Hallo, bisher habe ich immer die beantragte Anordnung der Herausgabe der Kontoauszüge abgelehnt unter Hinweis auf LG Stuttgart, 10 T 302/07, vom 28.9.07 und BGH vom 8.11.05, XI ZR 90/05. Endlich habe ich Gl.V. gefunden, die Beschwerde eingelegt haben. Unser LG hat nun entschieden, "dass der Schuldner die Kontoauszüge für die bei der Bank unterhaltenen Spar-, Giro- und sonstigen Konten für den Zeitraum ab Zustellung der Pfändung in Kopie an den Gl. herauszugeben hat, mit der Maßgabe, ´dass dem Schuldner gestattet wird, sämtliche Angaben zu den einzelnen Buchungsvorgängen- mit Ausnahme des sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessaldos - zu schwärzen." Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Gl.V. legt Rechtsbeschwerde ein! Also wird - hoffentlich bald - der BGH sprechen.
Nenn doch bitte die konkrete Fundstelle