Festsetzung nach Aufhebung

  • Natürlich wissen wir, dass es den § 124 gibt. Es gibt aber auch den § 122 I Nr. 3 ZPO.


    Was soll der § 122 Abs. 1 ZPO hier bringen? Bei Aufhebung gibt es ja gerade keine (wirksame) PKH-Bewilligung (mehr).


    gibt Vater Staat eine beschränkte Garantieerklärung ab, dass unsere Tätigkeit jedenfalls eingeschränkt vergütet wird.


    Aha. In welcher Vorschrift stand das mit der Garantie doch gleich noch mal?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • 1. Die mit Rückwirkung ausgesprochene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe kann ausnahmsweise auch den beigeordneten Rechtsanwalt beschweren und damit dessen Beschwerdeberechtigung begründen.

    2. Die Anordnung, daß die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe "Rückwirkung" habe, ist bedeutungslos.

    3. Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts können, auch wenn sie noch nicht befriedigt sind, durch die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nicht verkürzt werden.

    OLG Zweibrücken, Beschl. 03.11.1983, Rpfleger 1984, 115 (wie oben bereits genannt)

    Leider ist unter Juris kein Langtext vergügbar.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Leider ist unter Juris kein Langtext vergügbar.


    Schade, denn so bringt das ja nicht wirklich neue Argumente in die Diskussion.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Schade, denn so bringt das ja nicht wirklich neue Argumente in die Diskussion.



    Das ist wohl wahr. Gleiches gilt im übrigen von den beiden anderen Entscheidung die ich oben genannt hatte. Und nur weil unter JURIS gesetzliche Normen angegeben sind, wird man auch nicht schlauer.

    Um in die Bücherei zu gehen fehlt mir die Zeit und ich bin auch zu faul.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Um in die Bücherei zu gehen (...) bin auch zu faul.


    :dito:

    Zumal ich in der Praxis mit PKH-Abrechnungen eigentlich so gut wie gar nichts mehr zu tun habe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jetzt zitiere ich einmal was Olles:
    LSG Baden-Württemberg vom 03.12.1998 Az.: L 13 AL 3725/97 PKH-B:

    "Da die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe den gegenüber der Staatskasse bereits begründeten Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts nicht mehr berührt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.02.1996 - 6 W 29/96 , OLG Koblenz, Bechluss vom 24.04.1996 - 13 WF 363/96) greift der Aufhebungsbeschluss nicht in die Rechte des beigeordneten Anwalts ein; deshalb erübrigt sich eine vorherige Anhörung des Rechtsanwalts"

    Ich sehe (für mich) auch nach den bereits oben zitierten Kommentarstellen keine Möglichkeit die Vergütung des Beigeordneten abzulehnen.

  • Und stellt euch mal vor, wie viele Vorschussanträge auf unseren Schreibtischen landen würden, wenn die Anwälte befürchten müssten, im Falle einer Aufhebung der PKH sonst gar nichts aus der Landeskasse zu bekommen!
    Ich finde das absolut i. O. im Falle der Aufhebung die bereits entstandenen Gebühren zu erstatten.




    So ist es richtig - dem kann man nur zustimmen - die ausgezahlte Vgt. ist dann zum Soll zu stellen - bei uns macht das der KB - die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung kann dann § 11 RVG festgesetzt werden.

    Ergo übernimmt die Staatskasse mit der Beiordnung im Rahmen der PKH stets die enstandenen Gebühren und Auslagen.

    How can I sleep with Your voice in my head?



  • Dann begründet man allerdings seine Rechtsauslegung mit befürchteten praktischen Konsequenzen, was ich nicht ganz nachvollziehen mag.

    Mit der Festsetzung habe ich immer noch meine Probleme.

    Hat nicht auch die Staatskasse einen gewissen Vertrauensschutz ? Der Anwalt hat doch gerade die Möglichkeit des § 11 RVG ist ist damit gewissermaßen gegenüber anderen Berufen privilegiert, da er keine ordentliche Klage erheben muss.

    Theoretisches Beispiel:

    Der Kläger erhält PKH mit Raten. Sein beigeordneter Anwalt wird tätig, der Mandant zahlt jedoch keine Raten. PKH kann dann erst nach dem Ausbleiben von drei Raten aufgehoben werden. Und für die in der Zwischenzeit entstandenen Gebührenforderungen (wohl i.d.R. Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, USt.) des Rechtsanwalts muss die Staatskasse haften ? Warum ? Der Mandant hat die Nichtzahlung zu verteten.

    A.U. Es ist nicht so, dass ich es den beigeordneten Anwälten schlicht nicht gönne, dass Sie Ihre verdienten Gebühren aus der Staatskasse erhalten. Ich sehe hier aber ein systematisches Problem.



  • Und für die in der Zwischenzeit entstandenen Gebührenforderungen (wohl i.d.R. Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale, USt.) des Rechtsanwalts muss die Staatskasse haften ? Warum ? Der Mandant hat die Nichtzahlung zu verteten.



