Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung

  • In vorliegendem Fall wurde in der ersten Instanz ein Pflichtverteidigerbeigeordnet. In der zweiten Instanz - Revision - meldet sich ein weiterer RA. Dieser wird nunmehr für den Angeklagten tätig. Eine Beiordnung erfolgt zunächst nicht.
    Durch das Revisionsgericht wird das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nunmehr beantragt der neue RA, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen und den bisherigen RA zu entpflichten. Genau das wird letztendlich auch gemacht.

    Das Verfahren endet durch Einstellung, weil der Angeklagte abgeschoben wurde.

    Nun macht der neu beigeordnete RA neben der Vergütung für die Vertretung im Verfahren nach Zurückverweisung auch eine Vergütung für die Vertretung im Revisionsverfahren geltend. Letztere will ich ihm eigentlich nicht geben, denn die Beiordnung erfolgte erst nach Zurückverweisung und damit müsste doch eigentlich § 48 Abs. 5 Satz 2 RVG gelten, oder?

  • also ich denke mal du meinst mit Beiordnung die Bestellung zum Pflichtverteidiger



    Genau das meinte ich. Sorry, habe mit PKH und Pfichtverteidiger zu tun, da habe ich im Eifer des Gefechts die Begriffe vertauscht.

  • Die Pflichtverteidigung wirkt nicht über die Instanzen zurück! § 48 V Satz 2: "in dieser Instanz"
    D.h. die bekannte Rückwirkung kann sich nur innerhalb einer Instanz abspielen. Damit erhält er die Gebühren für das Revisonsverfahren nicht. Zudem war / ist umstritten, ob sich die Pflichtverteidigung autom. auf die Revision erstreckt oder ob es eines separaten Beschlusses bedarf ( findest in Juris einiges dazu ).
    P.S.: Hier erhält der RA übruigens keine Grundgebühr mehr. Die ist dem 1.RA angefallen. Ein RA Wechsel geht nicht zu Lasten der Staatskasse. Insgesamt sind nur die Kosten eines RA zu erstatten.

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