Rangfolge bei Teilabtretung ohne Zinsen

  • Hallo in die Runde,
    stehe auf dem Schlauch und brauche Hilfe!
    Folgender Fall:
    Im GB eingetragen ist III/1 100.000 € mit 15 % Zinsen hieraus für die E-Bank, ein erstrangiger Teilbetrag von 20.000 € ist abgetreten an die S-Bank. Über Zinsen steht nix da, also ohne Zinsen abgetreten, Nun streiten sich S und E, wer wohl das Geld in der Verteilung bekommt:diskussio, S weil erstranig § 11 oder E weil Zinsen vor Hauptsache § 12?
    Vielleicht hat jemand von euch da den Durchblick und versteht den Kommentar besser als ich, da steht einerseits bei § 12, dass bei Teilabtretung beide Teile Ansprüche aus ein und demselben Recht bleiben, im nächsten Satz steht aber , dass Teilabtretung des Kapitals selbständige Rechte schafft...allerdings bezeiht sich der Komentar immer auf Abtretungen ohne Rangbestimmung und hier ist ja sogar ein Rang bestimmt. Von daher schon sehe ich eigentlich letzteres als richtig an, weil erster Rang nun mal erster Rang ist! Jedenfalls dachte ich das bisher immer, aber nach dem Streit her und der Kommentierung bin ich mir nicht mehr so sicher! :gruebel:
    Also helft mir mal bitte auf die Sprünge und bringt Licht in mein Dunkel!
    DAnke!

  • Sehe ich genauso, wie gerichtsdiener:

    Durch die Abtretung des erstrangigen Teilbetrages sind zwei selbständige Rechte III/1a und III/1 (Rest) entstanden.

    Die Befriedigungsreihenfolge: "Kosten, Zinsen, Hauptsache" gilt dann für jedes einzelne Recht getrennt.

  • Sehe ich genauso, wie gerichtsdiener:

    Durch die Abtretung des erstrangigen Teilbetrages sind zwei selbständige Rechte III/1a und III/1 (Rest) entstanden.

    Die Befriedigungsreihenfolge: "Kosten, Zinsen, Hauptsache" gilt dann für jedes einzelne Recht getrennt.



    Wobei die Zinsen des erstrangigen Rechtes ja lt. Ausgangssachverhalt nicht abgetreten wurden.

  • [quote=ketchup;223167
    Wobei die Zinsen des erstrangigen Rechtes ja lt. Ausgangssachverhalt nicht abgetreten wurden.[/quote]

    DAS genau ist ja der Knackpunkt!

  • Meines Erachtens ist die Sache so zu behandeln, als wenn von vorneherein ein erstrangiges zinsloses Recht und ein zweitrangiges verzinsliches Recht eingetragen worden wäre, allerdings mit der Maßgabe, dass dem zweitrangigen Gläubiger nicht nur die Zinsen aus dem ihm verbliebenen Nominalbetrag seiner Teilgrundschuld, sondern auch die nicht abgetretenen Zinsen aus dem Nominalbetrag des zinslos abgetretenen erstrangigen Teilrechts zustehen (insoweit Zinshypothek!).

  • Meines Erachtens ist die Sache so zu behandeln, als wenn von vorneherein ein erstrangiges zinsloses Recht und ein zweitrangiges verzinsliches Recht eingetragen worden wäre, allerdings mit der Maßgabe, dass dem zweitrangigen Gläubiger nicht nur die Zinsen aus dem ihm verbliebenen Nominalbetrag seiner Teilgrundschuld, sondern auch die nicht abgetretenen Zinsen aus dem Nominalbetrag des zinslos abgetretenen erstrangigen Teilrechts zustehen (insoweit Zinshypothek!).



    Aber dennoch ist der erstrangige Teilbetrag erst vorrangig zu befriedigen gelle (halt Zuteilung auf Kosten und Kapital)? Und im Anschluß gehts auf die Kosten, Zinsen, Hauptsache des nachrangigen Teilbetrages, aber die Zinsen halt grundsätzlich bis zur Abtretung aus dem Komplett-Betrag...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Im Zweifelsfalle dürfte nur durch Auslegung der Abtretung zu ermitteln sein, was gewollt war.
    Argumentativ kann man wohl beide Ansichten vertreten, sofern sich aus dem text der Abtretungserkärung nicht noch Indizien gewinnen lassen:

    a) "Wenn Rang vor den Zinsen gewollt gewesen wäre, hätten wir das in der Abtretungserklärung auch vermerkt."

    b) "Da ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wurde, ist klar dass auch Rang vor den Zinsen bestehen soll."

    Beide Gläubiger haben sich schusselig angestellt, E weil er vermutlich die Zinsen schlicht vergessen hat und S weil er es nicht bemerkt hat.

    Ich würde deshalb auch den Vorrang von S für gewollt halten.

  • Ich würde auch davon ausgehen, dass S Vorrang hat uns zuerst dessen Kosten und Hauptsache befriedigen. Erst dann ist der andere Gläubiger dran. Dem stehen dann allerdings Zinsen aus dem Gesamtrehct (ohne Abtretung) zu, weil ja nach wie vor Inhaber dieser Ansprüche ist.

  • Ich schließe mich der Ansicht an, wonach zuerst das zinslose Teilrecht mit Kosten und Hauptsache und sodann das Restrecht mit Kosten, allen Zinsen und Hauptsache zu berücksichtigen ist.
    Die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrages soll nach meinem Verständnis einen Vorrang bewirken und nicht einen Gleichrang mit verbleibenden Zinsansprüchen dieses Teilbetrages.

  • Vielen Dank an alle, ich bin froh, dass ihr das alle auch so seht...nur was ist jetzt mit den Zinsen...eigentlich müsste E doch die vollen Zinsen bekommen, dde können doch nicht einfach verschwinden nach der Abtretung des Kapitals, oder?

  • Und zwar nach meinem Dafürhalten (entgegen stempel #14) auch für die Zinsen aus dem zinslos abgetretenen Teilbetrag für die Zeit nach der Abtretung, da der Zinsanspruch im Zuge der Abtretung ohne weiteres vom Hauptanspruch getrennt werden kann. Es ist daher nicht plausibel, weshalb die Zinsen aus dem erstrangigen Teilbetrag einfach "untergehen" sollen, wenn das Zinsrecht nicht mitabgetreten wird. Das Zinsrecht besteht somit weiter fort, es sei denn, es würde im Grundbuch gelöscht. Letzteres ist hier nicht der Fall.

  • Ich habe folgenden ähnlichen Fall:
    Grundschuld für A i.H.v. 100.000,00 EUR. Diese wurde ohne Zinsen und Nebenleistungen abgetreten an B.
    Im Grundbuch ist die Abtretung eingetragen und der Gläubiger A gerötet.

    Werden Zinsen zugeteilt?
    B bekommt das Kapital. Aber bekommt A noch die vollen Zinsen auf die 100.000,00 EUR?

    Folgender Hintergrund:
    Aus der Grundakte ergibt sich:
    A hat eine löschungsfähige Quittung für die Grundschuld erteilt. Dadurch ist offensichtlich eine Eigentümergrundschuld entstanden. Diese wurde an B ohne Zinsen und Nebenleistungen abgetreten.
    Aus dem Grundbuch:
    Die Abtretung an B ist eingetragen und der Gläubiger A gerötet. Das Entstehen einer Eigentümergrundschuld ist nicht ersichtlich.

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