Zustimmung zur Abänderung Teilungserklärung

  • Zugunsten des A ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen.

    Wenn nun der Grundstückeigentümer die Teilungserklärung ändert.

    Ist A dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung in NOTARIELLER Form anzugeben und auch noch die Kosten zu tragen ?

  • Warum sollte der A dazu verpflichtet sein?! Was soll denn Anspruchsgrundlage dafür sein?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Abänderung der Teilungserklärung erfolgte wohl aufgrund der Änderung der Zuordnung einer Garage und der Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an PKW Stellplätzen.

    Der Notar schreibt:

    "In den o.g. Wohnungsgrundbüchern ist jeweils in Abt. II unter lfd. Nr. 1 eine Grunddienstabarkeit zu Ihren Gunsten eingetragen.

    Als Berechtigter des Rechts Abt. II, lfd. Nr. 1 bitte ich Sie, Ihre Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung in grundbuchmäßiger Form zu erteilen.

    Kosten können von mir erhoben werden."


  • Als Berechtigter des Rechts Abt. II, lfd. Nr. 1 bitte ich Sie, Ihre Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung in grundbuchmäßiger Form zu erteilen.



    Das ist doch keine Verpflichtung sondern lediglich ne Bitte!


  • Als Berechtigter des Rechts Abt. II, lfd. Nr. 1 bitte ich Sie, Ihre Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung in grundbuchmäßiger Form zu erteilen.



    Das ist doch keine Verpflichtung sondern lediglich ne Bitte!


    Welche Konsequenzen könnten denn die Änderungen bzgl. der Garage und den Stellplätzen für die Grunddienstbarkeit haben ?

    Was soll dies genau heißen ?

    Zitat

    Kosten können von mir erhoben werden.

    Muss der A dann auch noch die Kosten tragen ?

  • Das heißt ganz einfach, dass die WEG-Gemeinschaft die Kosten übernimmt und dass dem Berechtigten der Dienstbarkeit somit für seine Zustimmung im Ergebnis überhaupt keine Kosten entstehen.

  • Danke !

    Welche Konsequenzen könnten denn die Änderungen bzgl. der Garage und den Stellplätzen für die Grunddienstbarkeit haben ? Oder kann A ohne Bedenke die Zustimmung abgeben.

  • Diese Frage lässt sich nur beantworten, indem man den Inhalt der beabsichtigten Änderung der Teilungserklärung und die aus der Dienstbarkeit resultierenden Befugnisse einander gegenüberstellt.

  • "Grunddienstbarkeit: Duldung eines Dachüberbaus mit Regenfallrohr, Unterhaltungs- und Betretungsrecht"

    Denke die Grunddienstbarkeit ist von der "neuen" Teilungerklärung nicht "betroffen" und der Zustimmung steht nichts entgegen.

  • Der Notar bietet an, die Beglaubigung bei ihm oder bei einem Notar eigener Wahl vornehmen zu lassen.

    Bei einem anderen Notar macht dieser dann die Kosten ggü. der Teilungserklärenden bzw. deren Notar geltend ?

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