Zweite Vollstreckbare Ausfertigung Jugendamtsurkunde

  • wenn ich nur wüsste, wo ich es gelesen habe :oops::oops:, bestimmt in der Aktenordnung: dieses Genehmigungsverfahren ist nunmehr Familiensache und da stellt sich mir doch die Frage, muss der Genehmigungsbeschluss nach FamFG eine RM-Belehrung enthalten ?

  • Meiner Meinung nach ist dieses Genehmigungsverfahren nun unter FH bei Familiensachen einzutragen (§ 13a AKtO).

    Hinsichtlich der Frage, ob der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss bin ich nicht sicher.
    Hatte das jemand schon?

  • Hallo!

    Ich habe heute auch einen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Zweitausfertigung auf den Tisch bekommen.

    Hat inzwischen schonmal jemand so einen Beschluss nach neuem Recht gemacht? Muss der Beschluss jetzt eine Rechtsmittelbelehrung nach dem FamFG enthalten?
    Und muss ich da sonst noch etwas beachten?

  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Siehe meinen Beitrag #20.

    Wieso Beschluß? Wo steht, daß man einen Beschluß macht?

    Wie kommt man auf die Idee, daß es sich um ein Verfahren nach dem FamFG handelt? Das ist ein klassisches ZPO-Verfahren für das systemwidrig das Familiengericht zuständig ist.

    Wieso Rechtsmittelbelehrung? Welches Rechtsmittel ist denn deiner Ansicht nach gegen die die Erteilung der Ermächtigung gegeben?

  • Für den Schu. ist nach allg. Ansicht bei Erteilung der Ermächt. kein RM gegeben, da es sich nur um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung handelt. In die Rechte wird erst durch die Erteilung der Klausel vom JA eingegriffen. Ob dieses die Klausel erteilt, ist ungewiss, die Ermächtigung ist nur eine Voraussetzung. Bei Ablehnung ist er nicht beschwert. Es stellt sich aber die Frage der Erinnerung.

    Für den Gl. ist bei Ablehnung ein RM zulässig, da hierdurch zugleich feststeht, dass auch das JA die Klausel ablehnen muss. Bei Erteilung ist der Gl. nicht beschwert.

    Aber, wenn für den Gl. bei Ablehnung ein RM statthaft und zulässig ist, muss dies auch bei Erteilung der Ermächtigung statthaft sein. Die Statthaftigkeit eines RM richtet sich nie nach dem Inhalt der Entscheidung, also ob stattgeben oder abgelehnt wird. Dies ist erst bei der Zulässigkeitsprüfung in übrigen, also der Beschwer relevant. Dies ist jedoch rein akademisch, da bei antragsgemäßer Erteilung für den Gl. ein RM mangels Beschwer nicht zum Erfolg führt.

    In jedem Fall unerheblich ist, wie man das Kind nennt, also ob man Beschluss drüber schreibt oder nicht, allein entscheidend ist, dass es sich um einen Entscheidung und welchen Inhalts handelt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • LG Rostock 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 18.07.2003 Aktenzeichen: 2 T 381/02 Dokumenttyp: Beschluss Normen: § 797 Abs 3 ZPO, § 11 Abs 2 RPflG Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung: Rechtsbehelf des SchuldnersOrientierungssatzBei einer Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 797 Abs. 3 ZPO gibt es für den Schuldner keinen gesonderten Rechtsbehelf. Es kommt allenfalls die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG in Betracht.

  • Hallo, ich möchte das Thema nochmal aufgreifen.

    Hab hier erstmals so einen Antrag nach § 797 III ZPO (Erteilung einer Ermächtigung), hat mir die SE in eine alte FH-Sache gepackt, in der für das Kind früher schonmal ein FH-Titel ergangen war (vor Erstellung der JA-Urkunde).

    Gehört der Antrag in diese alte FH-Sache, ist es evtl. eine neue FH-Sache oder möglicherweise auch eine Urkundssache???

    Ich bin etwas ratlos und finde so recht nix dazu, wie es einzutragen ist...

    Danke!

  • Das denke ich mir auch. Ich hab jetzt gelesen, dass es in der verwaltung Sammelakten für solche Anträge geben soll. Kann das einer bestätigen? Verwaltung ist hier heute leider nicht im Haus.

    Welcher Rpfl. ist dann wohl funktionell zuständig? Der GL quasi als Verwaltung oder der F-Rpfl.?

    Hatte sowas schon jemand? Hilfe!

  • Ob das mit der jeweiligen AktO vereinbar ist, muss man je Bundesland für sich schauen... ;)
    Bei uns lief das als AR-Sache, aber auf jeden Fall als eigenständiges Verfahren (und nicht etwa als Annex zu einem anderen Verfahren, das damit nichts zu tun hat) und zuständig ist der F-Rechtspfleger. Es handelt sich um keinen Verwaltungsvorgang, sondern um einen Akt der Rechtspflege.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nach § 13a Abs. 5 AktO (Fassung Nordrhein-Westfalen) sollte das entweder eine (neue) FH-Sache sein (Fall des Satz 1), oder die Anträge sind zu Sammelakten (der Rechtspflege, nicht der Verwaltung) zu nehmen (Fall des Satz 2).

  • Danke, KlausR! In diese Untiefen der AktO habe ich mich zugegebenermaßen noch nie begeben.

    Aber eine Frage habe ich für den Fall des Satzes 1: Das Register "FH" ist für "Anträge außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens" zu verwenden. Am Ende von Satz 1 des § 13a Abs. 5 AktO steht, die Verfahren auf Ermächtigung des JA (pp) seien "aus den bei dem Familiengericht geführten Akten zu bearbeiten". Das klingt für mich danach, als wäre gerade keine neue Akte anzulegen und als sei die Handhabung in Vendées Fall richtig erfolgt...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde das als neue Sache ansehen, weil die Jugendamtsurkunde außerhalb eines (früheren) gerichtlichen Verfahrens errichtet wurde. Darauf, ob früher mal irgendein Verfahren beim Familiengericht anhängig war, kann man nach meiner Meinung nicht abstellen.

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