Zustellungsersuchen aus Österreich

  • Hallo miteinander,

    seit kurzem muss ich Auslandssachen bearbeiten und habe jetzt ein Zustellungsersuchen aus Österreich mit der Bitte um Zustellung zu eigenen Händen erhalten. Da relativ ahnungslos habe ich alles von meinem Vorgänger übernommen und lade die Zustellungsempfänger immer zur Abholung. Er kam nat. nicht!
    Danach Gerichtsvollzieher beauftragt: kann auch niemand erreichen. Was ist denn nun zu tun?? Eine normale Zustellung darf ich doch nicht machen,oder??

  • Bei österreichischen ZU-Ersuchen kann per PZU an den Empfänger persönlich zugestellt werden (mache ich auch so) - aber wo es jetzt genau steht :gruebel: ... Der Ordner mit den Mustern steht im Büro ...

    Guck´auch mal hier sowie Post davor und danach :).

  • Wir jochen immer die Wachtmeister los bei der Zustellung zu eigenen Handen. Wenn die den Empfänger 2mal nicht angetroffen haben, wird er per PZU aufgefordert, die Zustellungsschriftstücke abzuholen. Macht er das binnen 1 Woche nicht, wird hier niedergelegt, der Empfänger informiert und den Österreichern ein Zustellungszeugnis erteilt. Mit der Niederlegung gilt die Zustellung als erfolgt. Die Niederlegung beim Amtsgericht ist nach der ZRHO zulässig.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • ZRHO Länderteil, Österreich, Eingehende Ersuchen (Auszug):

    Wahlweise kann die Zustellung auch durch Postzustellungsauftrag erledigt werden. Dabei ist auf der Sendung und auf dem Formblatt für die Zustellungsurkunde der Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen" anzubringen. Kann dieser Postzustellungsauftrag nicht erledigt werden, so ist ein neuer Postzustellungsauftrag mit dem Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen, Niederlegung jedoch zulässig" zu erteilen.

    Bei der Post kann der zweite Zustellungsversuch auf Vorbehalte stoßen, da sie die Meinung vertritt, dass ein Verstoß gegen deutsches Recht vorläge (was zutreffen dürfte). Private zustellungsunternehmen führen, soweit ich es übersehen kann, die Zustellung ohne weiteres aus.

  • Also wir haben bis vor ein paar Monaten immer die Sachen mit Post oder Wachtmeister zustellen lassen, erst versuchsweise durch Übergabe und falls das nicht geklappt hat, Einlegung in Briefkasten.

    Im Feb. 2007 bekamen wir eine Mitteilung vom Ministerium: Man höre und staune:
    "... Einige Gerichte haben in jüngster Zeit Ersuchen um Zustellung "zu eigenen Handen" durch normalen Postzustellungsauftrag ohne weitere Einschränkungen erledigt (= auch Niederlegung in Briefkasten), da § 106 Abs. 2 österreichische ZPO lautet: "Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates (+), so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht (jipiie!). Dies gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschirften mit Art. 6 der Europ. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unvereinbar wäre (-)" Bei Rückleitung der Erledigungsstücke wurde auf diese Vorschrift hingewiesen ("bezugnehmend auf § 106 Abs 2 ÖZPO...") und mitgeteilt, dass die durchgeführte Zustellung den dt. Vorschriften genügt.

    Die Erfahrungen zu dieser Vorgehesnweise waren sehr positiv ...Verfahren beschleunigt ... Kosten eingespart..bürgerfreundlich... Bislang ist kein Fall aufgetreten, in dem diese Art der Erledigung von Zustellungsanträgen von den österreichsichen Gerichten beanstandet wurde."

    So einfach kann´s gehen.:daumenrau

  • Man muss die Kollegen beneiden, die eine Justizverwaltung haben, die ihrer Mitarbeiter darauf hinweist, dass sich Probleme mit einer einfachen, aber etwas umständlichen Vorschrift elegant durch einen Verstoß gegen dieselbe vermeiden lassen.

