Zweiter Schlusstermin

  • Ein Jahr nach dem Schlusstermin, in dem kein Gläubiger erschienen ist, setzt das Gericht einen neuen Schlusstermin an, da die Akte verschwunden ist und nicht rekonstruiert werden kann.

    Nun kündigt ein Gläubiger an, einen Versagungsantrag gem. § 290 InsO zu stellen.

    Kann denn so etwas zulässig sein?

  • Hört sich merkwürdig an. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein erneuter Schlusstermin zulässig ist. Wozu auch? Klar, blöd, wenn die Akte weg ist, aber wieso ausgerechnet neuer Schlusstermin? Da käme ich doch vom Hundertsten ins Tausendste. Man könnte ja auch beim Berichts- und/oder Prüfungstermin anfangen.
    Ich sehe kein Bedürfnis für einen neuen Termin, es sei denn, der erste wäre aus unerfindlichen Gründen vertagt worden, was wiederum unwahrscheinlich ist, denn dann wäre der Aktenverlust früher aufgefallen.
    Gibt´s irgendwelche Infos, warum aus Sicht des Gerichts nochmal ein Schlusstermin abgehalten werden soll???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn bereits ein "vollwertiger" Schlusstermin abgehalten und auch nicht vertagt wurde, fallen mir spontan keine Gründe ein, die die Abhaltung eines weiteren Schlusstermins zulässig machen könnten. Dass im geschilderten Fall eine Rekunstruktion zumindest des Protokolls vom "ersten" ST unmöglich sein soll, erscheint mir nicht überzeugend; denn es müsste ja zumindest auch der IV/TH daran teilgenommen haben, so dass er zur Auskunft über den Ablauf in der Lage sein müsste.

    Hält das Gericht gleichwohl einen zweiten "vollwertigen" Schlusstermin ab, dann wird man indes einem Gläubiger kaum einen Vorwurf machen können, wenn er von den Rechten, die ihm im Schlusstermin zustehen, Gebrauch macht, also z.B. Versagungsantrag stellt. Wenn das Gericht eigennützig mit einem solchen Antrag umgeht (was ein deutsches Gericht natürlich niemals machen würde, keine Angst, INTI), weist es ihn natürlich ab, um sich Folgeärger zu ersparen. Sollte dem Antrag jedoch stattgegeben werden, spricht m.E. einiges dafür, das dann die Staatskasse die Restschulden übernehmen darf.

  • M. E. ist das auch nicht zulässig.
    Was haben die denn in der Zwischenzeit ( 1 Jahr) unternommen?
    Was ist denn für einen Schlusstermin groß zu rekonstruieren? Ist doch lediglich das Protokoll und die Ankündigung der RSB. Dies sollte man doch vom TH/IV problemlos erhalten.

  • Wo gibt es denn sowas? Wenn eine Akte unauffindbar verschwunden ist, ist sie eben verschwunden. Dann versucht man sich eben aus überall zusammengeklaubten Resten eine Interimsakte zusammenzubasteln. Die Vorschriften dafür habe ich nicht im Kopf, aber irgendwo ist das sicher auch geregelt.
    Aber davon, dass bereits gelaufene Verfahrenabschnitte wiederholt werden, habe ich noch nie gehört.
    Zumal, wie chick schon richtig sagte, doch der Schuldner (mag er weggeworfen haben) und der IV doch eine Abschrift des Protokolls erhalten. Mit ein bißchen Glück ist das Protokoll sogar noch im GerichtsPC vorhanden.
    Die geschilderte Vorgehensweise kommt mir so unmöglich vor, dass ich eher glaube, dass in dem ersten Schlusstermin vertagt wurde.
    Also Inti: Falls nicht schon geschehen- bevor Du massiv wirst- klär ab, ob der erste ST vetagt wurde.

  • Gibt´s irgendwelche Infos, warum aus Sicht des Gerichts nochmal ein Schlusstermin abgehalten werden soll???