    Letztlich haftet ja auch der Mandant. Ob die Landeskasse ihre Forderung gegen den Kostenschuldner beitreiben kann ist dann eine zweite Frage.

    Aber wenn Du noch Bedenken gegen die Festsetzung hast, dann lehne sie doch versuchsweise ab. Ich denke, für beide Aufassungen kannst Du hier ganz gute Begründungen finden. Und wenn die Sache dann hochgehen sollte, hätten wir eine obergerichtliche Entscheidung mehr, an der man sich orientieren kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Hat nicht auch die Staatskasse einen gewissen Vertrauensschutz ? Der Anwalt hat doch gerade die Möglichkeit des § 11 RVG ist ist damit gewissermaßen gegenüber anderen Berufen privilegiert, da er keine ordentliche Klage erheben muss.



    Nun Du weißt ja auch, dass gerade in dem Bereich, in welchem Du tätig bist, die Möglichkeit des § 11 RVg fast ausgeschlossen ist.

    Mir ist eine aufgehobene bewilligung lieber, als eine Ratenzahlung die nicht oder nur schleppend über Monate läuft.

    Die Akte ist dann vom Tisch



  • Das steht außer Frage.

    Immerhin konnte ich gerade durchsetzten, dass ich einen ZPO-Kommentar bekomme :)

    PS: Das mit § 11 RVG ist dann natürlich das nächste Problem. Ich hatte allerdings neulich einen solchen Antrag und der RA konnte tatsächlich nachweisen, dass der Mandant mit der Zahlung "mindestens der Höchstgebühr" (:gruebel:) einverstanden ist.

  • Hey Garfield,

    nur Mut! Lehne die Festsetzung ab und lass es auf eine Beschwerde ankommen.

    Entweder wird Deine Meinung bestätigt, dann ist es gut. Oder Du wirst nicht bestätigt aber dann kannst Du "mit gutem Gewissen" festsetzen, weil dann ja definitv kein Weg mehr daran vorbei führt.

    Ich habe hier auch noch immer kein überzeugendes rechtliches Argument dafür gehört, dass eine Festsetzung noch möglich sein soll, wenn die PKH-Bewilligung aufgehoben wurde.
    Diejenigen, die das hier mit "Vertrauensschutz" und praktischen Erwägungen begründen, würden wohl auch aus einem aufgehobenen Urteil die ZV für möglich halten, weil das ja praktischer ist als einen ganz neuen Titel schaffen zu müssen und außerdem konnte ja der Kläger darauf vertrauen, dass das Urteil bestehen bleibt. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich kann mich nicht erinnern überhaupt mal einen PKH-Vergütungsantrag von einem RA bekommen zu haben, wenn die PKH aufgehoben wurde, bevor das Verfahren beendet war :gruebel:

  • So isses. Auf die bis zur Aufhebung entstandenen Gebühren hat der beigeordnete RA einen Anspruch gegen die LK, danach nicht mehr.

  • Jawohl, nur für während der Dauer der Beiordnung entstandene Gebühren und Auslagen erwirbt und behält der RA seinen Anspruch gegen die Staatskasse.

    (13 war schneller)

    Einmal editiert, zuletzt von Biene15 (28. Juli 2009 um 10:49) aus folgendem Grund: s. 13

  • Sehe ich auch so. Vertrauensschutz für alle bis zur Aufhebung entstandenen Gebühren. Egal wann der Liquidationsantrag eingeht (a. A. Ulf ;)).

    Für alle Gebühren die erstmals (!) nach Aufhebung der PKH entstehen, steht nicht die Landeskasse, sondern der Mandant (ggf. gem. § 11 RVG) ein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Müsste man hier nicht zwischen Aufhebung der Bewilligung und der Beiordnung unterscheiden?

    Die Bewilligung kann ggf. rückwirkend aufgehoben werden. Für die Beiordnung ist mir derartiges nicht bekannt. Man kann sie lediglich beenden. In dem Sonderfall des § 54 RVG ist der Anwalt ferner in seiner
    Abrechnung beschränkt.

  • Sicherlich besteht ein Unterschied zwischen Bewilligung und Beiordnung. Allerdings ist eine Beiordnung immer an eine Bewilligung geknüpft. Wenn die PKH jedoch aufgehoben ist, sprich eine Bewilligung nicht mehr vorliegt, kann ab diesem Zeitpunkt auch keine Beiordnung mehr gegeben sein, mit der Folge, dass Gebühren, die nach der Aufhebung der PKH erstmals entstanden sind, zwar entstanden seien mögen, jedoch seitens des RA nicht mehr ggü. der Landeskasse abgerechnet werden können, da sie nicht (mehr) von einer PKH-Bewilligung und der damit zusammenhängenden Beiordnung abgedeckt sind.

    Den Hinweis auf § 54 RVG verstehe ich nicht.Er verwirrt mich. Einen solchen Fall haben wir doch vorliegend nicht, oder ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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