Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • Hallo.

    Wie haltet ihr es mit der familiengerichtlichen Genehmigung seit dem Aufsatz im Rpfleger 2004, 533 ?

    Ich halte es bis zu einer entsprechenden Höchstgerichtlichen Entscheidung (zumindest eines OLG) wie bisher (Aufforderung an ges. Vertreter zur Einreichung der Genehmigung als "Gebrauch machen") und sehe die dort aufgeführte Meinung zum Schutz der Kinder lediglich als Auffassung zweier Kolleginnen an.

    Ich habe gerade eine streitige Diskussion mit einem Kollegen eines auswärtigen Familiengerichts geführt, welcher die im Aufsatz aufgeführte Auffassung teilt und fröhlich der Kindesmutter mitgeteilt hat, sie müsse die Genehmigung nicht einreichen, während ich parallel die Genehmigung als Nachlassgericht angefordert habe.

    Wer sagt mir denn, dass in 10 Jahren nicht ein Obergericht die Auffassung des Aufsatzes widerlegt - dann wären alle Genehmigungen, die nur vom Familiengerícht mitgeteilt wurden aber nicht vom ges. Vertreter eingereicht wurden, unwirksam. Das kann wohl nicht im Kindesinteresse sein?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Also wir halten es auch noch so, dass wir die Gebrauchmachung noch fordern. Bei uns gab es auch eine längere Diskussion um den Aufsatz. Bislang hatten wir auch noch keine Probleme mit den beteiligten Familiengerichten. Im Ergebnis haben wir uns dann aber auch darauf verständigt, in Zweifelsfällen ausnahmsweise nach dem Aufsatz zu verfahren, wenn ein beteiligtes Familiengericht insoweit Probleme macht. Wir haben uns das dann so vorgestellt, einen Vermerk zu dem Problem, unter Anführung des Aufsatzes zu machen. Gefällt uns momentan auch nicht besonders, aber das Problem ist halt, dass wir die Leute nicht in der Luft hängen lassen wollen. Bislang gab es das Problem bei uns aber noch nicht und im konkreten Fall guckt man sich die Sache dann doch noch mal genauer an.:oops:

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Ich habs schon hinter mir, dass ich mich auf eine Literaturmeinung berufen hatte - Rechtsprechung hat es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben - und die Obergerichte meine Entscheidung aufgehoben haben. (Muß nur alles zusammen tragen, dann wird das hier im Forum veröffentlicht). Folge war ein Regreßverfahren.

    Solange es also nur eine Meinung ist, wäre ich vorsichtig und schließe mich daher the bishop an.

    Ich würde auf die Einreichung der Genehmigung nicht verzichten wollen, damit die abgegebenen Erklärungen wirksam werden.

  • Den Kolleginnen Sonnenfeld und Zorn (Rpfleger 2004, 533) ist nach meiner Auffassung im Grundsatz darin zuzustimmen, dass die Norm des § 1829 BGB nur auf den Abschluss von Verträgen anwendbar ist und das in Abs.1 S.2 der Vorschrift genannte Procedere für das Wirksamwerden der Genehmigung für einseitige Rechtsgeschäfte i.S. des § 1831 BGB daher nicht greift. Die im Ausgangssachverhalt beschriebene Rechtsunsicherheit beruht demzufolge auch nicht auf der Vorschrift des § 1829 BGB, sondern auf dem streitigen Anwendungsbereich des § 1831 BGB. Danach kann ein einseitiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nur wirksam vorgenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits vor seiner Vornahme genehmigt wurde (S.1) und der gesetzliche Vertreter die Genehmigung dem Erklärungsempfänger gleichzeitig mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts in schriftlicher Form vorlegt (S.2). Tut er dies nicht, ist das Rechtsgeschäft unwirksam (und die erteilte Genehmigung gegenstandslos), wenn der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der Nichtvorlage der Genehmigung unverzüglich zurückweist (S.2).

