Hallo und guten Tag!
Folgender Problemfall, der an die Grenzen meines ZVG-Wissens stößt:
Zur Versteigerung steht ein Hotel/Restaurant inkl. Grundflächen für Parkplätze und Nebengebäude. VKW ist mit T€ 850 festgesetzt, davon T€ 200 für das Inventar.
Durch eine Bestandteilszuschreibung (BGB § 890 Abs 2, § 1131) vor Beschlagnahme sind die Belastungen in Abt. III erst auf den zweiten Blick zu durchschauen. Die zugeschriebenen Flurstücke sind noch vorhanden (ehem. BV/2), aber sämtlichst mit dem vorhanden Bestand (ehem. BV/1) zu einem Grundstück im BV (neu BV/3) verschmolzen. Das AG hat für die zugeschriebenen Flurstücke (nach Vorgabe des SV) einen VKW von T€ 55 festgesetzt (Parkplatz und Nebengebäude). Das Inventar bezieht sich nicht auf die Zuschreibung.
Belastungen Abt. III ergeben sich wie folgt:
III/1 ff. auf Altbestand (alt BV/1) GS T€ 1.330 für X-Bank. Auf den zugeschriebenen Flurstücken geht dieser GS eine Sicherungshypothek über T€ 64 vor (III/5). Die Gläubigerin der SichHyp ist dem Verfahren - die zugeschriebenen Flurstücke betreffend - beigetreten, Einzelausgebote für den ZV-Termin sind bereits beantragt (werden gem. Ziff. 11.4 Einleitung ZVG Stöber, 17. Aufl. auch zugelassen).
Jetzt kommt auch schon die Frage: Sollte das mögliche Gesamtausgebot höher sein, als die Summe der Einzelausgebote (alle zuschlagfähig), wird der Zuschlag auf das Gesamtausgebot erteilt. Was passiert, wenn die Gläubigerin der SichHyp vor Zuschlagsverkündung die einstw. Einstellung bewilligt und die SichHyp damit bestehen bleibendes Recht werden würde? Ist dann die Zuschlagserteilung auf das Gesamtausgebot noch irgedwie möglich? Kann die Gläubigerin der SichHyp dieses Spiel mehrmals durchführen? Ist ggf. mit weiteren Überraschungen im Termin zu rechnen? Habe hierzu im Stöber nur § 63 Ziff. 7.8 gefunden. Reicht mir aber nicht als Aussage.
Freue mich über jede Stellungnahme!