Es soll eine Anordnung vom MJ geben.
Zweite Vollstreckbare Ausfertigung Jugendamtsurkunde
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Geklärt! Bei uns gibt es eine entsprechende Sammelakte in der Verwaltung dafür und es gehört hier zu den Aufgaben eines Rpfl. in der Verwaltung.
Wird diese Tätigkeit durch den Verwaltungs-Rpfl. dann eigentlich in Anbetracht von §§ 20 Abs. 1 Nr. 13 RPflG, 60 Satz 3 Nr. 2 SGB VIII in seiner Eigenschafts als Rechtspfleger (Rechtssache?!) oder Verwaltungsmitarbeiter erledigt?
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Als Rpfl., nehme ich an. Das habe ich allerdings nicht hinterfragt. Der Rpfl., der Verwaltung, der das hier macht, macht ansonsten auch noch andere normale Rpfl-Sachen.
Mit der Formulierung "eines Rpfl. in der Verwaltung" meinte ich lediglich, dass das hier eine bestimmte Person macht, die auch Verwaltungssachen macht.
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Mit der Formulierung "eines Rpfl. in der Verwaltung" meinte ich lediglich, dass das hier eine bestimmte Person macht, die auch Verwaltungssachen macht.Danke für die Klarstellung.
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gelöscht
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