    Es besteht kein Streit darüber, dass dies alles gilt, wenn das Rechtsgeschäft gegenüber einem privaten Erklärungsempfänger (also gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person) vorzunehmen ist. Umstritten ist aber, ob die genannten materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen auch zum Zuge kommen, wenn (a) das vorzunehmende Rechtsgeschäft (hier die Erbausschlagung) in Abweichung von § 1831 S.1 BGB ausnahmsweise auch noch nach erfolgter rechtsgeschäftlicher Erklärung des gesetzlichen Vertreters genehmigt werden kann und wenn (b) die betreffende Erklärung nicht gegenüber einem privaten Erklärungsempfänger, sondern gegenüber einer Behörde oder (wie bei der Erbausschlagung) gegenüber einem Gericht abzugeben ist. Die hM lehnt die Anwendung des § 1831 S.2 BGB auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen ab, weil es sich hier nicht um einen Fall handle, bei welchem die Erklärung „einem anderen gegenüber“ abzugeben ist (Staudinger/Engler, § 1831 RdNr.22; RGRK/Dickescheid, § 1831 RdNr.14; Soergel/Zimmermann, § 1831 RdNr.10; MünchKomm/Wagenitz, § 1831 RdNr.11; Palandt/Diederichsen, § 1831 RdNr.5; Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533, 536; a.A. Erman/Holzhauer RdNr.3, der die Anwendbarkeit des § 1831 S.2 BGB auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärung aus § 130 Abs.3 BGB ableitet). Selbst wenn man diese Auffassung teilt, ist damit (entgegen Sonnenfeld/Zorn) aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die (nachträgliche) Vorlage oder Mitteilung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Genehmigung (und damit für das Rechtsgeschäft selbst) darstellt. Denn § 1831 S.2 BGB hat ja nur die Fälle im Auge, bei welchen die Genehmigung nach § 1831 S.1 BGB zwingend bereits vor Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt sein muss. Für die Fallgestaltungen, bei welchen in Abweichung von § 1831 S.1 BGB ausnahmsweise auch eine nachträgliche Genehmigung (hier: innerhalb der Ausschlagungsfrist) in Betracht kommt, lässt sich aus der Nichtanwendbarkeit des § 1831 S.2 BGB in dieser Hinsicht somit nichts ableiten. Es bieten sich insoweit drei Lösungen an:

    - Sonnenfeld/Zorn: keine Wirksamkeitsvoraussetzung
    - analoge Anwendung von § 1829 Abs.1 S.2 BGB: Wirksamkeitsvoraussetzung;
    - § 1831 S.1 BGB: Vornahme des Rechtsgeschäfts nur mit Genehmigung, also bei nachträglicher
    Genehmigung auch Vorlage oder Mitteilung der Genehmigung durch den gesetzlicher Vertreter als
    Teil der rechtsgeschäftlichen „Vornahme“: Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Es würde hier zu weit führen, das Für und Wider der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten im Detail zu erörtern (ich selbst tendiere entgegen Sonnenfeld/Zorn zur Lösung über § 1831 S.1 BGB). Im Hinblick auf die famg/vormg/nachlassgerichtliche Praxis erscheint mir viel bedeutsamer, wie man der nunmehr entstandenen Rechtsunsicherheit erfolgreich begegnen kann. Als Ausgangspunkt ist insoweit klar, das das FamG/VormG die Genehmigung der Erbausschlagung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erklären hat (§ 1828 BGB). Wie im Ausgangssachverhalt beschrieben, hilft dies aber nicht weiter, wenn das FamG/VormG die Übermittlung der Genehmigung nicht mit der Belehrung verbindet, dass der gesetzliche Vertreter die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist noch an das NachlG weiterzuleiten hat und der gesetzliche Vertreter demzufolge glaubt, die Angelegenheit sei mit der erfolgten Erteilung der Genehmigung bereits erledigt.

    Steht das NachlG dergestalt „im Regen“, sollte es im Interesse der Rechtssicherheit in jedem Falle beim gesetzlichen Vertreter rückfragen, ob die erfolgte Erbausschlagung nach dessen Willen wirksam sein bzw. wirksam werden solle (§ 12 FGG). Da die (unterstellt notwendige) Mitteilung der Genehmigung i.S. des § 1829 Abs.1 S.2 BGB keiner Form bedarf, genügt insoweit in materiellrechtlicher Hinsicht sogar die telefonische Bestätigung des gesetzlichen Vertreters (ist der Vater am Telefon, muss allerdings gefragt werden, ob er auch für die Mutter spricht und umgekehrt). Diese fernmündliche Bestätigung sollte vom NachlG aktenkundig gemacht werden. Damit ist die Kuh in materiellrechtlicher Hinsicht in jedem Fall vom Eis, und zwar ganz gleich, ob man der Auffassung von Sonnenfeld/Zorn folgt oder nicht.

    Was die Tätigkeit des FamG/VormG angeht, so erscheint es mir schon einigermaßen fraglich, ob man sich im wohlverstandenen Interesse des Kindes/Betreuten und unter haftungsrechtlichen Aspekten darauf einlassen sollte, den zitierten Aufsatz von Sonnenfeld/Zorn zur alleinigen Richtschnur seines gerichtlichen Handelns zu machen. Auch hier sollte man immer darauf achten, auf der sicheren Seite zu sein und im Hinblick auf die „Nöte“ des NachlG auch etwas über den Tellerrand der eigenen Zuständigkeit hinauszublicken.

