RNF-Klausel, Höferecht

  • Hallo zusammen!

    Folgender Fall: Schuldner war Eigentümer eines Hofes und ist verstorben. Hoferbin ist seine Ehefrau, Erben des hoffreien Vermögens die Ehefrau und andere Personen (vermutlich, Erbschein über das hoffreie Vermögen wurde vom Landwirtschaftsgericht wegen Unrichtigkeit eingzogen).
    RNF-Klausel wurde durch das Prozessgericht gegen die Ehefrau erteilt aufgrund des Hoffolgezeugnisses.

    Mein Problem: Klausel gegen den Hoferben dürfte doch eigentlich nur erteilt werden, wenn es sich bei der Forderung tatsächlich um irgendwas handelt, was mit dem Hof zu tun hat, oder (war hier der Fall)? Also nicht bei "hoffreien Schulden"?
    Andersrum: Darf eine Klausel gegen die Erben des hoffreien Vermögens nur umgeschrieben werden, wenn es sich augenscheinlich um eine Forderung handelt, die nix mit dem Hof zu tun hat? Wie prüft man das?

    Was ist bei der Vollstreckung zu beachten?:eek:

  • Nach Firsching, Nachlaßrecht, 8. Aufl. Rdn. 4.275 tritt im Hinblick auf den Hof als Sondervermögen eine Gesamtrechtsnachfolge dem Hoffolgezeugnis gemäß (nach Höferecht) und im Übrigen die Erbfolge in das hoffreie Vermögen eine Gesamtrechtsnachfolge dem (noch zu erteilenden ?) Erbschein (nach BGB) ein.

    Für eine Verbindlichkeit "außerhalb des Hofes" benötigt man zur Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel somit m.E. einen Erbschein.

    Als Vollstreckungsgericht haben wir aber m.E. die "Richtigkeit" der Klausel nicht zu prüfen (nur die Frage, ob das richtige Organ = bei RNF = Rpfl. sie erteilt hat).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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