Eigentümergrunddienstbarkeit

  • Ich habe folgenden Antrag auf Eintragung einer Eigentümergrunddienstbarkeit:

    Wohnungsgrundbuch X:

    lfd. 1 Flurstück: 1/2
    Flurstück: 2/2
    Flurstück: 3/2

    Es soll nun lastend auf dem Flurstück 1/2 eine Eigentümergrunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohnungsgrundbuchs X Nr. 1 - nur lastend auf dem Flurstück 2/2 -
    und
    eine Eigentümergrunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Wohnungsgrundbuch X Nr. 1 - nur lastend auf dem Flurstck. 3/2 - eingetragen werden.

    Nach meiner Ansicht ist die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten eines Flurstücks nicht möglich und die Bewilligung so zu ändern, dass das Grundstück insgesamt berechtigt ist oder die Ausübung zum Vorteil eines realen Teils beschränkt wird. Liege ich damit richtig oder gibt es Ausnahmen??

  • Die Grunddienstbarkeit kann zwar grds. nicht zugunsten eines Flurstücks bestellt werden. Allerdings kann der Vorteil auf eine Teilfläche (z.B. einzelnes Flurstück) beschränkt werden, so dass praktisch doch eine GD zugunsten eines Flurstücks mgl. ist. Allerdings können herrschendes und dienendes Grundstück nicht identisch sein.

  • Hallo zusammen,
    habe hier solche Bestellung eines realen Teils des herrschenden Grundstücks.

    Darin bewilligt und beantragt der Besteller:
    "Wir bestellen die Dienstbarkeit gem. § 9 des Kaufvertrages zugunsten des im Grundbuch von.... im BV unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundstücks beschränkt auf den Vorteil eines realen Teils dieses Grundbesitzes und zwar zugunsten des Flutstücks ../.. der Flur .. Gemarkung...
    Das berechtigte Flurstück soll nicht verselbständigt werden."

    So, leider hatte ich bisher noch nie damit zu tun :oops: und ich weiss einfach nicht, ob es mir so genügt, oder ob ich es so eintragen kann?
    Reicht mir wirklich einfach nur diese Erklärung in Form des § 29 GBO?
    Brauche ich z.B. noch den Nachweis durch eine Liegenschaftskarte, wonach ich den realen Teil wirklich "sehe", also in Bezug auf das dienende Grundstück?

    Schhöner/Stöber 14.Auflg. sagt ja leider nichts zum Eintragungstext aus...:confused:

    Vielen Dank

  • Was realeres als Dein "Flutstück" (Entschuldigung...solche Tippfehler mache ich auch gern) kannst Du doch gar nicht kriegen. Das sollte reichen. Die GD ist natürlich zugunsten des herrschenden Grundstücks einzutragen. Die Beschränkung in der Ausübung ist durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen.

    Schönen Feierabend.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Was realeres als Dein "Flutstück" (Entschuldigung...solche Tippfehler mache ich auch gern) kannst Du doch gar nicht kriegen. Das sollte reichen. Die GD ist natürlich zugunsten des herrschenden Grundstücks einzutragen. Die Beschränkung in der Ausübung ist durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen.

    Schönen Feierabend.



    Also verstehe ich das nun richtig, ich trage die GD zugunsten des herrrschenden Grundstücks ein, obwohl real nur ein Flurstück dieses Grundstück als herrschendes gemeint ist? Das wird durch die Bewilligung abgedeckt?

    Aber ist das nicht irgendwie etwas problematisch, wenn jetzt aus diesem Grundstück z.B. ein anderes Flurstück abgeschrieben wird, da denkt man doch direkt das ist auch einTeil des herrschenden Grundstücks und überträgt es mit.
    Da schaut sich doch vorher keiner die Bewilligung an, oder?:gruebel:
    Sorry, bin erst neu hier im Geschäft, aber das kann ich noch nicht so ganz nachvollziehen. Ich wüßte halt, dass ich das nicht bemerken würde.. erstmal natürlich....

  • Schöner/Stöber Rz. 1123 hat Ausführungen dazu (insbesondere Fn. 23 und 24).

    Das Bemerken ist dann in erster Linie wohl eher Sache der Beteiligten.

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  • Aber ist das nicht irgendwie etwas problematisch, wenn jetzt aus diesem Grundstück z.B. ein anderes Flurstück abgeschrieben wird, da denkt man doch direkt das ist auch einTeil des herrschenden Grundstücks und überträgt es mit.
    Da schaut sich doch vorher keiner die Bewilligung an, oder?:gruebel:
    Sorry, bin erst neu hier im Geschäft, aber das kann ich noch nicht so ganz nachvollziehen. Ich wüßte halt, dass ich das nicht bemerken würde.. erstmal natürlich....



    Doch doch, da guckt jeder GB-Rpfl ganz genau nach...
    Bei einem belasteten Flurstück ist das ganze noch recht unproblematisch, weil man das in der Bewilligung schnell findet.
    Richtig viel Sucherei gibt es erst, wenn ein (großes landwirtschaftlich genutztes) Flurstück in viele kleine Flurstücke zerlegt wird und du dann davon welche abschreiben sollst.
    Da musst nämlich du als abschreibender Rpfl genau gucken, ob das abzuschreibende Flurstück im Ausübungsbereich liegt oder nicht...

