OWi: Fahrverbot i.V.m. § 25 IIa StVG

  • Hallo zusammen,
    kann/muß eine Fristberechnung für Beginn und Ende des Fahrverbotes in der Akte auch dann vermerkt werden, wenn es dem Betroffenen gestattet wurde, daß er das Fahrverbot innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG "antreten" kann?

  • Bei Einleitung der Geldbuße mit dem FV machen wir uns hier einen Vermerk "wirksam spätestens ab..." in die Akte.
    Dem VZR wird die Dauer des FV unter Hinweis auf die 4-Monatsfrist mitgeteilt.
    Erst nach Einreichen des FS werden dann Beginn und Ende mitgeteilt. Vorher kannst du es ohnehin nicht berechnen. :gruebel:

    A.

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