Hallo! Im Rahmen der Notariatsverwaltung habe ich folgenden Antrag auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner vorliegen:
A hat 1998 eine Grundschuld bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war er alleiniger Eigentümer eines Grundstücks und Komplementär einer KG. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde hat er sich bzgl. seines Grundstücks der dinglichen Haftung unterworfen (mit §800 ZPO) und die Kommanditgesellschaft in seiner Funktion als Komplementär der persönlichen Haftung. Nach der Grundschuldbestellung wurde zurerst 1/2 MEA an B aufgelassen, der später auf C berichtigt wurde.
A ist aktuell mit einem 1/2 Anteil in Abt. I unter 4.1 gebucht.
Jetzt liegt ein Antrag der Gläubigerin auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Eigentümer 4.1 vor. Aus der Formulierung ist meines Erachtens ersichtlich, dass sie wirklich A meint.
Kann die Vollstreckungsklausel überhaupt umgeschrieben werden? A hat sich und den jeweiligen Eigentümer ohnehin der dinglichen Zwangsvollstreckung unterworfen. Ferner haftet er als Komplementär persönlich für die Verbindlichkeiten der KG. Für mich sieht es danach aus, als wenn eine Umschreibung der Klausel schlichtweg überflüssig ist.
Oder liege ich damit falsch? Ich stelle diesen Sachverhalt auf jeden Fall zur Diskussion. Vielleicht sehe ich alles einfach nur zu kompliziert...
Im Voraus besten Dank!
Andi