Abgabe der Vollstreckung bei Vermögensabschöpfung

  • Alle die wie ich heute im Gericht rumwuseln, einen schönen Tag!

    Ich habe folgendes Problem!

    VU saß bis Ende August in der JA, zuständig das dortige Gericht. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Vollstreckung an ein anderes Gericht abgegeben.
    Ich vollstrecke hier noch den Wertverfall von 700,-€.
    Jetzt wollte ich diese Vollstreckung auch an das Gericht abgeben, wo die Bewährungsaufsicht läuft, da der VU nicht mehr in meinem Gerichtsbezirk wohnt.
    Analoge Anwendung § 85 II JGG - oder????

  • Da der VU laut Sachverhaltsschilderung bereits wieder aus der JVA entlassen wurde, kann § 85 Abs. 2 JGG keine Anwendung mehr finden.
    Wenn ich den SV richtig verstanden hat, bist Du an dem Gericht, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe eingeleitet hat ?!?

    Die Vollstreckung wurde wahrscheinlich nach § 85 Abs. 5 JGG durch das nach § 85 Abs. 2 JGG zuständige Gericht an das Gericht zur Bewährungsüberwachung abgegeben, in dessen Bezirk der VU nun seinen Wohnsitz hat.

    Die Frage die sich für mich stellt ist, ob durch die Abgabe der Vollstreckung auch das "Nebengeschäft" Vermögensabschöpfung mit übergegangen ist und somit evtl. eine erneute Abgabe gar nicht mehr erforderlich ist.

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