§ 894 CPO bei gerichtlichem Vergleich

  • Ich habe hier einen gerichtlichen Vergleich in einem einstweiligen Vergnügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht:

    "Der Antragsgegner gewährt dem Antragsteller in der Zeit von bis Urlaub."

    Der Gewährung des Urlaubs ist eine Willenserklärung auf die der § 894 CPO Anwendung findet. Diese Willenserklärung ist nicht formgebunden.

    Nunmehr wird eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt. Ich bin der Meinung, dass die Urlaubsgewährung durch den Vergleich gem. 894 cpo bereits erfolgt ist und es keiner weiteren Vollstreckung bedarf. Die Willenserklärung ist somit m.E. wirksam abgegeben, der Urlaub gewährt.

    Nun spricht der 894 cpo von einem Urteil. Das habe ich hier nicht. Die Kommentierung ist da ziemlich widersprüchlich. Das BGH-UrteilIX ZR 141/85 hilft auch nicht weiter, da hier eine formgerichte Willenserklärung erforderlich ist.

    Liege ich richtig, oder bin ich total neben der Spur.

    Ach ja, ich muss es machen, da ich den U.d.G vertrete.

  • M.E. ist bereits im Vergleich die Willenserklärung abgegeben worden.

    Im Übrigen findet § 894 ZPO bei einem Vergleich (der nicht zur Rechtskraft fähig ist) keine Anwendung. Hätte er sich vergleichsweise zur Abgabe einer WE verpflichtet, würde die Vollstreckung nach § 888 ZPO laufen.

    Eine Klausel wäre aber dafür (888) notwendig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn der Antragsteller aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs immmer noch nicht an seinen Urlaub kommt, bleiben doch nur die 888er-Zwangsmaßnahmen. Dazu bräuchte er dann eine vollstreckbare Ausfertigung. Im Übrigen sh. Zöller/Stöber, Rand- Nr. 3 zu § 888 ZPO, vorletzter Punkt.

    Nachtrag: Tommy erwähnte es bereits.

  • Mh, hatte ich auch erst dran gedacht, aber der 888er würde laut:

    Dem Antragsgegner wird zur Vermeidung eines ... aufgegeben, dem Antragsteller Urlaub zu gewähren.

    So weit bin ich doch irgendwie schon, oder ?

    Anders als bei den Stellen im Kommentar, die z.B. von 313 BGB ausgehen, kann die Urlaubsgewährung auch formlos erfolgen.

    Das wäre dann doch schon erfolgt ?

  • Ist der Verglich mit dem Wortlaut denn nicht schon gleich die Genehmigung des Urlaubs für die genannte Zeit? Oder verweigert der AG dem AN den Urlaubsantritt?

  • Ich verstehe das ganze Problem und den Sinn einer vollstreckbaren Ausfertigung hier nicht. Die Willenserklärung wurde im Vergleich bereits abgegeben, der Antragsgegner hat dem Antragsteller den Urlaub damit genehmigt. Warum fährt der Antragsteller nicht einfach in der festgelegten Zeit in den Urlaub und fertig? Oder hat der Antragsgener ihn angekettet?

  • Wie wäre es mit einem Antrag nach § 890 ZPO? Handelt der Schulder (Agg.) der Verpflichtung (Urlaubsgewährung) zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder Vornahme einer Handlung zu dulden (Urlaub vom ... bis ...), so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers (ASt.) von dem Proezssgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungeld... zu verurteilen.
    BTW: Liegt der Urlaub noch in der Zukunft, oder hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenr nicht in der bereits genehmigten Zeit Urlaub nehmen lassen?

  • Dann weis doch zurück mit der Begründung, dass es keinen vollstreckbaren Inhalt gibt oder für eine vollstreckbare Ausfertigung kein Rechtschutzbedürfnis besteht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also: Urlaub ist gewährt und kein REchtschutzbedürfnis ? Dann werde ich mal kurz Zwischenverfügen und faxen (da eilbedürftig) Mal sehen, was denn da kommt. :teufel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!