Erstreckung PKH-Bewilligung im vereinfachten Verfahren auf`s streitige Verfahren?

  • Meine Frage ergibt sich eigentliche schon aus der Überschrift, aber nochmal die Fallkonstellation:

    Es wurde den Antragstellern PKH (ausdrücklich (nur)) für das vereinfachte Unterhaltsverfahren bewilligt.
    Aufgrund der erhobenen Einwendungen ist das gesamte vV in ein streitiges Verfahren übergegangen.
    Im streitigen Verfahren hat es seitens der Ast keinen PKH-Antrag und folglich auch keine Bewilligung gegeben. Da das vV und das streitige Verfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, hätte es m.E. jedoch einer gesonderten Bewilligung für das streitige Verfahren bedurft.

    Ich habe jetzt einen Liquidationsantrag vorliegen in dem eine Geschäftsgebühr und eine Terminsgebühr geltend gemacht wird. Dafür, dass im vV eine Terminsgeb. entstanden wäre, gibt die Akte nix her und das wäre auch eher ungewöhnlich (wenn auch nicht undenkbar).

    Gehe ich recht in der Annahme, dass im Rahmen der Liquidation erfolgreich nur eine Geschäftsgeb. nach dem Wert des vV + Ausl. + MwSt. geltend gemacht werden kann, da das vV und str. Verf. unterschiedl. Angelegenheiten sind (vgl. § 17 Nr. 3 RVG) ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (23. Juli 2009 um 09:57)

  • Richtig, da nur für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren PKH bewilligt wurde (und wohl auch eine Beiordnung erfolgte), können auch nur die in diesem Verfahren entstandenen Gebühren (also nach dem Sachverhalt nur die Verf.geb.) erstattet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!