Im Grundbuch ist als Eigentümer die Erbengemeinschaft bestehend aus A, B, C und D eingetragen.
D verstirbt und wird von E als Vorerbe beerbt. Nacherben sind F und G.
Kann die Erbengemeinschaft das Grundstück ohne Zustimmung der Nacherben veräußern. So Palandt, § 2113, RNr. 3.
Wenn ja, müsste man hier ja auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten.