Hallo zusammen,
wir kennen ja alle die Problematik bei Erbteilsübertragung und den möglich Sicherungsmitteln, also Verfügungsbeschränkungen oder Widerspruch.
Ich hab mir mal ne Systematik überlegt und wäre froh über eure Meinungen darüber.
Also dann mal (ganz ohne §§ etc) meine Überlegungen:
1) Erwerber wird nicht eingetragen
A) Übertragung unter aufschiebender Bedingung: kein Widerspruch § 899 BGB, da Grundbuch richtig ist, daher Vfgg-Beschränkung zugunsten des Erwerbers
B) Übertragung unter auflösender Bedingung: Widerspruch § 899 BGB zugunsten des Erwerbers eintragbar, da Grundbuch unrichtig ist.
2) Erwerber wird eingetragen:
A) Übertragung unter aufschiebender Bedingung: Widerspruch gem. § 899 BGB zugunsten des Veräußerers, da Grundbuch unrichtig ist
B) Übertragung unter auflösender Bedingung: kein Widerspruch, da Grundbuch richtig. Vfg-Beschränkung zugunsten des Veräußerers möglich.
Und, was meint ihr zu der Systematik?
Systematik bei Erbteilsübertragung
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Der Neue -
25. September 2007 um 12:13
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Kann mir jemand sagen, wie man bei einer Erbteilsübertragung im GB so einen Widerspruch nach § 899 BGB einträgt, ich finde dazu nix passendes
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"Widerspruch nach § 899 BGB: Wegen Nichteintragung einer Erbteilsübertragung für (Erwerber); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... "
Zum Beispiel. -
"Widerspruch nach § 899 BGB: Wegen Nichteintragung einer Erbteilsübertragung für (Erwerber); gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ... "
Zum Beispiel.
. . . und in welche Abteilung kommt das . . . in die Zweite ach ja, offenbar, da hab ich einen Baustein in SolumSTAR gefunden -
Genau, Abteilung II ganzspaltig: § 12 Abs. 1 a, 2 GBV.
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hab's schon ins GB reingehackt
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Hallo,
ich hab' hier die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 899 BGB aufgrund Bewilligung des Veräußerers wegen einer auflösend bedingten Erbteilsübertragung. Alles problemlos.
Aber was kostet die Eintragung des Widerspruchs -
Hat sich erledigt; man sollte doch mal in die KostO schauen
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§ 66 KostO - aus dem Wert der Erbteiltsübertragung (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. AUfl., § 66 R.-Nr. 9-11).
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Nach Münchener Kommentar - Rdnr. 18 zu § 899 - hat das GBA nicht zu prüfen, ob das GB unrichtig ist, wenn die Eintragung eines Widerspruchs bewilligt wurde - Bewilligungsgrundsatz -. Das Gesetz nimmt hier eine vorübergehende GB-Unrichtigkeit in Kauf (bis Einigung nachfolgt) - s. hierzu auch K/E/H/E Einl C 72. - Die "Systematik" ist daher mit Vorsicht zu genießen.
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