    Wer`s genauer wissen will, kann es in den §§ 63 Abs 2 Satz 2, 71 Abs 2und Länderteil bei Österreich III Ziff. 1 Lit. b nachlesen. Interessant dabei ist, wie § 106 ÖZPO dabei für beide Lösungen herangezogen wird.

    Mit über hundert Rechtshilfeersuchen aus Österreich pro Jahr, kam hier nie eine persönliche Zustellung in Betracht. Bei der Postzustellung nach der ZRHO kommen aber immer wieder Zustellungsfehler vor, z. B. Zustellung an eine Eratzperson. Das Begleitschreiben lautet dann eben: ...wurden die Schriftstücke in Abweichung von Zustellungsauftrag des Gerichts vom Zustellungsunternehmen an eine Ersatzperson zugestellt. Da diese Form der Zustellung nach deutschem Recht wirksam ist, ist ein Zustellungszeugnis beigefügt. Sollte die Zustellung den dortigen Vorschriften nicht genügen, wird höflich um die Übersendung eines erneuten Ersuchens gebeten.

    Die Praxis hat sich sehr bewährt. Es wird selten ein neues Ersuchen geschickt, aber es kommt durchaus vor.

  • Kann auch einfach der blaue Zustellschein von der Kollegin in der SE unterzeichnet werden als Zustellerin, wenn der Zustellungsempfänger die Schriftstücke beim AG selbst abgeholt hat (ohne dabei ein EB zu unterzeichnen), und dann hinterher einfach der Zustellschein ohne Zustellungszeugnis mit Begleitschreiben zurückgesandt werden? (was so alles in der Urlaubsvertetung passiert...) :confused:

  • Kann auch einfach der blaue Zustellschein von der Kollegin in der SE unterzeichnet werden als Zustellerin, wenn der Zustellungsempfänger die Schriftstücke beim AG selbst abgeholt hat (ohne dabei ein EB zu unterzeichnen), und dann hinterher einfach der Zustellschein ohne Zustellungszeugnis mit Begleitschreiben zurückgesandt werden? (was so alles in der Urlaubsvertetung passiert...) :confused:



    Nach Punkt III. 1. c. ist ein Zustellungsnachweis auch in diesem Fall zu fertigen. Einfach ein Zustellungszeugnis nach ZRH 3 basteln und dieses zusammen mit dem blauen Zustellschein und dem Begleitschreiben über die Prüfstelle beim LG nach AUT zurücksenden.

  • Danke, werde ich machen! :) (Das läuft bei uns aber direkt ohne die Prüftstelle, ist irgendwo in der ZRHO als Ausnahme für Österreich geregelt).

  • Moin,
    habe ebenfalls ein Zustellungsersuchen aus Österreich, übersandt durch die StA wegen einer Ladung zum Strafantritt in Österreich.

    Gem. dem Vermerk der StA soll ich "die Ladung zum Strafantritt unter Verwendung des beigefügten Zustellscheins durch Aushändigung zu eigenen Händen des Empfängers an der Amtsstelle persönlich zustellen".
    Dabei soll darauf hingewiesen werden, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht im Hoheitsgebiet der BRD vollstreckt werden können und diesbezüglich soll ein entsprechender Vermerk in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
    Sollte auf diesem Wege kein Empfangsbekenntnis zu erlangen sein, soll die Akte unerledigt zurückgeschickt werden.


    Der Betroffene ist von hier aus angeschrieben und um Abholung des Schreibens gebeten worden. Er ist nicht erschienen. Muss ich mir jetzt um andere Wege der Zustellung noch Gedanken machen oder schicke ich die Akten unerledigt zurück? Eine Zustellung durch die Post an den Empfänger persönlich wäre ja insoweit problematisch, als das ich diesen Vermerk bzgl. der BRD aufnehmen soll.

  • Nach dem dir vorliegenden Ersuchen ist nur die persönliche Übergabe an der Amtsstelle gewollt. Das funktioniert nicht. Daher würde ich das Ersuchen unerledigt zurückgeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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