örtl. Zuständigkeit Vollstreckung

  • schönen guten morgen,

    bräuchte mal hilfe bei punkt 1 des prüfungsschemas:)

    vu wurde von der kammer beim lg zu 2,5 jahren einheitsjugendstrafe verurteilt.
    er war ca. 1 jahr wohnhaft im bezirk eines anderen ag (macht da auch seine lehre) und seit februar in u-haft in schifferstadt.
    gemeldet ist er immer noch bei seinen eltern in meinem bezirk.

    wer ist für die einleitung der vollstreckung zuständig?

    gericht des letzten tatsächlichen wohnsitzes, gericht des melde-wohnsitzes oder sogar gericht für bezirk der jsa, wo er in u-haft ist?

    vielen dank im voraus

  • Guck mal in § 84 JGG, stellt auf Wohnsitz ab, nur falls nicht vorhanden auf Aufenthalt. Nach Einleitung der Vollstreckung geht sie nach § 85 JGG auf den Richter des Ortes der zuständigen Jugendstrafanstalt über. Dann bist Du sie los.

  • In dem gegenständlichen Verfahren bist Du nach § 84 Abs. 2 JGG für die Einleitung der Vollstreckung zuständig. Abgestellt werden muss aus meiner Sicht auf den Wohnsitz nach BGB und da er laut Deinen Angaben noch bei seinen Eltern in Deinem Bezirk gemeldet ist, bist wohl oder übel Du zuständig.

    Ich hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall eines LG in einem anderen Bundesland zur Einleitung der Vollstreckung, weil der VU im Verfahren in meinen Bezirk verzogen ist.

    Nach Aufnahme in die JVA Abgabe nach § 85 Abs. 2 JGG an den Jugendrichter, der für die JVA zuständig ist.

  • In dem gegenständlichen Verfahren bist Du nach § 84 Abs. 2 JGG für die Einleitung der Vollstreckung zuständig. Abgestellt werden muss aus meiner Sicht auf den Wohnsitz nach BGB und da er laut Deinen Angaben noch bei seinen Eltern in Deinem Bezirk gemeldet ist, bist wohl oder übel Du zuständig.

    Ich hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall eines LG in einem anderen Bundesland zur Einleitung der Vollstreckung, weil der VU im Verfahren in meinen Bezirk verzogen ist.

    Nach Aufnahme in die JVA Abgabe nach § 85 Abs. 2 JGG an den Jugendrichter, der für die JVA zuständig ist.



    :zustimm:

  • Ich habe eine längere Jugendstrafe zu vollstrecken. Der VU wohnt hier. Nun ist mir bekannt, das der VU durch ein anderes Gericht, unter Einbeziehung meines Urteils, zu einer noch höheren Jugendstarfe verurteilt wurde.

    Die Vollstreckung obliegt auch weiterhin mir, kein Problem.

    Ist es sinnvoll die Vollstreckung jetzt schon einzuleiten? Ich stelle mir die Frage, ob dieses sinnvoll ist, da in dem anderen Verfahren noch Verhandlungstermine in der Berufung stattfinden werden.

    Warten bis zur RK des anderen Urteils oder gleich vollstrecken?

  • M. E. greift hier das Beschleunigungsgebot aus § 2 StVollstrO. Da die Einbeziehung noch nicht rechtskräftig ist (falls sie es im Hinblick auf die Berufung überhaupt jemals wird), ist zu vollstrecken.


    sehe ich auch so. Einleiten und dann sehen was aus der Einbeziehung geworden ist.LG Nicky



    Danke, das wollte ich hören. :D

  • In dem gegenständlichen Verfahren bist Du nach § 84 Abs. 2 JGG für die Einleitung der Vollstreckung zuständig. Abgestellt werden muss aus meiner Sicht auf den Wohnsitz nach BGB und da er laut Deinen Angaben noch bei seinen Eltern in Deinem Bezirk gemeldet ist, bist wohl oder übel Du zuständig.

    Ich hatte vor Kurzem einen ähnlichen Fall eines LG in einem anderen Bundesland zur Einleitung der Vollstreckung, weil der VU im Verfahren in meinen Bezirk verzogen ist.

    Nach Aufnahme in die JVA Abgabe nach § 85 Abs. 2 JGG an den Jugendrichter, der für die JVA zuständig ist.

    Bin ich für die Abgabeverfügung nach § 85 Abs 2 JGG zuständig oder ist das Richtersache?

  • Derr Übergang tritt kraft Gesetz ein, Ausnahmen gibt es nicht. Daher keine Richtersache.


    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

    Auch z. B. für nur deklaratorische Beschlüsse/Verfügungen gelten die normalen Zuständigkeitsregelungen.

    Da für die Tätigkeit des Rechtspflegers in der Jugendvollstreckung ein Übertragungsbeschluss vorliegen muss, umfasst dieser auch Verfahrensabgaben.

  • Brauche ich hier im schönen Niedersachsen einen Abgabebeschluss des Richters? Oder übersende ich die Akte zuständigkeitshalber?

    Habe einen zu Arbeitsstunden und Gesprächen Verdonnerten, der nicht in meinem Bezirk wohnt.


    Entschuldigt die Unwissenheit- ich hab hier nur so eine Akte die Woche.

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