Kostenfestsetzungsantrag, dann Eröffnung Insolvenzverfahren. § 240 ZPO?

  • Hallo,

    habe hier folgenden Fall:

    Zivilverfahren von 2003,
    VU - Einspruch - Vergleich- Widerruf vom Vergleich- weitere Anträge und Schriftverkehr
    KFB-Antrag von 2003 von Kläger in der Akte, über den bislang nicht entschieden wurde.
    Beschluss über Insolvenzeröffnung gegen den Beklagten am 5.9.2006

    Kläger will trotzdem die Kostenfestsetzung und meinte das wäre möglich, KFA wurde auf Grund des VU gestellt und daher keine Unterbrechung nach § 240 S.1 ZPO stattfindet.

    Insolvenzverwalter beruft sich auf die Unterbrechung und sagt, Kläger soll seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

    Ich bin der gleichen Meinung wie der Verwalter, § 240 ZPO greift hier.
    Was meint ihr?

    Gruß
    sonne

    Insolvenz

  • Also, wenn der Antrag schon gestellt, aber noch nicht beschieden wurde, zwischenzeitlich Inso eröffnet wurde ...
    Tja, ich stelle mich auf die Seite des Verwalters :D

  • Auch wenn es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht unbedingt eine Rolle spielt ... Warum wurde denn in den drei Jahren von 2003 bis zur InsO-Eröffnung im Jahr 2006 nicht über den KFA entschieden ?

  • Auch wenn es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht unbedingt eine Rolle spielt ... Warum wurde denn in den drei Jahren von 2003 bis zur InsO-Eröffnung im Jahr 2006 nicht über den KFA entschieden ?

    Versehentlich weggelegt?
    Ich hatte mal eine Fristvorlage in Betreuungssachen nach sechs oder sieben Jahren. :eek: Shit happens.


  • Versehentlich weggelegt?



    Wenn das tatsächlich der Fall wäre und man davon ausgehen muss, dass bei einer "normalen" Behandlung des KFA eine Festsetzung weit vor InsO-Eröffnung erfolgen hätte können, könnte es vielleicht Probleme geben ... :gruebel:



    Dem stimme ich zu, evtl. könnte hier eine Haftung des Sachbearbeiters greifen. Allerdings würde ich jetzt auch keinen KFB mehr machen.


  • Versehentlich weggelegt?

    Wenn das tatsächlich der Fall wäre und man davon ausgehen muss, dass bei einer "normalen" Behandlung des KFA eine Festsetzung weit vor InsO-Eröffnung erfolgen hätte können, könnte es vielleicht Probleme geben ... :gruebel:

    Mag sein. Aber ändern kann man das jetzt auch nicht mehr, oder?

  • Denke auch, dass der Erlass eines KFB jetzt nicht mehr möglich ist. Mit seiner Forderung ist die obsiegende Partei jetzt Insolvenzgläubiger.

  • Auch wenn es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht unbedingt eine Rolle spielt ... Warum wurde denn in den drei Jahren von 2003 bis zur InsO-Eröffnung im Jahr 2006 nicht über den KFA entschieden ?

    tja das weiß ich auch nicht, mir wurde die Akte erstmalig 2007 vorgelegt.Vielleicht hat der Anwalt seinen Antrag bis dahin schlicht vergessen..:D

  • Hi, ich habe mal eine kleine Anschlussfrage.

    KGE ist ergangen, Insoeröffnung folgte und nun "läuft" das Kostenfestsetzungsverfahren. Ich habe dieses nach § 240 ZPO unterbrochen und hiervon den Antragsteller des KFA unterrichtet.

    Nun schreibt mir der Insolvenzverwalter, dass keine Einwendungen gegen den KFA erhoben werden. Ich bin nun leicht verwirrt. :confused: Will er das ich den KFB erlasse?

    Schöne Grüße vom Smilodon

  • Ich hätte da mal ein ähnliches Problem mit etwas anderen Nuancen:

    Das Verfahren wurde durch Urteil im Dezember 2013 beendet. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt. Der Antrag auf Festsetzung der Prozesskosten gegen den Gegner datiert auch aus Dezember 2013. Durch Beschluss des Amtsgerichts aus 03/2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war über den Kostenfestsetzungsantrag noch nicht entschieden worden (die Akte war aus der II. Instanz noch nicht zurück) und das Verfahren wurde gem. § 240 ZPO unterbrochen.

    Mit Beschluss aus 07/2014 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr verlangt der Kläger, dass über seinen KFA entschieden werden soll, weil keine Gründe mehr für eine Unterbrechung vorliegen. Der Gegner sagt, die Forderung des Klägers gegen die Beklagte sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Es handele sich bei ihm somit um einen Insolvenzgläubiger i.S.d. §38 InsO. Die Forderung auf Erstattung der Prozesskosten gegen die Beklagte wäre somit eine Insolvenzforderung, die zur Tabelle hätte angemeldet werden müssen. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens sei die Forderung nunmehr erloschen.

    Stimmt das? Und hat jemand vielleicht Paragraphen für mich?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Nur aufgrund der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist die Forderung natürlich nicht erloschen. Da müsste schon noch die Erteilung der Restschuldbefreiung erteilt worden sein.

    Eine Anmeldung als Forderung im Insolvenzverfahren wäre sicher nicht verkehrt gewesen.

    Der vorgebrachte Einwand ist aus meiner Sicht im Kf-Verfahren jedoch unbeachtlich. Antragsgemäße Festsetzung kann erfolgen, Unterbrechung nach § 240 ZPO ist weggefallen.

  • Oh, tut mir leid: Es geht nicht um eine natürliche Person, sondern um eine GmbH. Im Handelsregister steht, dass das Insolvenzverfahren in 07/2014 aufgehoben wurde. Das Unternehmen wird weitergeführt.

    Also keine Restschuldbefreiung. Ich tendiere auch eher dazu, den KFB zu erlassen.

    Aber eher nach Gefühl als nach Gesetz… ^^'


  • Wenn die Beklagte (das Unternehmen) weitergeführt wird, dann kehrt sich alles wieder um: Die durch die Insolvenz (§ 60 Nr. 4 GmbHG) aufgelöste Gesellschaft ("i. L.") wird durch den Fortführungsbeschluß wieder werbende Gesellschaft. Nach Aufhebung des InsO-Verfahrens kann der Kläger seine Forderung gegen die Beklagte deshalb wieder uneingeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Daher sehe ich das wie Frog und würde festsetzen (vgl. auch für den Fall der Aufhebung des InsO-Verfahrens bei einer natürlichen Person mit Ankündigung der Restschuldbefreiung: VG Berlin, RVGreport 2012, 393).

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