Nachträgliches Gesamterbbaurecht

  • Ich verstehe nicht ganz, was mit der Frage gemeint ist bzw. wo das Problem liegt. :confused:

    Bei der Bestandteilszuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB (und § 6 GBO) wird das zugeschriebe Flurstück zz Bestandteil des Grundstücks, bestehend aus Flurstück xx. Damit erstrecken sich die Belastungen von xx automatisch auch auf zz.

    Das ist wohl genau das, was gewollt ist. M.E. ist es auch so beantragt. Voraussetzungen sind in § 6 GBO (mit § 5 GBO) geregelt. Weitere Voraussetzungen gibt es meines Wissens nicht. (Das beide Flurstücke dem selben Eigentümer gehören müssen, ist wohl selbstverständlich.)

    Eine katasteramtliche Fortführung hat damit nichts zu tun. Die Flurstücke sind ja (noch) nicht verschmolzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hi Ulf - natürlich verstehst du meine Frage nicht! Die ist nämlich totaler Quatsch!!!!:oops::oops::oops::oops:

    Es gibt kein Probelm - alles ist bestens.

  • Wie Ulf zutreffend bemerkt, setzt eine Bestandteilszuschreibung keine katasterrechtliche Verschmelzung voraus. Die Buchung als aus zwei Flurstücken bestehendes zusammengesetztes Grundstück ist daher ohne weiteres möglich. Aus dem Zuschreibungsvermerk in Spalte 6 des BV muss sich aber natürlich -wie auch sonst- ergeben, welches Flurstück welchem Flurstück als Bestandteil zugeschrieben wurde.

    Wenn das zuzuschreibende Grundstück (zz) bereits belastet ist, müssen die betreffenden Berechtigten im Zuge der rechtsgeschäftlichen Erstreckung des Erbbaurechts natürlich hinter das Erbbaurecht im Rang zurücktreten, weil das Erbbaurecht natürlich am gesamten neugebildeten Grundstück ausschließlich erste Rangstelle haben muss.

  • Natürlich, so ist es. Alles klar. Manchmal hat man eben einen BlackOut (meistens am Montag ;)).

    Danke juris2112 auf meine nicht mehr vorhandene Frage.

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