Zustimmung der Nacherben bei Grundstück in Erbengemeinschaft

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer die Erbengemeinschaft bestehend aus A, B, C und D eingetragen.

    D verstirbt und wird von E als Vorerbe beerbt. Nacherben sind F und G.

    Kann die Erbengemeinschaft das Grundstück ohne Zustimmung der Nacherben veräußern. So Palandt, § 2113, RNr. 3.

    Wenn ja, müsste man hier ja auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten.

  • Dieser Fall ist streitig.

    Das OLG Hamm (Rpfleger 1985, 21) bejaht die Anwendbarkeit von § 2113 BGB und § 51 GBO, das BayObLG (Rpfleger 1995, 105) und das LG Aachen (Rpfleger 1991, 301) verneint sie und das OLG Zweibrücken (Rpfleger 1998, 156) hat die Frage offen gelassen.

    M.E. ist es zutreffend, die Anwendbarkeit des § 2113 BGB in allen Fällen zu verneinen, in welchen die Verfügungsbeschränkung dazu führen würde, dass auch andere (nicht der Nacherbfolge) unterliegende Gesamthandsanteile (und damit der Nachlassgegenstand selbst) von der Verfügungsbeschränkung erfasst würden. Der klassische Fall ist derjenige, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Alleinerbe des anderen Ehegatten wird: § 2113 BGB ist nicht anwendbar, was dazu führt, dass ein NE-Vermerk nicht einzutragen ist und der überlebende Ehegatte ohne Zustimmung der NE sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich über das Nachlassgrundstück verfügen kann. Der pflichtteilsberechtigte Nacherbe ist hier lediglich durch § 2306 II, I 2 BGB geschützt, außerdem können Schadensersatzansprüche der NE nach § 2138 II Alt.2 BGB entstehen.

    Im vorliegenden Fall neige ich ebenfalls dazu, die Anwendbarkeit der §§ 2113 BGB und 51 GBO zu verneinen, weil die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Erbteils des D (zu Lasten des E) auch hier dazu führen würde, dass über das Grundstück insgesamt nicht mehr ohne Zustimmung der NE verfügt werden könnte.

    Aber Vorsicht: Wird über den Nachlassgegenstand bis zum Eintritt der Nacherbfolge nicht verfügt, so kommt für den Erbteil des D selbstverständlich die NE zum Zuge. Es geht hier ja nur darum, ob der VE der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB unterliegt oder nicht. Bereits diese Fragestellung setzt aber begrifflich voraus, dass das Recht des D von der NE-Anordnung des Erblassers erfasst wird.

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