Kosten Löschung Erbbaurecht

  • im Übrigen geht er auch in Stellungnahme 18 nicht auf § 35 KostO ein.


    Weil meine Aussagen in Postings #2 und #5 schon auf § 35 KostO abzielten und ich dessen Anwendung darin - für die hier in aller Regel vorliegenden Fälle, in denen tatsächlich "echte" Löschungen erfolgen - verneint habe.


    Richtig ist auch nicht, dass regelmäßig Löschungsbewilligungen vorliegen, da zur Aufhebung des Erbbaurechts Zustimmungserklärungen notwendig sind, § 876 S 1 BGB, §§ 19, 29 GBO.


    Es sind Zustimmungserklärungen ausreichend. Korrekt. Hier werden aber tatsächlich nahezu ausnahmslos Löschungsbewilligungen vorgelegt und auch Löschungsanträge gestellt.
    Wenn die Beteiligten also Löschungen haben wollen, sollen sie auch Löschungen bezahlen. So einfach ist das.

    Nachtrag:
    Ich nehme daher natürlich auch die Löschungen im Erbbau-GB tatsächlich vor: Abt. II Nrn. 1 bis 3 gelöscht am ...; Abt. III Nrn. ... gelöscht am ...

    Wären die Löschungen nicht bewilligt und beantragt, sondern nur die Zustimmung zur Erbbaurechtsaufhebung erteilt, würde ich nur die Aufhebung des Erbbaurechts vermerken und das Erbbaublatt schließen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Harald Bei der Entsch des LG Frankenthal lagen zwar keine Löschungsbewilligungen so wie in meinem Fall vor, vermutlich muß man aber beide Fälle gleich behandeln, weil die Belastungen immer kraft Gesetzes erlöschen.


    Wenn Du aber eine logische Sekunde vor Schließung des ErbbauGBs noch die Belastungen löschst, wie es bewilligt u. beantragt wurde, dann sind bei Schließung des ErbbauGBs gar keine Belastungen mehr vorhanden, die kraft Gesetzes erlöschen können.
    Daher würde ich in dem Fall immer Kosten nehmen.



    :zustimm:

    Wer eine Löschung haben will, bekommt sie auch !!! ... und die Rechnung dafür ;)

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