Kettenauflassung vs. Zuschlag

  • Kann man auf Zwischeneintragung verzichten, wenn der Ersterwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgt und der Ersterwerber das Grundstück gleich weiterveräußert ?

    Das ist ja kein Fall der Kettenauflassung, weil der Ersterwerber gleich mit dem Zuschlag Eigentümer wird.

    Steht der sofortigen Eintragung des Zweiterwerbers entgegen, daß ich ein Eintragungsersuchen des ZV - Gerichts hab, wonach der Ersterwerber einzutragen wäre ??? :confused:

  • Das Versteigerungsgericht hat zu prüfen, ob dem Ersuchen in dem entsprechende Umfang gefolgt worde ist. Von daher kann auf die "Zwischeneintragung" nicht verzichtet werden.

  • Materiellrechtlich ist der Ersteher bereits mit Zuschlag Eigentümer und damit verfügungsbefugt, so dass er m.E. auch ohne seine Eintragung im GB weiter auflassen kann.

    Aus den formellrechtlichen Gründen tendiere ich aber zu den Ansichten von Mola, UHU und JRC.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde das Ersuchen auch erstmal vollziehen, dann den weiteren Erwerb eintragen.

    Ansonsten wäre das Ersuchen ja nicht vollständig vollzogen.

  • Meiner Meinung muss man das Ersuchen ausführen. Mit welcher Begründung will man es ablehnen? Es geht wohl darum, die Gebühr für die Eintragung des Erstehers zu sparen. Daraus wird wohl nichts, da das Ersuchen nur insgesamt ausgeführt werden kann.

  • Um die Kosten geht es, stimmt (der Ersterwerber verkauft an seine eigene Firma weiter; beim Weiterverkauf an einen Dritten wär s ihm ja egal)

    Es ist halt ein bischen ungerecht, daß man sich bei der Kettenauflassung was sparen kann und hier nicht, aber Recht ist Recht oder besser GBO ist GBO.

    Oder hat der Erwerber ein eigenes Antragsrecht, wo er beantragt, das Berichtigungsersuchen des Verst.gerichts nicht zu vollziehen, sondern gleich den Zweiterwerber einzutragen... Na ja, eher ein bischen abwegig

  • Bei der Kettenauflassung ist die Konstruktion jedoch so, dass der der "Zwischenerwerber", der ja aufgrund fehlender Eintragung niemals Eigentümer war, mit Zustimmung des Ersterwerbers gem. § 185 BGB handelt. Die Zustimmung ist konkludent in der Erstauflassung enthalten.

    Diese Konstruktion klappt aber nicht bei der ZV!

  • Ich habe in einem ähnlichen Fall (Ehemann = Ersteher, Schenkung an Ehefrau) als Versteigerungsgericht und auf Anfrage des Grundbuchamts, ob man wie bei einer Kettenauflassung vorgehen könne, mein Eintragungsersuchen entsprechend modifiziert (ungefähr so: "kann aus hiesiger Sicht die Voreintragung des Erstehers hinsichtlich des Antrags vom (UR Nr. 123/07) unterbleiben").

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Das der Ersterwerber bei der Kettenauflassung nicht eingetragen wird, liegt daran, dass in der Erstauflassung die Einwilligung des Veräußerers i.S. des § 185 Abs.1 BGB zu Verfügungen des Ersterwerbers zu sehen ist, sodass der Zweiterwerber ohne Zwischeneintragung des Ersterwerbers unmittelbar vom Erstveräußerer erwirbt. § 39 GBO steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen, weil der Ersterwerber mangels Eintragung des Ersterwerbs noch nicht Berechtigter ist und daher auch nicht voreingetragen werden muss.

    Beim Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt der Eigentumserwerb dagegen kraft Gesetzes, sodass der Ersteher mit dem Zuschlag zum Eigentümer des Objekts wird. Er kann daher zwar in materiellrechtlicher Hinsicht ohne weiteres (weiter)auflassen, sodass der Zweiterwerber vom Ersteher erwirbt, wenn er ohne Zwischeneintragung des Erstehers unmittelbar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Dieser Verfahrensweise steht aber im Gegensatz zur Fallgestaltung der rechtsgeschäftlichen Erstauflassung verfahrensrechtlich zum einen die Vorschrift des § 39 GBO entgegen und zum anderen ist das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 17 GBO in jedem Falle vorher zu vollziehen.

  • Tommy:

    Auch bei dergestalt "modifiziertem" Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts verbleibt es verfahrensrechtlich gleichwohl beim Voreintragungsgebot des § 39 GBO.

    Von mir aus :teufel:. Dafür hat das Grundbuchamt Sorge zu tragen. Als Zwangsversteigerungsgericht sah ich rechtlich keinen Grund auf der Voreintragung zu bestehen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Beim Grundbuchamt stellt sich die Frage aus formellen Gründen eigentlich gar nicht, wenn beide Eintragungsanträge vorliegen, sind sie auch in der Eingangsreihenfolge zu vollziehen. Bei allen Kettenauflassungen, die ich bislang hatte, war wurde gemäß Antrag auf die Eintragung des "Zwischenerwerbers" verzichtet.

    Wenn der Kostenaspekt angesprochen wird, hätte der Ersteher halt gleich names seiner Firma oder eben mit Vollmacht seiner Ehefrau bieten müssen...

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