Fehlende Unterschrift bei Vielzahl von Rechten nach Umschreibung

  • Ich habe ein Grundbuch (Gemeinde Grundbuch, sehr dick) vor mir in dem wurde bei einer Umschreibung noch im alten Loseblattgrundbuch vom Rechtspfleger vergessen auf 2 Seiten in Abt. II zu unterschreiben.

    Nun ist das Blatt in Solum-Star eingescant und jeder kann sehen, dass die Unterschriften fehlen bei insgesammt 7 Rechten in Abt. II.

    M.E. sind diese Rechte jetzt als durch Nichtmitübertragung gelöscht anzusehen. (Hatten wir glaube ich irgendwo schon mal) .

    Aber was muss ich jetzt als gewissenhafter GB-Pfleger veranlassen?

    Es handelt sich um ältere Leitungs- und Wegerechte.

    Was würdet ihr tun?

    Ps. Ich muss die Rechte für meinen jetzigen Antrag nicht behandeln.

  • Es trifft zu, dass die Rechte durch Nichtmitübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO gelöscht, aber natürlich materiellrechtlich nicht erloschen sind. Da an den von den besagten sieben Rechten betroffenen Gemeindegrundstücken keine Grundpfandrechte eingetragen sein dürften, stellen sich für das weitere Vorgehen lediglich folgende Fragen:

    - Sind alle von den sieben Rechten betroffenen Grundstücke im Vergleich zu ihrer seinerzeitigen Einbuchung noch unverändert auf diesem Blatt gebucht (also weder Ausbuchung eines Grundstücks noch von Teilflächen hiervon)?

    - Sind an den von den sieben Rechten betroffenen Grundstücken zwischenzeitlich weitere Rechte zur Eintragung gelangt?

  • Diesen Fall hatte ich auch schon mehrmals. Ich hatte jedesmal das Glück, dass noch kein nachrangiges Recht eingetragen war und auch der die Bewilligung abgebende Eigentümer noch eingetragen war.

    Ich habe die Rechte gelöscht und erneut eingetragen. Sie sind m.E. mangels aller zur Eintragung erforderlichen Unterschrift gar nicht erst entstanden (nicht durch Nichtübertragung gelöscht). Da eine korrekte Nachholung der Unterschrift nicht mehr möglich ist, kann nur neu eingetragen werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wobei man - kommt drauf an, wie das Grundbuch aussieht - evtl. auch damit weiter kommt den alten Text stehen zu lassen und sich einen Vermerk zu basteln nach dem Motto "durch Nachholung der Unterschrift neu eingetragen am..." oder etwas in der Richtung. Da kommt`s aber wirklich drauf an, ob dadurch im konkreten Fall eher Verwirrung oder Klarheit entsteht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mola:

    Es geht nicht darum, dass die Rechte nicht entstanden sind. Sie waren ja im alten Blatt bereits entstanden und wurden mangels Unterschrift nur nicht mitübertragen. Und deshalb sind sie durch Nichtübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO gelöscht worden, bestehen aber (vorbehaltlich eines denkbaren gutgläubigen Erwerbs im Fall einer Veräußerung) außerhalb des Grundbuchs materiell fort.

  • Leider ist das Blatt z.Zt. gesperrt (habe zwischenzeitlich meine Eintragung freigegeben)
    Sobald ich wieder ran kann prüfe ich das mit den Veränderungen der Grundstücke und den Nacheintragungen.

    Und Juris hat Recht, die Rechte waren bereits mal wirksam eingetragen gewesen.

  • Juris:
    Hier stellt sich allerdings die Frage, ob eine "Umschreibung" auf neues Blatt mit einer Übertragung von Grundstücken gleichzustellen ist und § 46 II GBO zur Anwendung kommt. Wie Du richtigerweise ausführts, waren die Rechte entstanden und im alten Blatt unterschrieben. Das neue Blatt tritt an die Stelle des alten Blattes bei Umschreibung und gibt den Bestand des alten Blattes an. Die Eintragungen, die im alten Blatt wirksam waren, sind nach meiner Ansicht auch im neuen Blatt wirksam, auch wenn sie nicht unterschrieben sind. Über die Form der nachträglichen Unterzeichnung kann man streiten.

  • Also, die Grundstücke stehen überwiegend unverändert drin. Nur bei einem Grundstück wurde eine Fortführung eingetragen und daher eine neue BV-Nummer vergeben.

    Belastungen wurden nachträglich in Abt. II nicht eingetragen. Und Abt. III ist wie vermutet leer.

  • Tarzan:

    Der Grund für die Umschreibung auf ein anderes Blatt ist für den Eintritt der Löschungswirkungen des § 46 Abs.2 GBO unerheblich (Demharter $§ 26 RdNr.16). Es fällt daher auch die Umschreibung ohne Rechtsänderung (etwa nach den §§ 23, 28 GBV) in den Anwendungsbereich der Norm (Meikel/Böhringer § 26 RdNr.70).

