Genehmigung Rückübertragung Eigentum Grundstück

  • Folgender Fall:


    Eine Frau hat ein Grundstück Ihrem Sohn übereignet.

    In einer Urkunde wurde der Mutter vom Sohn ein Rücktrittsrecht eingeräumt für den Fall, dass er vor ihr versterben sollte.

    Zur Sicherung dieses Anspruches wurde im Grundbuch eine bedingte Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Bedingung ist das Vorversterben des Sohnes vor seiner Mutter.

    Dieser Fall ist nun eingetreten, der Sohn ist verstorben und wurde von seinem Kind als Alleinerbe beerbt.

    Nun liegt mir die notarielle Urkunde vor, in der das Grundstück vom Erben (Kind, inzwischen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen) wieder auf die ehemalige Eigentümerin zurück übertragen werden soll.


    Wie sieht es aus mit Genehmigungsbedürftigkeit, bzw. Genehmigungsfähigkeit?

  • Ist das nicht der klassische Fall der bloßen Erfüllung einer Verbindlichkeit (des Erblassers)!?

    Demnach wäre die Rückübertragung ohne Mitwirkung des Gerichts möglich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, ist in erster Linie für die Frage eines gesetzlichen Vertretungsausschlusses von Bedeutung. Ein solcher gesetzlicher Vertretungsausschluss steht im vorliegenden Fall nicht in Frage, weil das minderjährige Kind von der verwitweten Mutter vertreten wird, die mit der Mutter ihres verstorbenen Ehemannes nicht verwandt ist.

    Aber wo steht geschrieben, dass es trotz unzweifelhaft gegebenen Genehmigungstatbestands (hier: § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB) im Falle der Erfüllung einer Verbindlichkeit gleichwohl keiner Genehmigung bedarf?

  • Okay, aber welchen Sinn würde ein Genehmigungserfordernis hier noch machen?? Das Gericht wird doch faktisch die Genehmigung nicht versagen können, da es damit das Kind schadensersatzpflichtig machen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ulf :

    Ich gebe Dir ja recht.
    Aber das betrifft die Genehmigungsfähigkeit und nicht die Genehmigungspflicht , die unzweifelhaft gegeben ist.
    Das Genehmigungserfordernis ist ja nicht davon abhängig , ob es überhaupt Alternativen zur beantragten Genehmigung gibt.
    Bei der Genehmigung einer Erbausschlagung ist es doch auch nicht anders , wenn der Nachlass erwiesenermaßen überschuldet ist.

  • Ja ja, was Ihr sagt ist natürlich rechtlich völlig richtig. Daran gibt's (leider) nichs zu rütteln.

    Ich hatte so einen Fall zwar noch nie aber ich denke, dass mich das trotzdem tierisch ank...en würde, wenn man hier - nur der Form halber - genehmigen muss, obwohl man die Rückübertragung sicherlich nicht als im Sinne des Kindes erfolgend ansehen kann.
    Man muss also gegen seine Überzeugung genehmigen, weil man hier gar keine Wahl hat. Dann ist die Genehmigung doch im Grunde völlig sinnlos und überflüssig.

    Mehr wollte ich gar nicht gesagt haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und es geht ja noch weiter.

    Da das Kind erst 4 Jahre alt ist, muss ich wohl einen Verfahrenspfleger bestellen, und diesem dann den Vorbescheid zustellen.

    Wie macht ihr das?

    Kann man einfach das Jugendamt nehmen, oder doch einen Rechtsanwalt.

    Den Rechtsanwalt müsste ich ja wohl vorher noch anschreiben, ob er auch bereit dazu ist.


    Oh Mann was für ein aufwand.....

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und der Erlass eines Vorbescheids ist im vorliegenden Fall ein sinnentleertes Verfahren.

  • Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und der Erlass eines Vorbescheids ist im vorliegenden Fall ein sinnentleertes Verfahren.


    Absolut :zustimm: !

    Ich würde einen Aktenvermerk machen, aus dem die Gründe für das Absehen von Vorbescheid und Verf.Pfleger hervor gehen und genehmigen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo in die Runde,

    ich hänge mich mit meinem Problem mal hier dran.

    Großmutter überträgt vor 10 Jahren dem Sohn das Grundstück und behält sich ein Rückforderungsrecht vor. Dieses entsteht u. a., wenn der Sohn vor ihr verstirbt. Dies ist jetzt geschehen und die Großmutter verlangt von Enkelkind und Schwiegertochter (Erbschein vorhanden) das Grundstück zurück. Im jetzigen Vertrag sind die werterhöhenden Aufwendungen, die der verstorbene Sohn getätigt hat, beziffert mit ca. 30.000 € (nachgewiesen durch Verkehrswertgutachten). Jedoch ist das Grundstück über diesen Betrag hinaus belastet mit Grundschulden. Die Kredite dahinter valutieren ebenfalls noch (ca. 140.000 €). Das Grundstück soll lastenfrei übertragen werden.

    Ich würde den Vertrag grundsätzlich genehmigen (Rückforderungsrecht besteht und wurde ausgeübt, Aufwendungen nachvollziehbar). Aber ich habe irgendwie ein Problem mit der lastenfreien Übertragung bzw. einen Denkfehler. Die Bank will ja ihr Geld und wird vor Zahlung nicht die Löschungsbewilligung ausstellen. Daher kann die Übertragung sich wohl noch etwas hinziehen.
    Gibt es überhaupt ein Problem?

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!