Hilfspfändung von Urkunden gem. § 836 Abs. 3 ZPO

  • Habe einen Pfüb hinsichtlich Arbeitseinkommen erwirkt. Um an die Gehaltsabrechnungen heranzukommen, habe ich den GVZ mit der Herausgabe beauftragt und den Pfüb beigefügt. Dieser will die Herausgabe nicht vollstrecken, weil die herauszugebenden Urkunden im Beschluß nicht bestimmt bezeichnet seien.

    :confused::confused::confused:

    Ich habe früher schon derartig vollstreckt, wobei es nie Probleme gab. Kann ich dann eine Ergänzung des Pfübs beim AG beantragen? Kann doch nicht sein, daß ich einen neuen Pfüb brauche...???

  • Wieso hast du nicht die Herausgabe beim Drittschuldner verlangt? Der hat sie schließlich erstellt und ist meist auch "williger" als der Schuldner.

  • Das kannst du mal gerade vergessen. Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet die Gehaltsabrechnungen herauszugeben.

    Das kann man schon klar daraus ersehen, dass der BGH in seinem Beschluss vom 28.06.2006 den Herausgabeanspruch gegen den Schuldner bejaht hat weil der dem Gläubiger neben dem Anspruch gegen den Drittschuldner auf Erteilung der Auskunft nach § 840 ZPO besteht.

    Der BGH hat das auch damit begründet, dass der Gläubiger feststellen können muss, ob der Drittschuldner die pfändbaren Beträge richtig abführt. Würde man den Drittschuldner zur Herausgabe verpflichten, dann müsste er dem Gläubiger damit selbst beweisen, dass er richtig gerechnet hat. Das ist nicht Sinn der Sache. Der Drittschuldner ist nach § 840 ZPO verpflichtet die darin festgelegten Fragen zu beantworten, nichts mehr, auch nicht den Beweis der Richtigkeit anzutreten.

    Außerdem hat das LArbG Frankfurt mit Urteil vom 24.01.2002 eindeutig entschieden, dass die Lohnabrechnung weiter geht als der gepfändete Anspruch. Wenn die Lohnabrechnung als Nebenrecht übergehen würde, dann nur in dem Umfang, in dem die Lohnforderungen auch gepfändet sind.

    Außerdem kann nur ein Anspruch gepfändet werden, ist der erfüllt, dann ist der Anspruch weg und nicht mehr pfändbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie gibt es nirgendwo.

  • nur der Schuldner ist -und nur dann wenn die Herausgabeverpflichtung a u s d r ü c k l i c h im Beschluss enthalten ist- zur Herausgabe verpflichtet und dort kann der GV nach 836 vollstrecken.
    Ist die Verpflichtung im Beschluss nicht enthalten, scheitert es an der fehlenden Rechtsgrundlage (alten Vordruck oder noch ältern Baustein verwendet?).

    im übrigen siehe hier im Forum:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3341

  • nur der Schuldner ist -und nur dann wenn die Herausgabeverpflichtung a u s d r ü c k l i c h im Beschluss enthalten ist- zur Herausgabe verpflichtet und dort kann der GV nach 836 vollstrecken.
    Ist die Verpflichtung im Beschluss nicht enthalten, scheitert es an der fehlenden Rechtsgrundlage (alten Vordruck oder noch ältern Baustein verwendet?).

    im übrigen siehe hier im Forum:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=3341


    Die herauszugebenden Urkunden können jedoch ggf. nachträglich und auf Antrag gem. § 321 ZPO in den PfÜB aufgenommen werden (LG Hannover Rpfleger 1994, 221; OLG Zweibrücken DGVZ 1995, 148, 150 u.a.).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • nur der Schuldner ist -und nur dann wenn die Herausgabeverpflichtung a u s d r ü c k l i c h im Beschluss enthalten ist- zur Herausgabe verpflichtet und dort kann der GV nach 836 vollstrecken.



    Um das Thema noch einmal ganz kurz aufzugreifen: Der Zusatz (zu der Herausgabeanordnung beim Schuldner) "Im Falle der Nichtherausgabe (durch den Schuldner) wird der GVZ ermächtigt, die aktuellen Lohnabrechnungen bei dem Drittschuldner im Wege der ZV einzuziehen" wäre somit nicht zulässig, oder?!

