Sukzessivberechtigung bei Auflassungsvormerkung

  • Folgender Fall liegt mir vor:
    Die Eheleute A und B sind zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie übertragen ihr Grundstück an ihre Tochter C. Im Übertragungsvertrag behalten Sie sich ein Rückübertragungsrecht bezüglich ihres jeweiligen 1/2 Anteiles für bestimmte Fälle vor. Das Rücktrittsrecht soll bezüglich jedes Ehegatten im Falle des Todes auf den Überlebenden übergehen, der dann die Übertragung des Grundstückes insgesamt verlangen kann. Aufschiebend bedingt durch seinen Tod tritt daher der Erstversterbende sein Rücktrittsrecht an den Längstlebenden ab. Ein durch die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes entstandener aber noch nicht erfüllter Rückübertragungsanspruch soll hingegen vererblich und übertragbar sein. Eingetragen werden soll eine Rückauflassungsvormerkung "für die Eheleute zu je 1/2, den Längstlebenden alleine". Aufgrund der auschiebend bedingte Abtretung habe ich hiermit keine Probleme. Der Notar stellt aber in seiner Urkunde an anderer Stelle fest, daß die Vormerkung auch den geltend gemachten aber nicht nicht erfüllte Rückübertragungsanspruch absichern soll. Liegt hierin kein Widerspruch, wenn zumindest der Erstversterbende vor seinem Tod das Rücktrittsrecht ausgeübt hat? Die Vormerkung müßte wohl einen Anspruch der Erben des Erstversterbenden am 1/2 Anteil absichern, wäre aber auf den Längstlebenden übergegangen. Oder soll in diesem Fall kein Übergang stattfinden (Auslegung?)?
    Für Eure Einschätzung wäre ich dankbar.

  • Wäre das nicht über 428 BGB besser zu regeln?

    Ich kann mir ehrlich gesagt nicht wirklich vorstellen, dass die Mutter sich durch das Verhalten der Tochter auf den Schlips getreten fühlt und Rückübertragung verlangt während der Vater dann sagt: Ach lass das Kind mal, ist doch nicht so schlimm. Wenn Du Deinen Anteil zurück haben willst, dann bitte schön. Meinen kann sie behalten.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wäre das nicht über 428 BGB besser zu regeln?



    nein, denn die anteile sollen ja grade der getrennten rechtlichen behandlung zugänglich sein. diese frage stellt sich aber für das GBA grundsätzlich auch nicht, da ihm nicht die aufgabe zukommt, alternative gestaltungen durchzusetzen, die in den vorgelegten urkunden gar nicht gewollt bzw. enthalten sind. das GBA hat zulässiges nach maßgabe des parteiwillens ohne weiteres einzutragen.

    Die Vormerkung müßte wohl einen Anspruch der Erben des Erstversterbenden am 1/2 Anteil absichern, wäre aber auf den Längstlebenden übergegangen. Oder soll in diesem Fall kein Übergang stattfinden (Auslegung?)?



    aufgrund der akzessorietät der vormerkung ist ein auseinanderdriften von materiell-rechtlichem anspruchsinhaber und vormerkungsinhaber nicht möglich.

    Der Notar stellt aber in seiner Urkunde an anderer Stelle fest, daß die Vormerkung auch den geltend gemachten aber nicht nicht erfüllte Rückübertragungsanspruch absichern soll. Liegt hierin kein Widerspruch, wenn zumindest der Erstversterbende vor seinem Tod das Rücktrittsrecht ausgeübt hat?



    nein. die AV sichert ja primär den rückübertragungsanspruch desjenigen, der seine hälfte übertragen hat. durch ausübung des rückübertragungsrechts zu lebzeiten bleibt dieser originäre sicherungszweck dauerhaft erhalten, da auch im todesfall dann kein übergang auf den längstlebenden stattfindet.

    eine klarere formulierung könnte m. E. lauten: rückübertragungsvormerkung für A und B je zur ideellen hälfte, aufschiebend bedingt jeweils alleine.
    das GBA ist ja an den textvorschlag des notars in der urkunde nicht gebunden, sondern verfasst ihn selbst im einklang mit der tatsächlichen materiellen rechtslage.

  • Fraglich ist, ob ein einziger gesicherter Anspruch vorliegt. Wenn man dies bejaht, ist auch eine Vormerkung in der beantragten Form zulässig (BayObLG, DNotZ 1966, 366).

    Literaturhinweise:

    Amann, MittBayNOt 1990, 225
    Liedel DNotZ 1991. 855
    Streuer, RPfleger 1994,, 397

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