Zuständigkeit des Rechtspflegers bei ausgehenden Ersuchen

  • Hallo Kollegen,

    es soll eine notarielle Urkunde nach Wales zugestellt werden.

    Da auch außergerichtliche Schriftstücke auf Ersuchen vom Gericht zugestellt werden können ist der Antrag auf Zustellung bei uns eingegangen und nun ist fraglich wer den Zustellungantrag veranlassen muss.

    Es geht hauptsächlich um die funktionelle Zuständigkeit, ob Rechtspfleger oder UdG. Suche seit Tagen nach den Vorschriften, woraus sich meine Zuständigkeit ergibt!

    Hilfe!!

  • Bei uns macht es der Rpfl. in AR-Sachen (meinereiner ;)).
    Zuständigkeit ergibt sich aus den von Diabolo genannten Vorschriften. Insbesondere aus § 66 Abs. 2 ZRHO. Die gilt für Zustellungen in Zivilsachen. Jetzt musst du nur noch nachsehen, ob nicht in den Rechtsvorschriften deines Bundeslandes eine Übertragung auf den UdG stattgefunden hat. Da fragst du am besten mal in deiner Verwaltung nach, oder deinen Verwaltungsrichter.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Die genannten Vorschriften betreffen die Erledigung von Zustellungsersuchen aus dem Ausland im Inland. Hier geht es aber um den umgekehrten Fall.
    Für das Zustellungsersuchen dürfte der Richter zuständig sein (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 797 Rn. 10 am Ende). Die Ausführung des Ersuchens obliegt dem UdG, wobei sich dann aus der Geschäftsstellenordnung oder entsprechenden Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Landes evtl. eine Zuständigkeit des UdG des gehobenen Dienstes ergeben kann (ggf. auch schon, so in NRW, eine Mitwirkung des Rechtspflegers zur Vorbereitung der richterlichen Verfügung).

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