örtl. Zuständigkeit des GV bei Notveräußerung

  • Halli Hallo,

    ich habe hier einen Plasmafernseher notzuveräußern.
    Allerdings bin ich nicht sicher, welche Gerichtsvollzieher örtlich hierfür zuständig ist, da der Wohnort des Beschuldigten nicht mit dem Sitz der einlagernden Firma übereinstimmt. :gruebel:

    Kann mir jemand helfen? Ggf. auch mit der entsprechenden Vorschrift?

    Danke und einen schönen Tag

    A.

  • Grundsätzlich kann ich erst mal allgemeine Entwarnung geben.

    § 20 Nr. 2 GVO heilt jeden Mangel in dieser Sache.

    "Amtshandlung ist nicht unwirksam", wenn der an sich örtlich unzuständige GV tätig wird.

    Sonst kommt es noch auf die Geschäftsverteilung des betreffenden Gerichtes an, dort können alle denkbaren Einzelregelungen nach § 20 Nr. 1 GVO getroffen werden. D.h. für Notverkauf kann es Ausnahmeregelungen geben, abweichend vom regulären GV-Bezirk. Das müsste man mal einsehen.

    Woher kommt der Notverkauf ???

    StA ??? An sich würde der TV ja in der normalen ZWV zu pfänden sein.

  • Der TV ist bereits sichergestellt und bei einer Firma eingelagert.
    Daher ja auch mein Problem: Ist in diesem Fall der Sitz der Firma oder der Wohnort des Besch. ausschlaggebend?

    Aber gut, wenn eh nix schiefgehen kann, wie River sagt, probier ich es am Sitz der Firma (da hat's der Gv nicht so weit ;)). Es sei denn, jemand weiß noch die richtige Antwort.

    @ polli
    ich hätt ihn ja auch genommen, aber § 64 Abs. 6 StrVollstrO :(
    Wobei: Du dürftest ja...

    A.

  • Daher ja auch mein Problem: Ist in diesem Fall der Sitz der Firma oder der Wohnort des Besch. ausschlaggebend?

    Aber gut, wenn eh nix schiefgehen kann, wie River sagt, probier ich es am Sitz der Firma (da hat's der Gv nicht so weit ;)). Es sei denn, jemand weiß noch die richtige Antwort.

    Hast Du schon mal den GV gefragt ? Die wissen doch immer, ob sie zuständig sind oder nicht. Sicherste Methode !!!:daumenrau

    Gruß Raps



  • Hast Du schon mal den GV gefragt ? Die wissen doch immer, ob sie zuständig sind oder nicht. Sicherste Methode !!!:daumenrau



    Die Idee hatte ich auch schon.
    Die haben aber leider immer nur 1x /Woche für eine Stunde Sprechzeit (leider nicht heute) und sind ansonsten unterwegs (mit Notveräußerungsaufträgen :teufel:).

    A.

  • Wie Du hast keine Handynummer von Deinen GV´s ?????? :gruebel:
    "Meine" GV´s erreiche ich so meistens. Wenn ich mich anderen Sprechzeiten halten sollte ! Nö ! Schließlich ist ein korrekter Vollstreckungsauftrag ja auch in ihrem Interesse, gell ?!!

    Raps

  • Wie Du hast keine Handynummer von Deinen GV´s ?????? :gruebel:
    "Meine" GV´s erreiche ich so meistens. Wenn ich mich anderen Sprechzeiten halten sollte ! Nö ! Schließlich ist ein korrekter Vollstreckungsauftrag ja auch in ihrem Interesse, gell ?!!

    Raps



    Da ich hier in der StA bin, sind die GV selten direkter Ansprechpartner. Daher liegen uns auch keine Handynummern vor.
    Und durch die Größe unseres Bezirks kenn ich die meisten "meiner" GV gar nicht (was auf Gegenseitigkeit beruhen dürfte ;))...

    A.

  • Wie Du hast keine Handynummer von Deinen GV´s ?????? :gruebel:
    "Meine" GV´s erreiche ich so meistens. Wenn ich mich anderen Sprechzeiten halten sollte ! Nö ! Schließlich ist ein korrekter Vollstreckungsauftrag ja auch in ihrem Interesse, gell ?!!

    Raps



    An dem Auftrag wird meist kein GV gesteigertes Interesse haben, da nicht wirklich was daran zu verdienen ist. StA dachte ich mir schon! Kann es in Deinem Fall sein, dass es um Verfall bzw. Einziehung von Sachen nach § 272 GVGA geht?? Wäre dem so, dann ist die Zuständigkeit ganz sicher in der Geschäftsverteilung geregelt. Diesen würde ich mir mal vom AG geben lassen. Dort ist in aller Regel der sogenannte 77er Beamte (meist stellvtr. GL oder GL) über die GV-Angelegenheiten am besten informiert - inkl. der Zuständigkeitsfrage.

