Klauselumschreibung

  • Hallo! Im Rahmen der Notariatsverwaltung habe ich folgenden Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner vorliegen:


    A hat 1998 eine Grundschuld bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war er alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und Komplementär einer KG. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde hat er sich bzgl. seines Grundstücks der dinglichen Haftung unterworfen (mit §800 ZPO) und die Kommanditgesellschaft in seiner Funktion als Komplementär der persönlichen Haftung. Nach der Grundschuldbestellung wurde zurerst 1/2 MEA an B aufgelassen, der später auf C berichtigt wurde.

    A ist aktuell mit einem 1/2 Anteil in Abt. I unter 4.1 gebucht.

    Jetzt liegt ein Antrag der Gläubigerin auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Eigentümer 4.1 vor. Aus der Formulierung ist meines Erachtens ersichtlich, dass sie wirklich A meint.

    Kann die Vollstreckungsklausel überhaupt umgeschrieben werden? A hat sich und den jeweiligen Eigentümer ohnehin der dinglichen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner haftet er als Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der KG. Für mich sieht es danach aus, als wenn eine Umschreibung der Klausel schlichtweg überflüssig ist.

    Oder liege ich damit falsch? Ich stelle diesen Sachverhalt auf jeden Fall zur Diskussion. Vielleicht sehe ich alles einfach nur zu kompliziert... :cool:

    Im Voraus besten Dank!

    Andi

  • M.E. ist in dinglicher Hinsicht nichts bezüglich A umzuschreiben, da bezüglich seines 1/2-Anteil keine Änderung eingetreten ist.

    Hinsichtlich der persönlichen Unterwerfung hat er sich für die KG unterworfen, was nicht automatisch auch einen Titel gegen ihn persönlich beinhaltet. Hier wäre die Umschreibung wohl nur dann möglich, wenn er Rechtsnachfolger der KG geworden ist, was in geeigneter Form nachzuweisen wäre.

  • da bin ich ja froh. Ich sehe es eigentlich genauso, habe mich aber wegen des exotischen Arbeitsfeldes und der persönlichen Haftung als Komplementär "in die Irre" führen lassen...

  • Eine Klauselumschreibung des dinglichen Titels bezüglich des A erscheint mir nicht erforderlich bzw. nicht möglich, denn hinsichtl. des 1/2-Anteils des A ist keine "Rechtsnachfolge" eingetreten.

    Anders ist das hinsichtl. des 1/2-Anteils, der nunmehr dem C zusteht. C ist Rechtsnachfolger. Will die GS-Gläubigerin aus ihrer GS in das Gesamtgrundstück vollstrecken, muss der dingl. Titel gegen C umgeschrieben werden. Andernfalls kann sie nur die Versteigerung des 1/2-Anteils des A beantragen. (Macht in der Regel wirtschaftlich/faktisch keinen Sinn).
    Ich würde mal bei der Gläubigerin nachfragen, was sie eigentlich vorhat.

  • Ich hatte dort heute bereits angerufen, leider war der zuständige SB im Urlaub und ein Kollege konnte mir leider nur insofern weiterhelfen, dass er mir gesagt hat, dass wohl die Vollstreckung gegen A gewünscht ist. Ich gehe mal davon aus, dass er die persönliche Zwangsvollstreckung meint. Aber entweder er vollstreckt gegen die Kommanditgesellschaft oder er beschafft sich einen Titel, der gegen A direkt lautet...

    Oder sehe ich das falsch?

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