    Im Anschreiben, mit dem dem Schuldner der Beschluss für den neuen Schlusstermin mitgeteilt wurde, steht: "Die Akte konnte rekonstruiert werden bis auf das Terminsprotokoll des Schlusstermins. Daher musste ein neuer Schlusstermin angesetzt werden"

    Zusatz: Vertagt wurde nicht!

  • Dass im geschilderten Fall eine Rekunstruktion zumindest des Protokolls vom "ersten" ST unmöglich sein soll, erscheint mir nicht überzeugend; denn es müsste ja zumindest auch der IV/TH daran teilgenommen haben, so dass er zur Auskunft über den Ablauf in der Lage sein müsste.

    Meine Meinung! Was aber ist dann Ursache für solche Beschlüsse? "Unfähigkeit" und "Dummheit" können es gar nicht sein, denn der geschilderte Sachverhalt und die zugehörige Rechtslage können gar nicht den geistigen Horizont eines Menschen übersteigen, der in D das Amt eines Rechtspflegers bekleidet.

    Ist es aber nicht "Unfähigkeit", so muss man leider konstatieren, dass es "Ignoranz", "Selbstherrlichkeit" und "das Recht mit Füßen treten" sind.

    Oder gibt es irgendjemanden, der mir für den geschilderten Sachverhalt eine andere Erklärung liefern kann?

  • Dann ist das ja erst recht kein Grund für einen weiteren ST. Ich würde mir TH und Schuldner mal zu einem Gespräch bitten, um den Inhalt des damaligen ST zu rekonstruieren. Den 2. ST jetzt würde ich absetzen, weil es trotz verschwundener Akte dafür keine Rechtfertigung gibt (wenn die Behelfsakte jetzt auch noch verschwindet, würdest Du dann auch noch einen 3. ST machen?). Angenommen der Gläubiger kommt mit seinem Versagungsantrag durch, der eigentlich unzulässig wäre, weil er im 1. ST hätte gestellt werden müssen .... das möchte ich dem Schuldner nicht erklären müssen.

    Ich würde versuchen, die Akte (soweit möglich) wieder herzustellen und zu ermitteln, wann für den Schuldner die RSB-Erteilung dran wäre. Und dann würde ich im aktuellen Punkt weitermachen, wo das Verfahren jetzt gerade ist.

    Konsequent wäre es im umgekehrten Fall, alle Termine nochmal zu machen. Nur dass der Schuldner dann auch gleich noch mal nen neuen Antrag stellen sollte (der Vollständigkeit halber) .....

  • @ INTI: gibt es den Fall wirklich ? Hier in Deutschland ? Wenn's so ist, dann muß ich leider zugestehen, ist es wahrlich ein Skandal. Man kan nur hoffen, dass auf Beschwerde gegen einen etwaigen RSB-Versagungsbeschluss eine etwaige Versagung aufgehoben wird.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das sollte nicht passieren. Die Rekonstruktion des Protokolls rechtfertigt keinen weiteren Termin. Als Schuldner sollte man mal schon gleich der Terminsbestimmung widersprechen.

  • @ INTI: gibt es den Fall wirklich ? Hier in Deutschland ? Wenn's so ist, dann muß ich leider zugestehen, ist es wahrlich ein Skandal. Man kan nur hoffen, dass auf Beschwerde gegen einen etwaigen RSB-Versagungsbeschluss eine etwaige Versagung aufgehoben wird.

    Hallo Mosser, ja den Fall gibt es. Habe ich zunächst auch nicht geglaubt, bis ich die Papiere gesehen habe.

  • Ich halte diese Vorgehensweise ebenfalls für sehr bedenklich. Offensichtlich ist doch zumindest bekannt, wer im Termin anwesend war (woher weiß man das noch so genau???).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Verlust der Akte ist nach § 5 AktO dem Direktor anzuzeigen. Dieser ordnet die Rekonstruktion der Akte an. Es gibt m.E. keine Rechtfertigung, einen Termin zu wiederholen, der bereits stattgefunden hat und bei dem ggfs. nur die Rekonstruktion des Terminsverlaufs Probleme macht. Mag der Rpfl und/oder Treuhänder dazu entsprechende Aussagen machen.

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