    Zur Sache selbst:

    Da im Hinblick auf die von den besagten sieben Rechten betroffenen Grundstücke in der Zwischenzeit keinerlei rechtsgeschäftliche Veränderungen erfolgt sind, kann das Grundbuch auf Antrag (zweckmäßigerweise seitens der Gemeinde) durch Wiedereintragung der versehentlich infolge Nichtmitübertragung gelöschten Rechte berichtigt werden. Ob man hierfür die sieben Rechte löscht und neu vorträgt oder bei allen sieben Rechten einen Vermerk in den Spalten 4-5 anbringt, dürfte jedenfalls im Loseblattgrundbuch Geschmacksache sein.

    Im ersteren Fall lautet der bei allen sieben Neueintragungen in Spalte 3 anzubringende Vermerk wie folgt (natürlich bei gleichzeitiger Löschung und Rötung der sieben Ursprungseintragungen in den Spalten 6-7):

    ... gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... in Blatt ..., infolge versehentlicher Nichtunterzeichnung (Abt.II/..) durch Nichtmitübertragung gelöscht am ... und aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ... wieder eingetragen am ...

    Da man die Wiedereintragung im Loseblattgrundbuch auch durch nachträgliche Unterzeichnung vornehmen könnte, kann man auch in den Spalten 4-5 einen entsprechenden Vermerk anbringen:

    Durch Nichtmitübertragung versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ... durch nachträgliche Unterzeichnung wieder eingetragen am ...

    Da man daran zweifeln könnte, ob es im maschinellen Grundbuch eine nachträgliche Unterschrift im Rechtssinne geben kann, würde ich vorsichtshalber die erste Variante der Löschung und Neueintragung wählen.

  • Zitat Juris:
    Der Grund für die Umschreibung auf ein anderes Blatt ist für den Eintritt der Löschungswirkungen des § 46 Abs.2 GBO unerheblich (Demharter $§ 26 RdNr.16). Es fällt daher auch die Umschreibung ohne Rechtsänderung (etwa nach den §§ 23, 28 GBV) in den Anwendungsbereich der Norm (Meikel/Böhringer § 26 RdNr.70).
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    Bei einer Umschreibung ohne Rechtsänderung mögen die Kommentatoren sagen was sie wollen. Wenn ein Grundbuchblatt nur von Altblatt auf Neublatt umgestellt wird, bleiben nach meiner Meinung alle Rechte bestehen. Die "Wirksamkeit" der Rechte ergibt sich als dem alten Blatt.
    Alles andere ist die Suche in den Krümmeln. An dem umgeschriebenen Blatt wurde keine Änderung vorgenommen, sondern die Eintragungen ohne eine Rechtsänderung übernommen und damit bleiben -auch bei Wechsel der Blattnummer- die Rechte bestehen.
    Man sollte nicht nur auf Kommentarmeinungen bestehen.

  • Gleichwohl erscheint mir Deine Auffassung nicht zutreffend zu sein.

    Als es seinerzeit um die Unterzeichnungen der Eintragungen bei der Anlegung neuer Grundbuchblätter im Loseblattgrundbuch ging, habe ich aufgrund eines Berichtsauftrags vorgeschlagen, dass es für die Übereinstimmung des "neuen" mit dem "alten" Grundbuchinhalt(s) genügen sollte, die besagte Übereinstimmung auf der Aufschrift des neuen Grundbuchblattes gesiegelt zu bestätigen. Die ministeriellen "Mostköpfe" haben in Verkennung der hiermit verbundenen Gefahren gleichwohl darauf bestanden (was auch Gesetz geworden ist), dass jede einzelne Eintragung in allen Grundbuchabteilungen (BV und Abt.I-III) gesondert unterschrieben werden muss (auch in der Form, dass in jeder Abteilung des Grundbuchs ein entsprechender "Sammelvermerk" angebracht wird). Und hieraus folgt eben -zweifelsfrei- die von mir vertretene Rechtsauffassung, wonach ein auf ein neues Grundbuchblatt übertragenes Recht durch Nichtübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO als gelöscht gilt, wenn es infolge Übertragung im neuen Blatt nicht eigens unterschrieben wurde.

  • @Juris
    Die Diskussion haben wir bei der Umstellung auch gehabt. Von unserem JM kam keine Anweisung- trotz Nachfrage. Die von mir angesprochenen Kollegen vertreten wie ich die von mir geäußerte Meinung, die auch zu begründen ist.
    Eine Obergerichtsentscheidung wäre da nicht schlecht, aber darauf lässt sich keiner ein. Wie schon mal gesagt, vom JM wurde uns zu dem Problem bedeutet: "Macht nur mal und unterschreibt (die alten Eintragungen) - wenn was kommt, decken wir euch."
    Ziemlich unbefriedigend, aber so war es.
    Ich bleibe bei meiner Ansicht. Umschreibungen auf neues Blatt sind ohne rechtliche Wirkung (bei fehlender Unterschrift). Sollen Berechtigte (Gläubiger) anderer Ansicht sein, sollen sie dagegen vorgehen.;)

  • Die Zusage des JM, die GBA-Rechtspfleger im Zweifel zu decken, ist im Zweifel bekanntermaßen nichts wert. Dies gilt umso mehr, als das JM nicht über dem Gesetz steht.