  • Kann es in Deinem Fall sein, dass es um Verfall bzw. Einziehung von Sachen nach § 272 GVGA geht??



    Nein, das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, Ermittlungen laufen noch.

    A.

  • Kann es in Deinem Fall sein, dass es um Verfall bzw. Einziehung von Sachen nach § 272 GVGA geht??



    Nein, das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, Ermittlungen laufen noch.

    A.



    So, so , dann bewegen wir uns also im schwierigen Feld der Vermögensabschöpfung ??

  • Genau. Mir war nur nicht bewusst, dass das bei der Zuständigkeit des GV's einen Unterschied macht... Hast du denn auch in diesem Fall die Lösung parat? :D

    A.



  • Also das ist dann nicht ganz so einfach. Es gibt zahlreiche Literatur (DGVZ), die sich damit befasst, ob GV überhaupt in diesem Zusammenhang mitwirken soll. Eine Rechtsgrundlage giebt es jedenfalls offensichtlich bis heute nicht dafür. Bei uns in Sachsen wurden die GV angehalten dennoch mitzuwirken, da es wohl keine bessere Lösung gibt. Aber wer dann zuständig ist, regelt jedes Gericht selbst. Es gibt Varianten, die analog der Sachpfändung jedem GV in seinem Zuständigkeitsbereich betrauen, aber auch Varianten, wo für sowas speziell ein GV eingesetzt wird und Varianten, wo diese Zuständigkeit im Turnus wechselt! Also Nachfragen bei Deinem zust. Gericht!!!

  • So, heute früh hab ich endlich jemanden in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eines der beiden in Frage kommenden Gerichte erreicht und dort wurde mir erklärt, dass sich die Zuständigkeit auch bei Notveräußerung ausschließlich nach dem Wohnort des Besch. richtet.
    Er hat ne Weile gegrübelt und klang nicht wirklich überzeugend, aber ich versuch es jetzt so. Ansonsten wird schon einer meckern :cool:

    Danke.

    A.

  • So, heute früh hab ich endlich jemanden in der Gerichtsvollzieherverteilerstelle eines der beiden in Frage kommenden Gerichte erreicht und dort wurde mir erklärt, dass sich die Zuständigkeit auch bei Notveräußerung ausschließlich nach dem Wohnort des Besch. richtet.
    Er hat ne Weile gegrübelt und klang nicht wirklich überzeugend, aber ich versuch es jetzt so. Ansonsten wird schon einer meckern :cool:

    Danke.

    A.



    Der Vollständigkeit halber möchte ich wenigstens noch die Fundstellen angeben:

    1) DGVZ 1999, S. 161 (Aufsatz Die Vermögensabschöpfung ....)
    2) DGVZ 2000, S. 81 (Aufsatz Zuständigkeit Arrestvollzug § 111 d StPO)
    3) DGVZ 2001, S. 9 (Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher)

    Mit Notveräußerung tut man sich ja auch gelegentlich schwer, noch dazu, wenn die Not gar nicht so groß ist. Schließlich kann zwar Wertverfall in gewissem Rahmen eintreten, aber bei einen TV-Gerät ist es nicht ganz so, wie bei Obst & Gemüse.


  • Mit Notveräußerung tut man sich ja auch gelegentlich schwer, noch dazu, wenn die Not gar nicht so groß ist. Schließlich kann zwar Wertverfall in gewissem Rahmen eintreten, aber bei einen TV-Gerät ist es nicht ganz so, wie bei Obst & Gemüse.



    Das war auch mein Gedanke. Auch bei monatelang irgendwo untergestellten PKW ist es eilig (Unterstellkosten!), aber n Fernseher... Hm. :gruebel:

    Nur leider kann ich meinem anordnenden Dezernenten hier nicht mit der Obst-Gemüse-Argumentation kommen :cool:

    Hast du die angesprochenenen Aufsätze zufällig als pdf und könntest sie mir schicken? DGVZ gibts in unserer Bibliothek nicht. :(

    A.



  • Schick mir mal ne PN mit Deiner Mail-Adresse, dann ziehe ich die von meiner DGVZ-CD runter. Mit dem Dezerneten ist das so ne Sache, es gab auch Fälle bei uns, das stand so ein PKW ganze 2 Jahre in der Spedition - bis der Erlös komplett für die Unterstellkosten draufging.

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