§ 124 Nr. 4 ZPO / 4 Jahresfrist vorüber/ Partei beantragt Änderung der Raten

  • Also- ich glaub ich hab da nenn riesigen Hänger und bräuchte mal eure Hilfe:
    PKH ohne Raten wurde am 17.8.00 bewilligt.
    Rechtskraft des Urteils war am 3.12.2002.
    Mit Beschluss vom 10.7.2004 wurde Ratenzahlung in Höhe von 30 Euro angeordnet. Ab dem 1.5.2005 sollten monatlich 75 Euro gezahlt werden.
    Meine Partei ist im Mai 07 arbeitslos geworden.
    Dies hat sie hier jetzt mitgeteilt und bittet um Herabsetzung der Raten. Bis einschließlich Oktober eingezahlt ist ein Betrag in Höhe von 1215,00 Euro.
    Die Geamtkosten belaufen sich jedoch bei 1754,74 Euro.
    Wenn man wg. der Ratenanordnung nach dem Rückstand geht, müsste doch egtl. eine Aufehebung erfolgen. Eine Entscheidung zum Nachteil der Partei ist aber nach dem Ablauf von vier Jahren nicht mehr zulässig. Die jetzige Prüfung hat ergeben, dass in Folge der Arbeitslosigkeit nunmehr nur noch Raten in Höhe von 30 Euro zu zahlen sind.
    Frage:
    1. Kann ich die Raten nach Ablauf der 4 Jahre herabsetzen?
    2. Was tue ich wenn die Partei im Falle der Herabsetzung dennoch die Raten nicht zahlt?
    :gruebel:


  • 1. Kann ich die Raten nach Ablauf der 4 Jahre herabsetzen?

    Da nach § 120 Abs. 4 ZPO nach Ablauf der 4 Jahre eine Änderung nur zum Nachteil der Partei ausgeschlossen ist, ist eine Herabsetzung der monatlich zu leistenden Rate kein Problem (vgl. u.a. Thomas/Putzo, ZPO, RdNr. 11 zu § 120 ZPO).

    2. Was tue ich wenn die Partei im Falle der Herabsetzung dennoch die Raten nicht zahlt?

    PKH nach § 120 Ziffer 4 aufheben, da insoweit von einer 4-Jahres-Frist keine Rede ist (ohne Gewähr)

    :gruebel:

    s.o.



  • im Prinzip auch :meinung: allerdings verlangen wir höchstens 48 Raten, egal in welcher Höhe . . . :(

    . . . machen wir da was falsch, hat sich was geändert . . . :confused:

    . . . oder gab's im vorliegenden Fall mal eine Stundung, so dass es dann eben nach Wiederaufnahme der Raten natürlich länger als 4 Jahre dauert, mit den Zahlungen :gruebel:


  • im Prinzip auch :meinung: allerdings verlangen wir höchstens 48 Raten, egal in welcher Höhe . . . :(



    Mehr als 48 Raten dürfen auch nicht verlangt werden, vgl. § 115 Abs. 2 ZPO.

    Wenn sich allerdings erst bei der letzten Überprüfung ca. 3 3/4 Jahre nach Beendigung eines Verfahrens eine Änderung der pers. und wirt. Verh. dergestalt ergibt, dass ab diesem Zeitpunkt Raten zu zahlen sind, dann kann es sein, dass die PKH-Partei bis fast 8 Jahre nach Beendigung des Verfahrens monatliche Raten (maximal 48 Stück) bezahlen muss.

  • Wenn sich allerdings erst bei der letzten Überprüfung ca. 3 3/4 Jahre nach Beendigung eines Verfahrens eine Änderung der pers. und wirt. Verh. dergestalt ergibt, dass ab diesem Zeitpunkt Raten zu zahlen sind, dann kann es sein, dass die PKH-Partei bis fast 8 Jahre nach Beendigung des Verfahrens monatliche Raten (maximal 48 Stück) bezahlen muss.


    Genau.

    Deshalb hat man bei manchen Akten den Eindruck, sie verlassen einen nie, vor allem wenn man zwischendurch auch noch ständig mahnen muss...

    Life is short... eat dessert first!


