PKH und § 19 BRAGO

  • Guten Morgen,

    Ich habe PKH nach § 124 ZPo aufgehoben, da die Partei die erfordelíchen Belege nicht eingereicht hat. Dieser Beschluss wurde bisher nur an den beigeordneten Anwalt zugestellt. Dieser hat auf Grund des Beschlusses nun ein Antrag nach § 19 BRAGO gestellt.
    Bisher habe ich verfügt, dass der Beschluss noch an die Partei zugestellt wird. Den Antrag habe ich schon zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt.

    Jetzt ist meine Frage, kann ich, wenn die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist über den Antrag nach § 19 BRAGO entscheiden, oder muss ich warten bis der Beschluss rechtskräftig ist?

    In der Kommentierung ( Zöller) zu § 127 habe ich gefunden, dass wenn die Beschwerdeinstanz die Aufhebung aufgehoben hat, der beigeordnete Anwalt rückzahlungspflichtig ist, wenn er inzwischen Leistungen vom Mandanten erhalten hat. Dies bedeutet für mich, dass ich festsetzen könnte.

    Wie seht ihr Das? :gruebel:

  • Also: Bei uns hier gibt es Rechtsprechung, dass ein Verfahren gem. § 120 IV ZPO mit der Partei zu führen ist. An den Anwalt nur, wenn der tätig wird (Vermutung der Vollmacht).

    Eine Festsetzung ist nur hinsichtlich der Differenz möglich, da die restliche Forderung durch Leistung der Landeskasse bereits erschloschen und auf diese übergegangen ist.

    Da ein Rechtsmittel kein aufschiebende Wirkung hat, könntest du festsetzen. (Ich würde vielleicht versuchen, mich mit einer Zwischenverfügung über die Frist zu retten, dann wäre ich auf der sicheren Seite)

    Und der Anwalt müsste zurückzahlen, sollte er was bekommen. Aber bei PKH-Parteien ist freiwillig wohl eh nix zu holen. Und bis der GV rausgeht, ist der Beschluss alle Male rechtskräftig.

  • Da in einem Verfahren nach § 19 BRAGO ohnehin in jedem Fall eine Anhörung geboten ist, habe ich die Stellungnahme- und Wiedervorlagefrist regelmäßig so gelegt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses gegeben ist. Das erspart unnötige Arbeit.
    Hier würde ich die Frist bis zur Beschlussfassung stillschweigend bis zum Eintritt der RK verlängern.

  • Eine Festsetzung vor Ablauf der Beschwerdefrist ist möglich, da der Beschluss nach 124 ZPO vollstreckbar ist. Ratsam ist das aber nicht. Wird Deine Aufhebung aufgehoben, müsste die PKH-Partei gegen den 19er Beschluss RM einlegen, woraufhin dieser Beschluss dann auch aufzuheben wäre. Ich würde die RK abwarten.

  • Habe mal ne andere Frage!

    An wen wird der Aufhebungsbeschluss zugestellt?
    An den Anwalt per EB?
    Unter Umständen weiß dann die Partei garnichts von der Aufhebung :teufel:

    Ich stelle immer der Partei zu und dem Anwalt nur formlos zur Kenntnis.
    Wenn ne beschwerde kommt und die aufhebung aufzuheben ist, bekommt der Anwalt ja auch den neuen Beschluss.

    Antrag nach § 19 würde ich erst übersenden und festsetzen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
    Ablauf: Aufhebung, Zustellung an Partei und formlos am RA, 1 Woche Antrag nach § 19, Übersendung zur eventl. Stellungnahme binnen 2 Wochen, Frist 3 Wochen und dann ist auch der Monat nach ZU als Rechtsmittelfrist um :)

  • @ Jenny

    Es ist zu unterscheiden, ob das Hauptsacheverfahren schon abgeschlossen ist.

    Ist dieses der Fall, ist der Zustellungsempfänger die Partei selbst. Soweit der RA noch eine weitere Vergütung verlangen kann, habe ich ihm den Beschluss immer formlos mitgeteilt. Schließlich kann er ja durch die Aufhebung seinen weitergehenden Anspruch durch die Aufhebung gegen die Partei selbst geltend machen.

    Läuft das Verfahren noch, habe ich sowohl an den RA, als auch an die Partei zugestellt. Der RA muss schließlich wissen, dass seine weiteren Tätigkeiten keinen Anspruch mehr gegen die Staatskasse auslösen.

  • @ Manfred

    Habe ich verstanden!
    Hatte noch nie den Fall, das das Verfahren noch lief, aber dann hast du Recht würde ich auch an den Rechtsanwalt zustellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!