Hilfspfändung von Urkunden gem. § 836 Abs. 3 ZPO

  • Hallo, bisher habe ich immer die beantragte Anordnung der Herausgabe der Kontoauszüge abgelehnt unter Hinweis auf LG Stuttgart, 10 T 302/07, vom 28.9.07 und BGH vom 8.11.05, XI ZR 90/05. Endlich habe ich Gl.V. gefunden, die Beschwerde eingelegt haben. Unser LG hat nun entschieden, "dass der Schuldner die Kontoauszüge für die bei der Bank unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung der Pfändung in Kopie an den Gl. herauszugeben hat, mit der Maßgabe, ´dass dem Schuldner gestattet wird, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen- mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen." Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Gl.V. legt Rechtsbeschwerde ein! Also wird - hoffentlich bald - der BGH sprechen.

    Nenn doch bitte die konkrete Fundstelle

  • Im Rahmen eines Pfüb-Antrages für eine Kontopfändung vermerkt der Gläubigervertreter auf Seite 8, "dass der Schuldner die Kontoauszüge ab Zustellung des Beschlusses herauszugeben hat".

    Müsste hier nicht - wie üblich - vermerkt sein, dass die Herausgabe von Kopien genügt oder kann der Gläubiger auch die Originale beanspruchen? :gruebel:

    (Mögliches Folgeproblem: Schuldner möchte Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellen. In diesem Rahmen müsste er Kontoauszüge einreichen. Funktioniert natürlich nicht, wenn er diese postwendend dem Gläubiger senden muss. Ob sich jeder Schuldner vorher Kopien der Auszüge fertigt? :gruebel:)

  • Nö, müsste nicht.

    Die Ursprungsentscheidung (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05) lässt Original oder Kopie zu.
    Der Schuldner kann Kopien anbieten - wenn der Gläubiger sie akzeptiert, schön. Er kann auch für seine Unterlagen Kopien fertigen.
    Oder er übergibt dem Gläubiger mit der Bitte um Rückgabe der Originale.

    Gibt daher einige Varianten, welche zwischen Deiner Prognose stehen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Nach § 836 Abs. 3 ZPO muß der Schuldner die Unterlagen herausgeben, die zum Beweis und zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung notwendig sind. Originalurkunden sind mithin nur dann herauszugeben, wenn Nachweis und Geltendmachung durch den Pfändungsgläubiger von deren Vorlage abhängen. Andernfalls genügen auch beglaubigte Abschriften.

  • Nach § 836 Abs. 3 ZPO muß der Schuldner die Unterlagen herausgeben, die zum Beweis und zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung notwendig sind. Originalurkunden sind mithin nur dann herauszugeben, wenn Nachweis und Geltendmachung durch den Pfändungsgläubiger von deren Vorlage abhängen. Andernfalls genügen auch beglaubigte Abschriften.


    Ist ja alles schön und gut. (Wer sollte eigentlich die von dir erwähnten beglaubigten Abschriften erstellen, die Bank? :gruebel:)

    Wenn aber - wie in meinem Fall - im Pfüb(-Antrag) steht: "dass der Schuldner die Kontoauszüge ab Zustellung des Beschlusses herauszugeben hat", wird der rechtsunkundige Schuldner die Originale der Kontoauszüge herausgeben.

    Daher stellt sich eben mir die Frage, ob in den Pfüb ein Hinweis aufgenommen werden muss, dass Kopien genügen.

  • Zurück zum Antragstext. Das was Gläubiger da will ist vom Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung gedeckt.
    Ein "mehr" (Schwärzungen, lückenlos, etc.) wäre auch gedeckt, ist aber nicht beantragt.
    Daher. Stempel drauf, ausfertigen und weglegen.

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  • Hab jetzt zum ersten Mal den Gläubigerantrag nach Erlass des PfÜB, man möge den PfÜB um Herausgabe der Kontoauszüge durch die Schuldnerin ergänzen.

    Natürlich ist diese ganz und gar nicht damit einverstanden.


    Wie ist die derzeitige Lage? Darf der Gläubiger die Kontoauszüge bekommen und wenn ja- mit oder ohne Schwärzungen von Verwendungszweck und Herkunft/Bestimmung des Geldes?


    Danke im Voraus- hab das das erste Mal

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