Hallo zusammen,
kann/muß eine Fristberechnung für Beginn und Ende des Fahrverbotes in der Akte auch dann vermerkt werden, wenn es dem Betroffenen gestattet wurde, daß er das Fahrverbot innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG "antreten" kann?
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