    Zur Sache:

    Die Rechtslage ist nach meinem Dafürhalten völlig eindeutig. Jedes einzelne Grundbuchblatt ist unstreitig
    "das Grundbuch" im Rechtsinne. Und hieraus folgt nach meinem Dafürhalten zweifelsfrei, dass wirksame Eintragungen, die infolge Schließung des "alten" Grundbuchblattes als solche "vernichtet" wurden, nur durch Erfüllung aller gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (hier: der Unterschrift[en]) auf dem neuen Grundbuchblatt wirksam "weiterleben" können. Und wenn diese Voraussetzungen fehlen, treten eben die gesetzlichen und keinerlei "ministeriellen Interpretation" zugänglichen Wirkungen des § 46 Abs.2 GBO ein.

  • Man sollte nicht nur auf Kommentarmeinungen bestehen.


    Die Zusage des JM, die GBA-Rechtspfleger im Zweifel zu decken, ist im Zweifel bekanntermaßen nichts wert. Dies gilt umso mehr, als das JM nicht über dem Gesetz steht.
    [...]
    Und wenn diese Voraussetzungen fehlen, treten eben die gesetzlichen und keinerlei "ministeriellen Interpretation" zugänglichen Wirkungen des § 46 Abs.2 GBO ein.



    Ich stimme juris2112 zu. Solange nichts passiert und es beim GBA bei "z.d.A" bleibt, ist die Welt zwar in Ordnung. Aber sobald das Grundstück z.B. in der Versteigerung landet, ist sehr wohl der Grundbuchstand maßgeblich. Hier sollte man wegen der großen Gefahren keine Kompromisse (auch als GBA) eingehen und nur rechtlich saubere Lösungen für die Probleme finden. Ich denke auf die JM-Zusage dem GBA gegenüber kann ich als ZVG-Rpfl. nicht mein Verfahren aufbauen.



  • juris:

    Kannst du mir irgendeine Fundstelle für diesen Lösungsweg nennen?
    Ist hierfür vielleicht Demharter GBO zu § 22 RD Nr. 2 und 31 c maßgeblich?

    Und vielen Dank!

  • Auf welche Art und Weise und mit welchem Inhalt eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen ist, folgt aus der im Einzelfall vorliegenden Grundbuchunrichtigkeit und liegt somit in der Natur der jeweiligen Dinge, sodass es hierfür auch keiner "Fundstelle" bedarf.

    Im vorliegenden Fall ist klar, dass die besagten sieben Rechte mit ihrer ursprünglichen Eintragung wirksam entstanden waren, dass sie versehentlich durch Nichtmitübertragung gelöscht wurden, dass das Grundbuch daher insoweit unrichtig ist, als die Rechte noch materiellrechtlich bestehen, aber im Rechtssinne nicht im Grundbuch eingetragen sind und dass sie daher wiedereingetragen werden müssen. Also muss der neue Eintragungsvermerk eben diese historische Entwicklung der Rechtslage wiedergeben.

    Deshalb:

    ... gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... in Blatt ..., infolge versehentlicher Nichtunterzeichnung (Abt.II/..) durch Nichtmitübertragung gelöscht am ... und aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag vom ... wieder eingetragen am ...

    Damit ist alles gesagt, was zu sagen ist.

  • Also ich sehe den Sinn einer Löschung nicht ein, wenn das Recht nur wegen fehlender Unterschrift noch nicht wirksam ist - von Amts wegen, warum ? Unterschrift drunter setzen und in der Veränderungsspalte vermerken: Unterschrift nachgeholt am. Schließlich ist die Eintragung, die zur Übertragung geführt hat, noch nicht fertig- und wenn es 5 Jahre her ist.

  • Das wäre eine unzulässige Grundbuchberichtigung von Amts wegen, weil es sich bei den nicht unterschriebenen "Eintragungen" nicht um Eintragungen im Rechtssinne (sondern um Nichteintragungen) handelt, die auch bei nachträglicher Unterzeichnung nur als Wiedereintragung bereits gelöschter Rechte angesehen werden können.

    Außerdem glaube ich, dass meine Vorrednerin den vorliegenden Fall der erfolgten Löschung durch Nichtmitübertragung materiell bereits bestehender Rechte mit dem Fall verwechselt, dass die ursprüngliche Eintragung des Rechts versehentlich nicht unterschrieben wurde und das Recht daher bis dato noch überhaupt nicht entstanden war.

  • Ich stimme juris zu. Die Sache ist bei uns bei der Umstellung auch landesweit Thema gewesen. Bis zur "Fachaufsicht" beim OLG haben alle die Meinung vertreten, wie sie im Meikel steht. Zu einer LG-Entscheidung ist es wohl aber bislang nicht gekommen, weil alle Fälle sich mehr oder weniger unproblematisch regeln ließen.

    Zudem ist bei SolumSTAR zu beachten, daß die Unterschrift nicht der Name unter dem Text ist. Die Unterschrift wird vielmehr im System gespeichert und ist auch dann gesetzt, wenn kein Name unter dem Text steht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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