Zuständigkeit für die Bewilligung von PKH im vereinfachten Verfahren (§§645 f. ZPO)

  • Es stellt sich die Frage, ob der Richter oder der Rechtspfleger über den PKH-Antrag im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger zu entscheiden hat. Ein Übergang ins streitige Verfahren hat nicht stattgefunden.

    Für den Richter spricht der Wortlaut des §20 Nr.5 RpflG, in dem ausdrücklich die Ausnahmefälle einer Rechtspflegerentscheidung aufgezählt sind.

    Jedoch ist meiner Meinung nach der Normzweck auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens gerichtet. Warum also dem Richter extra noch die Akte bringen, wenn sich der Rechtspfleger doch schon vollständig in den Fall eingearbeitet hat und auch in der Lage ist eine Entscheidung zu treffen?!

    Im Kommentar (Zöller) wird die Meinung vertreten, dass sich die funktionelle Zuständigkeit nach der Verfahrenszuständigkeit richtet und auf das Mahnverfahren verwiesen.
    Was tun? Treu dem Wortlaut des Gesetzes folgen oder auf den Normzweck abstellen?

    Schonmal vielen Dank für Antworten :)

  • Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe folgt der Zuständigkeit für die Hauptsache.

    Umkehrschluss aus "... jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in den Fällen vorbehalten ... die eine sonstige richterliche Handlung erfordert" § 20 Nr. 5 und 17 RpflG.

    Das ist - soweit ich den Überblick habe - nach den gängigen Kommentaren unspektakulär unstreitig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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