    In deinem Fall ist das aber völlig ausreichend, daher schließ ich mich FED an...

  • Guten Morgen,

    ich soll eine Eigentümergrunddienstbarkeit eintragen.

    Nach Schöner/Stöber 14.Aufl. Rn 1123 zulässig.

    Aber lese ich das richtig, dass diese ohne weiteres eingetragen werden kann, während für eine eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse dargelegt werden muss.

  • Ja, eine solche Grunddienstbarkeit kann unter den Voraussetzungen des § 1019 BGB ohne weiteres eingetragen werden, weil es sich im Rechtssinne nicht um eine Eigentümerdienstbarkeit, sondern um ein subjektiv-dingliches Recht handelt, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht und bei welchem der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zufällig mit demjenigen des belasteten Grundstücks identisch ist.

    Früher wurde das noch anders gesehen (RGZ 47, 202; KGJ 20, 294; KGJ 40, 127; KGJ 51, 291; KG HRR 1932 Nr.1659). Das Reichsgericht hat diese Auffassung in der grundlegenden Entscheidung vom 14.11.1933 jedoch aus den eingangs genannten Gründen aufgegeben und darauf verwiesen, dass trotz des grundsätzlichen Einigungserfordernisses des § 873 Abs.1 BGB auch eine Rangänderung durch einseitige Erklärung erfolgen könne, sofern vortretendes und zurücktretendes Recht demselben Gläubiger zustehen.

    Diese Entscheidung des RG ist in DNotZ 1934, 286 abgedruckt, nicht auf S.280, wie bei Schöner/Stöber Rn.1123 in Fn.21 fälschlicherweise angegeben.

  • Hallo, habe noch folgende ergänzende Frage:

    Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit lastend auf dem Grundstück X zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks X (also belastetes und berechtigtes Grundstück sind identisch) ist doch aber nicht zulässig.

  • Eine Eigentümer-GRUNDdienstbarkeit dieser Art wäre in der Tat unzuässig, da hier das Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Eigentümer darf sowieso ALLE Nutzungen ziehen, daher wäre ein subjektiv-dingliches Recht für ihn sinnlos.

    Anders sieht es bei einer beschränkten PERSÖNLICHEN Dienstbarkeit aus; bei dieser können das Eigentum und die Berechtigung später auseinanderfallen (z.B. durch Auflassung des belasteten Grundstücks). Ein subjektiv-persönliches Recht kann daher auch für den jetztigen Eigentümer eingetragen werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Folgender Fall verwirrt mich etwas:

    Bewilligt und beantragt ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an erster Rangstelle.
    Dienendes Grundstück als auch herrschendes Grundstück sind 2 von 3 Flurstücken der BV-Nr. 1. Grds. kann eine Flurstücksbelastung nicht erfolgen, so dass ich hier schon mal zwischenverfügen müsste.
    Nun mein weiteres Problem: Im Schöner/Stöber Rn. 1123 habe ich nachgelesen, dass die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem realen Teil eines Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers des gleichen Grundstücks, bschränkt auf andere Teile, nicht möglich ist. Dasselbe Grundstück im Rechtssinne kann nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein. Diesen Fall scheine ich hier aber vermutlich zu haben. Die Ausübung auf reale Teile des Grundstücks ist in der Bewilligung so nicht zum Ausdruck gebracht worden.

    Hier ein Auszug aus der Bewilligung
    "Die Beteiligten bewilligen und beantragen im Grundbuch Blatt von A zu Lasten der Grundstücke - Flurstück 1 und 2- nachstehend "dienendes Grundstück" genannt- für den jeweiligen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke - eingetragen im Grundbuch von A- Flurstück 1 und 2- nachstehend "herrschendes Grundstück" genannt, das Recht einzutragen am westlichen bzw. östlichen Rand der dienenden Grundstücke [....] den befestigten Weg zu begehen und zu befahren [...]".

    Noche in Hinweis - Flurstück 1 wurde an Dritte verkauft. Die Auflassungsvormerkung soll ebenfalls eingetragen werden.

    Ich bin mir nicht sicher im Bezug auf die Grunddienstbarkeit.

  • Dann ist ja wohl inzidenter die Eintragung der Flurstücke als eigene Grundstücke im Rechtssinne (mit eigener lfd. Nr. im BV) beantragt -> dann geht es.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Würde ich so nicht eintragen und ich würde mir auch keinen abbrechen, zu versuchen zu ergründen, was wohl eigentlich gewollt ist. Ich würde Zurückweisung ankündigen, da dienendes und herrschendes Grundstück nicht identisch sein können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für eure Antworten.

    Was ich mich aber frage: Bei Eigentümergrunddienstbarkeiten(welche ja zulässig sind) sind dienendes und herrschendes Grundstück doch auch identisch. Irgendwie erschließt sich mir gerade der Unterschied nicht so recht.:confused:

    Bei Eigentümergrunddienstbarkeiten ist sicherlich gemeint, dass dienendes und herrschendes Grundstück unterschiedlich, der Eigentümer aber derselbe ist..

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (11. März 2015 um 09:17)

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