Gen. für Erbausschlagung in Polen ?

  • ich frag mal wieder :confused:
    folgender Sachverhalt:
    heute war bei mir eine Mutter, die in Polen Erbin geworden ist. Sie hat dort einen Termin beim Nachlassgericht erhalten-irgendwelche Verhandlungen... sie möchte nun das Erbe ausschlagen und danach ebenfalls für das Kind ausschlagen. Nun sagt sie, dass sie für die Ausschlagungserklärung betr. das Kind eine Genehmigung braucht, nach polnischem Recht wär das so...
    ich sehe kein Genehmigungsbedürfnis, Kind ist deutsch,
    sollte man der Mutter vorsorglich ein Negativattest mitgeben ?

  • Wie und unter welchen Voraussetzungen das Kind deutscher Staatsangehörigkeit vertreten wird, regelt sich nach deutschem Recht.
    Kann die Mutter das Kind allein vertreten, kann sie auch allein ausschlagen.

    Da das Kind erst Erbe geworden ist durch die Ausschlagung der vorhergehenden Mutter, bedarf es nicht der FG-Genehmigung.

    Abweichendes polnisches Recht spielt hierbei keine Rolle.

  • Meine Meinung hierzu ist, dass die KM nach dortigem Recht das Erbe ausschlagen muss - wenn dort eine Genehmigung für Eltern vorgesehen ist, so sollte gefragt werden, wer die Genehmigung erteilt - polnische Behörden oder deutsche Gerichte - danach sollte man sich mit dem EGBGB auseinandersetzen, wenn deutsche gericht in Frage kommen!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Wenn polnisches Erbstatut anwendbar ist, gilt polnisches Recht nur für die materiellrechtlichen Vorschriften der Erbausschlagung, nicht aber für die kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfende Frage, inwieweit Eltern ihre Kinder familienrechtlich vertreten können. Aus deutscher Sicht gilt insoweit Art.21 EGBGB mit der Folge der Anwendbarkeit deutschen Rechts, sodass für die Ausschlagung keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. bereits #2). Die Frage, welches Gericht international für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig wäre, stellt sich daher nicht. Da Polen der EU angehört, kann sich insoweit allerdings keine unterschiedliche rechtliche Sicht der Dinge ergeben (EG-VO Nr.2201/2003 v. 27.11.2004 (Brüssel IIa).

  • Bleibt nur die Frage, ob auch nach polnischem Erbrecht die Erbschaft dem Kinde erst durch die Ausschlagung der KM anfällt oder ob das Kind nicht evtl. auch bereits "aus eigener Rechtsposition" als Erbe in Betracht käme.

    Wäre letzteres der Fall, so müsste auch nach deutschem FamR eine Genehmigung her.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist nicht der Fall.

    Vgl. Süß/Haas/Lakomy, Erbrecht in Europa, Länderteil Polen, RdNr.9.

    Danach ist ein Enkel -wie im deutschen Recht- nur erbberechtigt, wenn der Elternteil, über welchen der Enkel mit dem Erblasser verwandt ist, vor dem Erbfall wegfällt.

  • Hatte heute den gleichen Fall. Das polnische Konsulat besteht auf Erteilung einer Genehmigung obwohl diese nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Hierzu hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 19.03.2018 Az.: 9 WF 607/17 entschieden, dass nach Art 15 II KSÜ eine Genehmigung zum Schutz des Kindes doch erteilt werden muss.

  • Hallo,

    ich habe den gleichen Fall. Was muss ich den Kindeseltern denn hinsichtlich Gebrauchmachung erklären? Normalerweise belehre ich sie bei der Kindesanhörung, dass sie die rechtskräftige Genehmigung schleunigst beim zuständige Na-G einreichen müssen. Wie ist das in Polen?

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