  • Die Aktuelle könnte er doch rein praktisch (nicht rechtlich), wenn er die Alten schon nicht vom Schuldner herausbekommen hat, beim Drittschuldner vor Übersendung einziehen lassen, oder nicht?! Aber ich bin kein Drittschuldner, ich weiß nicht, wie sich das in der Praxis umsetzen lassen müsste. Danke dennoch für die Antwort. Ich werde den Passus also streichen.

  • Wo soll der Drittschuldner die denn her nehmen wenn er sie schon dem Schuldner geschickt hat?


    1. Wenn das Recht auf Aushändigung der Unterlagen gepfändet worden WÄRE, dürfte der DrSch gar nicht mehr an den Sch aushändigen, es kann also allenfalls um die Unterlagen für den laufenden Monat gehen
    2. Sollte es doch kein Problem darstellen, die Unterlage nochmal auszudrucken (sie könnte ja auch verloren gegangen sein).

    :teufel:

  • An so etwas dachte ich ebenfalls. Ganz für ausgeschlossen halte ich es nicht, dass der Drittschuldner (trotz bereits evtl. erfolgter Übersendung) noch eine Kopie oder einen weiteren Ausdruck an den Gläubiger aushändigen kann. Aber wie gesagt, ich bin ja kein Arbeitgeber und weiß es nicht besser.

    Mir ging es ja auch um das rechtliche Problem, dies scheint ja jetzt geklärt zu sein. Danke!

  • s. # 6 letzter Absatz!

    Sicherlich könnte der eine oder andere AG nochmals ein Duplikat erstellen. Aber wofür?

    Wenn der Anspruch auf Aushändigung einer bestimmten Gehaltsabrechnung erfüllt ist, dann kann er nicht mehr gepfändet werden.

    Sollte (was ich zu verhindern wüsste) auch der Herausgabeanspruch der künftigen Abrechnungen (beim AG) gepfändet sein, dann müsste der GV hier auftauchen und die Abrechnung verlangen. Die wäre dann gerade noch nicht erstellt, weil die in einem anderen Gebäude in einem anderen Stadtteil maschinell gedruckt, kuvertiert und verschickt werden. Kommt der GV das nächste mal, dann wurden sie gerade schon verschickt und der Anspruch ist somit erfüllt.

    Die Gehaltsabrechnung an den Gläubiger schicken???? Das ist doch eine Herausgabevollstreckung.:D

  • Sollte (was ich zu verhindern wüsste) auch der Herausgabeanspruch der künftigen Abrechnungen (beim AG) gepfändet sein, dann müsste der GV hier auftauchen und die Abrechnung verlangen. Die wäre dann gerade noch nicht erstellt, weil die in einem anderen Gebäude in einem anderen Stadtteil maschinell gedruckt, kuvertiert und verschickt werden. Kommt der GV das nächste mal, dann wurden sie gerade schon verschickt und der Anspruch ist somit erfüllt.


    So einer bist du also :teufel:

    Was der Drittschuldner anzugeben hat, steht in 840. Daraus folgt, daß die Unterlagen nur beim Sch gepfändet werden können.

  • So sehe ich das auch und kämpfe wie ein Löwe seit nunmehr 14 Jahren dafür oder dagegen (wie man`s nimmt).

    Leider hat es bis heute noch keiner bis zum BGH geschafft. Ich dürfte es nicht und die Gläubiger wollen es nicht weil sie sich keine Klatsche einfangen wollen.

    Leider sehen das die Rechtspfleger nicht alle so wie Du.

    Neuerdings bin ich auf Ignorierkurs.

    Rechtspfleger ordnet ausdrücklich die Herausgabe der Lohn- und Rentenabrechnung an. DRV schickt Kopie des Rentenbescheides und Hego nix! Habe den Gl.-Vertr. darauf hingewiesen, dass ich "Herauszugeben" habe, nicht zu schicken..... Warte nun schon seit zwei Jahren auf den GV der den Herausgabeanspruch von mir erfüllt haben will....

  • Schnee von gestern ist geschmolzen und der, der morgen fällt habe ich heute noch nicht :D. Bleibt nur der von heute und für heute ist keiner angesagt. Pech für den Gläubiger.

    Oder habe ich Dich da falsch verstanden mit dem rückwirkend????

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