Kosten in Hinterlegungssachen

  • Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB (Schuldner hinterlegt für Gläubiger weil unklar an wen zu zahlen ist), auf Antrag des Hinterlegers benachrichtigt die Hinterlegungsstelle die Gläubiger.

    Was passiert kostenmäßig ?

    Die Gebühr nach Nr. 3.2 JVKostG kann ich gegen den Hinterleger zum Soll stellen.
    Die Auslagen auch ? Nach dem Wortlaut von § 11 HinterlO ja. Leider sind es jede Menge Gläubiger und viele ZUs.

    Der Kommentar (Bülow/Schmidt 4. Aufl. Rd.-Nr. 9) schreibt dazu, der Hinterleger kann die Auslagen für die Benachrichtigungen der Gläubiger aus der Masse einbehalten. Kann er in diesem Fall aber nicht mehr, weil schon hinterlegt ist.
    Kann die Hinterlegungsstelle die Auslagen aus der Masse entnehmen ?

    Drei mögliche Lösungen:

    1. Gebühr und Zustellungsauslagen gegen den Hinterleger zum Soll stellen.

    2. Auslagen direkt aus der Masse nehmen (Herausgabeanordnung + Zahlungsanzeige zur Hinterlegungsakte).

    3. Erst im Herausgabefall beim Empfänger vom herauszugebenden Betrag abziehen.

    Wie ist eure Meinung ?

  • Ich stimme für Alternative 1.
    M.E. kann das Gericht/HL-Stelle nicht "eigenmächtig" auf die Masse zugreifen, was bei Alternativen 2 bzw. 3 der Fall wäre.

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