Ein Vergleich nach § 278 VI ZPO wurde wie folgt geschlossen:
"Beklagte gibt die zu HL 14/06 hinterlegten Beträge mit sofortiger Wirkung an die Klägerin frei."
Nach einem Kollegen reicht der VGL nicht für die Auszahlung aus. Der Verlgeich kann ja auch in einem anschließenden Klageverfahren abgeändert werden.
Der Beklagtenanwalt wurde aufgefordert, eine Herausgabebewilligung schriftlich der Hinterlegungsstelle mitzuteilen. Vom Anwalt kommt nichts.
Was nun ? Kann ich auf Grundlage des Vergleichs aubezahlen ?
Hinterlegung-Herausgabegrundlagen: VGL
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Simone -
8. Oktober 2007 um 11:55
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Würde mir reichen.
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Nach einem Kollegen reicht der VGL nicht für die Auszahlung aus. Der Verlgeich kann ja auch in einem anschließenden Klageverfahren abgeändert werden.
Hm... welche Bedeutung hat denn dann ein rechtswirksamer gerichtlicher Vergleich nach Meinung deines Kollegen?
Hier wird ausbezahlt. -
Frei nach Höhner:
... wenn nicht jetzt, wann dann? -
Ich würde ebenfalls auszahlen.
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Nach einem Kollegen reicht der VGL nicht für die Auszahlung aus. Der Verlgeich kann ja auch in einem anschließenden Klageverfahren abgeändert werden.
Ich würde auszahlen. -
Laut OLG Frankfurt, RPfleger 1974, 227, wird zitiert in Bülow/Schmidt, 4. Auflage, in der Fußnote 18 zu § 13 HintO, ist ein Vergleich mit der BEwilligung nach § 13 gleichzusetzen.
Ich würde auch auszahlen. -
Vielen Dank für Eure Antworten.
Dann werde ich auch auszahlen.
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