Haarspalterei?

    "auf Kosten der Landeskasse" oder "trägt die Landeskasse" oder "fallen der Landeskasse zur Last" bedeutet für mich alles nur eins: Landeskasse muss zahlen.

  • Ist das nicht Haarspalterei?

    "auf Kosten der Landeskasse" oder "trägt die Landeskasse" oder "fallen der Landeskasse zur Last" bedeutet für mich alles nur eins: Landeskasse muss zahlen.



    Seh ich eigentlich auch so. Der Beschluss des LG ist leider auch sehr kurz. Die stellen darauf ab, dass das Gesetz in den §§ 464, 464a und 467 StPO ausdrücklich zwischen den Verfahrenskosten und den notwendigen Auslagen unterscheidet.
    Vielleicht hätte sich ja der Angeklagte auch gar keinen RA nehmen müssen und deshalb sind die Auslagen da nicht mit reingenommen. :gruebel:

    Ich hab echt keine Ahnung, will mich aber nicht gegen mein LG wenden...

  • Ist das nicht Haarspalterei?



    Sämtliche Vorurteile meinerseits gegen Bezirksrevisoren werden durch so einen Fall bestätigt.


    Wobei ich gestehen muss, bisher lediglich einen BeZi kennengelernt zu haben, der nicht in Wortklaubereien und Theorie versunken war ...

    rpfl_nds:
    Ich würde festsetzen, soll sich der Bezi doch beschweren. Das Recht hat er ja :teufel:



  • Kostenrecht 1. Stunde: Kosten (im eigentliche Sinne) sind Gebühren und Auslagen.

    M.E. sind mit der Kostenentscheidung sowohl die Gerichtskosten/-Gebühren, als auch die Anwaltskosten (=Gebühren und Auslagen) gemeint. Wenn man das Ergebnis hätte haben wollen, dass zwar keine Gerichtskosten erhoben werden sollen/können, jedoch der Freigesprochende seine eigenen außgerichtlichen Kosten selbst tragen muss, hätte m.E. formuliert werden müssen. "Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet" oder ähnliches.

    Daher: Wenn der Vergütungsantrag (mal abgesehen vom Einwurf des Bezis) in Ordnung ist dann ist antragsgemäß festzusetzen. Beschlussausfertigung an Bezi (mit Akte) z.K. Mag er doch Rechtsmittel einlegen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sorry, aber ich würde die RA-Kosten nicht erstatten. "Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind... Insbesondere die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 I kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten umfasst." - Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 46. Auflage, Rz.12 zu § 464.
    Im weiteren auch Rz. 20 zu § 467 StPO.

  • Sorry, aber ich würde die RA-Kosten nicht erstatten. "Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind... Insbesondere die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 I kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten umfasst." - Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 46. Auflage, Rz.12 zu § 464.
    Im weiteren auch Rz. 20 zu § 467 StPO.



    :zustimm:

  • Sorry, aber ich würde die RA-Kosten nicht erstatten. "Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind... Insbesondere die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 I kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten umfasst." - Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 46. Auflage, Rz.12 zu § 464.
    Im weiteren auch Rz. 20 zu § 467 StPO.



    Ebenfalls meine volle Zustimmung. Mein LG hat immer so entschieden (außer einmal, aber da war der Richter entweder noch im Wochenende oder schon wieder)
    Letzendlich ist der Beschluss des Richters nicht vollständig und dagegen muss sich der RA wenden.
    Es ist aber nicht Aufgabe im Kostenfestsetzungsverfahren unrichtige Beschlüsse zu berichtigen oder zu ergänzen.

  • Gegen die Kostengrundentscheidung ist ja das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Wenn der Kostenfestsetzungsantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, kann er eventuell als entsprechende sofortige Beschwerde ausgelegt werden. Entspechendes sieht jedenfalls das Kammergericht Berlin u.U. als zulässig an.

  • Ein Urteilstenor, der über die Auslagen der Nebenklage keine Entscheidung trifft, kann, wenn kein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt, auch dann nicht berichtigt werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine entsprechende Entscheidung enthalten;
    OLG Karlsruhe, B.v.17.12.1996, RPfl. 1997, 274


    Wird der Angeklagte " auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ", dann hat die Staatskasse auch dessen notwendige Auslagen zu tragen;
    OLG Karlsruhe, B.v.29.10.1984, AnwBl. 1985, 158;
    OLG Düsseldorf, B.v. 12.01.1994, RPfl. 1994, 315

  • Sorry, aber ich würde die RA-Kosten nicht erstatten. "Beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind... Insbesondere die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 I kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten umfasst." - Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 46. Auflage, Rz.12 zu § 464.
    Im weiteren auch Rz. 20 zu § 467 StPO.



    :zustimm:



    Sehe ich genauso, evtl. könnte man ja auch damit begründen, dass § 464 a I StPO die Kosten des Verfahrens nur als die Kosten und Auslagen der Staatskasse definiert und hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten ist keine Entscheidung (trotz § 464 II StPO) getroffen worden.

  • Die Frage ist anscheinend umstrittener als ich zunächst dachte. Ich bleibe jedoch bei meiner Ansicht, und bin im ürbrigen froh, dass sich unsere Richter immer klar ausdrücken und vernünftig formulieren.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wurde der Beschuldigte/ Betroffene freigesprochen und mit dem Urteil keine Kostenentscheidung verkündet, dann hätte dieser auch seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Gegen diese „stillschweigende“ Entscheidung wäre an sich die sofortige Beschwerde möglich, die aber wegen Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung ausgeschlossen ist. Der unterbliebene Ausspruch ist nach Auffassung Kammer auf Gegenvorstellung des Verteidigers gemäß § 33a StPO vom Gericht nachzuholen; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44. Aufl. Rdnr. 12 zu § 464 StPO;Landgericht Karlsruhe -auswärtige Strafkammer, Vermerk und Verfügung vom 21.12.1999 (Qs 169/99)

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