  • ;) alles klar, ist ja logisch :dankescho

    (durch ein wenig Nachdenken hätte man auch selbst draufkommen können)

  • Mehr als 48 Raten dürfen auch nicht verlangt werden, vgl. § 115 Abs. 2 ZPO.

    Wenn sich allerdings erst bei der letzten Überprüfung ca. 3 3/4 Jahre nach Beendigung eines Verfahrens eine Änderung der pers. und wirt. Verh. dergestalt ergibt, dass ab diesem Zeitpunkt Raten zu zahlen sind, dann kann es sein, dass die PKH-Partei bis fast 8 Jahre nach Beendigung des Verfahrens monatliche Raten (maximal 48 Stück) bezahlen muss.



    Das ist alles zutreffend.

    Wenn ich den Fall jedoch richtig verstanden habe, hätte ich die PKH längst aufgehoben oder würde dies spätestens jetzt tun. Grund:

    Ab 01.05.2005 waren mtl. Raten iHv 75,00 € zu zahlen.

    Zeit vom 01.05.2005 bis Okt. 2007 = 31 Monate
    31 x 75 = 2325,00 €
    Gezahlt wurden bislang jedoch nur 1.215,00 €, d.h., es sind seit langen deutlich mehr als 3 Raten rückständig. Gem. § 124 Nr. 4 ZPO ist die PKH aufzuheben.

    Selbst wenn man, was ich nicht machen würde, auf die Veränderung der Verhältnisse abstellt, so sind diese erst ab Mai 2007 eingetreten. Die mehr als drei Raten waren jedoch bereits schon lange vor Mai 2007 rückständig.

    Außerdem: Wenn die Partei die Verschlechterung Ihrer Verhältnisse seit Mai 2007 erst im Okt. 2007 mitteilt, hat sie dies schlicht und ergreifend zu spät getan und Pech gehabt.

    Muster für einen Aufhebungsbeschluss hier.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich stimme Ernst P. voll zu! Genau so hätte ich die Sache auch behandelt. :abklatsch

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Aber eigentlich hast du Recht- die Partei wurde so oft belehrt, gemahnt und um Stellungnahme gebeten...


    Diese Akten kenne ich auch! Bei uns war es üblich, dass die Geschäftsstelle teilweise selbst an Zahlungen erinnert hat. Und so gut ich es finde, dass die Kollegen selbstständig arbeiten, habe ich mir das in den PKH-Sachen inzwischen verbeten. Ich erinnere einmal. Geht auch die nächste Rate nicht ein, wird nochmals gegen ZU gemahnt und die Aufhebung angedroht, wenn dann immer noch nichts kommt, hebe ich auf. Das klappt natürlich nicht immer genau nach Fahrplan, aber im großen und ganzen schon. Diese ständigen höflichen Aufforderungen und Mahnungen und Nachfragen und Erinnerungen war ich jedenfalls leid.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Erinnerungen im Rahem der Raten-PKH laufen hier automatisiert über JOKER (=Oberjustizkasse). Werden Raten nicht oder nicht vollständig gezahlt, mahnt diese automatisch. Das Gericht bekommt eine Mitteilung, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen. Eine erneute Mahnung durch das hiesige Gericht ist daher entbehrlich.

    In alten Verfahren die noch ohne JOKER laufen, erfolgt eine eigenständige Mahnung durch die Geschäftsstelle und ggf. noch eine weitere durch den Rpfl.. Dann wird aufgehoben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Erinnerungen im Rahem der Raten-PKH laufen hier automatisiert über JOKER (=Oberjustizkasse). Werden Raten nicht oder nicht vollständig gezahlt mahnt diese automatisch. Das Gericht bekommt eine Mitteilung, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen. Eine erneute Mahnung durch das hiesige Gericht ist daher entbehrlich.



    Von den JOKER-Mahnungen habe ich noch keine gesehen. Wird darin auch die Aufhebung angedroht?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Von den JOKER-Mahnungen habe ich noch keine gesehen. Wird darin auch die Aufhebung angedroht?



    Na, das ließ sich ja jetzt ändern.

    Ja, wird sie.

    (> PN an dienstl. E-Mailadresse)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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