Verzicht auf Fahrerlaubnis / VU ist verschwunden

  • Hallo,

    ich habe folgende zwei kleine Probleme:

    Problem Nr.1:

    VU hat u.a. Fahrverbot für 3 Monate, der Führerschein befindet sich schon in der Akte, Frist läuft noch bis Ende November. Jetzt kam ein Schreiben der Führerscheinstelle: der VU hat freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, Führerscheinstelle bittet deshalb um Rücksendung des Führerscheines.
    Geht das überhaupt? Theoretisch kann er den Verzicht doch widerrufen, oder? Meiner Meinung nach kann ich den FS erst nach Ablauf der Frist an die Behörde senden, was die dann damit machen, is mir ja eigentlich egal. Aber innerhalb der Fahrverbotsfrist muss der FS doch in amtlicher Verwahrung sein, da zählt doch wohl nicht die FS-Behörde dazu, oder?

    Problem Nr. 2:
    VU ist verschwunden. EMA-Anfrage ergab nix, Reviererhebung / Nachschau ergab auch nur, dass niemand weiß, wo er ist. Was mach ich denn jetzt? Den Fall hab ich zum ersten Mal. Haftbefehl geht doch auch nur, wenn ich die Adresse weiß. Oder schreibe ich ihn gleich zur Fahndung aus?

    Danke schon mal.

  • Also was ich mal gelesen habe :

    Nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist die Konzession erloschen und für die Neuerteilung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (siehe § 20 I FeV).
    Daher könnte der Vu meiner Meinung nach seine Verzichtserklärung auch nicht widerrufen. Mehr kann ich zum jetzigen Zeitpunkt dazu noch nicht sagen.:gruebel:Später mehr.

    Zur Wirksamkeit eines Verzichts war es nämlich, erforderlich, dass dieser der zuständigen Behörde auch zugeht (vgl. VGH Mannheim NVWZ 1983, 229, 230). Dies folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 130 ff BGB.
    In den Fällen in dennen der Führerschein bei den Akten verbleibt - ist nicht sichergestellt, dass die Führerscheinbehörde von dem Verzicht überhaupt Kenntnis erhalten würde. Zudem zeigt § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG, dass der Gesetzgeber nur von einer Verzichtsmöglichkeit vor der Verwaltungsbehörde ausgeht.
    Erklärt ein Angeklagter gegenüber dem Strafgericht den Verzicht auf seine Fahrerlaubnis und verbleibt sein Führerschein nach Abgabe bei der Strafakte, so ist dieser Verzicht mangels Zugang der Verzichtserklärung und des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde unwirksam.
    Es wird daher die direkte Erklärung gegenüber der Behörde und Ablieferung des Führerscheins bei dieser verlangt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl, 2005, § 3 StVG Rd.-Nr. 39; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 2a StVG Nr. 4; Eisele NZV 1999, 234).

    LG Bad Kreuznach (Urt. v. 25.04.2005 - 1024 Js 5320/02 Ns)

    Also, alles in allem würde ich dein Fahrverbot zu Ende vollstrecken un dann der zuständigen Verwaltungsbehörde den Führerschein übersenden. (Das Fahrverbot als nebenStrafe würde ich nicht untern Tisch fallen lassen).

  • :cool: Naja eigentlich ist die Heimat"stadt" Uelzen, aber zentrales Mahngericht Niedersachsen klingt nicht sehr reizvoll.



    Upps, die hießen bei uns immer "Rübenbauer". Aber nicht böse gemeint, ist ja auch schon 20 Jahre her.

    @: Mankellie: Bin im Urlaub und habe leider keinen HRP zur Hand. Aber ich denke mal, dass Du ausschreibst. Ein Haftbefehl wär ja auch sinnlos.

  • :cool: Naja eigentlich ist die Heimat"stadt" Uelzen, aber zentrales Mahngericht Niedersachsen klingt nicht sehr reizvoll.



    :what::frechheit:pueueh:
    Das will ich mal überhört haben... ich war über ein Jahr im ZeMa und es war nicht die schlechteste Zeit in meinem Rechtspflegerleben...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!