Ich hänge mich mal hier dran:
Auf Grundstück A ist 2003 eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundstücke A und B eingetragen worden.
Eine Gemeinschaftsverhältnis ist nicht eingetragen. Laut Bewilligung soll aber Gesamtberechtigung bestehen.
Nun kann Grundstück A natürlich nicht zugleich herrschendes und dienendes Grundstück sein.
Ich frage mich nun, folgendes:
1. Ist das Recht inhaltlich unzulässig und daher nach §53 I GBO v.A.w. zu löschen?
Und wenn ja nur soweit Grundstück A herrschendes Grundstück ist oder insgesamt? Letzteres scheint mir doch recht zweifelhaft. Kann es überhaupt eine teilweise inhaltliche Unzulässigkeit geben?
2. Oder ist das Recht lediglich gegenstandslos soweit