Eigentümergrunddienstbarkeit

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Auf Grundstück A ist 2003 eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke A und B eingetragen worden.
    Eine Gemeinschaftsverhältnis ist nicht eingetragen. Laut Bewilligung soll aber Gesamtberechtigung bestehen.

    Nun kann Grundstück A natürlich nicht zugleich herrschendes und dienendes Grundstück sein.

    Ich frage mich nun, folgendes:

    1. Ist das Recht inhaltlich unzulässig und daher nach §53 I GBO v.A.w. zu löschen?
    Und wenn ja nur soweit Grundstück A herrschendes Grundstück ist oder insgesamt? Letzteres scheint mir doch recht zweifelhaft. Kann es überhaupt eine teilweise inhaltliche Unzulässigkeit geben?

    2. Oder ist das Recht lediglich gegenstandslos soweit

    Grundstück A herrschendes Grundstück ist (und könnte insoweit nach §84 GBO gelöscht werden)?
    Ich würde angesichts des §139 BGB davon ausgehen, dass gewollt gewesen wäre, dass das Recht nur für Grundstück B besteht.


  • Ich habe eine ähnlichen Fall. In meinem Fall ist eines der beiden herrschenden Grundstücke zerlegt und verschmolzen worden. Das dabei entstandene herrschende Grundstück ist mit dem dienenden Grundstück identisch. Bei der Eintragung der Fortschreibung ist dies nicht aufgefallen. Ich tendiere sowohl im obigen als auch in meinem Fall zur Lösung 2.

    Einmal editiert, zuletzt von Bär (3. März 2020 um 10:25)

  • Ich habe eine ähnlichen Fall. In meinem Fall ist eines der beiden herrschenden Grundstücke zerlegt und verschmolzen worden. Das dabei entstandene herrschende Grundstück ist mit dem dienenden Grundstück identisch. Bei der Eintragung der Fortschreibung ist dies nicht aufgefallen. Ich tendiere sowohl im obigen als auch in meinem Fall zur Lösung 2.

    In deinem Fall dürfte das Recht teilweise erloschen sein (vgl. insoweit BayObLG 2 Z BR 75/94). Daher wäre m.E. das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen anwendbar.

  • Ich habe ein aus zwei Flst. zusammengesetztes Grundstück BVNr. 1 an dem eingetragen wurde: "Grunddienstbarkeit an Flst. 1 für den jew. Eigentümer von BVNr. 1 (ausübbar für Flst. 2)....".

    Würdet ihr das nach Anhörung der Beteiligten nach § 53 GBO löschen?

    Vorschlag von Kollegen war, die bei Eintragung nicht vollzogenen notwendige Teilung einfach nachzuholen (Eigentümer ist noch derselbe; Grundstück wird aber jetzt veräußert).

  • Anhören, löschen und dann den (wieder) unerledigten Antrag richtig erledigen wäre mein Vorschlag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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