    Die hier diskutierte Problematik lässt sich durch einen pragmatischen Kunstgriff in vielen Fällen vollständig vermeiden. Wenn der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung -wie in der Regel noch vor erteilter Genehmigung- beim NachlG beurkunden lässt, sollte ins Protokoll aufgenommen werden, dass der gesetzliche Vertreter das zuständige FamG/VormG ermächtigt, die erteilte Genehmigung nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern zum Zweck des Wirksamwerdens der Genehmigung (§ 1829 I 2 BGB) auch unmittelbar dem NachlG zuzuleiten (in gleicher Weise kann verfahren werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Genehmigungs“antrag“ direkt beim FamG/VormG protokollieren lässt). Denn es spricht nichts gegen eine Verfahrensweise, nach welcher der gesetzliche Vertreter seinen Entschluss, von der Genehmigung Gebrauch machen zu wollen, auch auf andere Weise als durch (eigene) Mitteilung an den Erklärungsempfänger zum Ausdruck bringen darf (BayObLGZ 2, 746, 748; BayObLGZ 22, 139, 140/141; Kreß BayNotZ 1919, 69, 70; Soergel/Zimmermann, § 1829 RdNr.4). Trudelt die famg/vormg Genehmigung dann beim Nachlassgericht ein, ist die Sache in materiellrechtlicher Hinsicht geritzt.

  • Das mit der "Bevollmächtigung" des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts finde ich eine sehr gute und pragmatische Idee. Vielen Dank für den Tip(p).

    Ich werde mich gleich nächste Woche hinsetzen und einen Baustein basteln und ihn hier zur Verwendung posten.

    Schönes WE weiterhin...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • NAchfolgend ein Entwurf eines entsprechenden Zusatzes in der Ausschlagungserklärung.

    Er erscheint mir persönlich noch zu umfangreich / kompliziert.

    Ich bitte um Verbesserungs- / Vereinfachungsvorschläge:



    Ich bin darauf hingewiesen worden, dass die Wirksamkeit der vorstehenden Erbausschlagung von der notwendigen Genehmigung des Familiengerichts abhängig ist. Zusätzlich muss der gesetzliche Vertreter nach Erteilung der Genehmigung eine Ausfertigung oder begl. Abschrift der Genehmigung beim Nachlassgericht zu diesem Nachlassverfahren grundsätzlich einreichen, um von der Genehmigung Gebrauch zu machen, widrigenfalls die Erbausschlagung unwirksam ist.

    Hiermit beantrage ich zugleich die Erteilung der vorgenannten gerichtlichen Genehmigung der oben stehenden Erbausschlagung beim zuständigen Amtsgericht und ersuche das Nachlassgericht, eine Ausfertigung dieser Ausschlagungserklärung dem zuständigen Amtsgericht zwecks Erteilung der Genehmigung zuzuleiten.

    Zugleich ermächtige ich das – die Genehmigung erteilende – Gericht, in meinem Namen dem zuständigen Nachlassgericht zum nachlassgerichtlichen Verfahren unmittelbar eine Ausfertigung der Genehmigung zwecks Wirksamwerden der Genehmigung in entsprechender Anwendung des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB zuzuleiten. Dieses wird zugleich ausdrücklich beantragt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich halte sowohl die Belehrung der gesetzlichen Vertreters als auch den Passus für die Zuleitung an das FamG (nebst Ermächtigung des FamG) aus rechtlichen Gründen für erforderlich. Da die Rechtslage kompliziert ist, lässt es sich nicht umgehen, entsprechende Vorsorge für alle in Betracht kommenden Eventualitäten zu treffen. Um die Wirksamkeit der Ausschlagung nach allen in Betracht kommenden Rechtsauffassungen zu gewährleisten, ist es im übrigen allemal besser, eher zu viel als zu wenig zu schreiben.

    Die von mir verwendeten Formulierungen stimmen inhaltlich mit dem nunmehr unterbreiteten Vorschlag überein.

  • ich habe die Genehmigung auf Antrag des Elternteils auch schon mal an das Nachlassgericht weitergereicht, jedoch nur als absolute Ausnahme. Ich bin der Meinung, dass immer die letzte Entscheidungsmöglichkeit bei dem gesetzlichen Vertreter bleiben muss, denn es können sich ja u.U. zwischen Ausschlagung und Genehmigung neue Umstände ergeben haben und die Erbschaft soll nun vielleicht doch angenommen werden ?

    Dann haben wir im Nachgang wieder das Prozedere mit der Anfechtung , Genehmigung.....

  • Wenn ich mal als "FamGericht" was dazu sagen darf:

    Wir stellen die erteilte Genehmigung dem gesetzl. Vertreter zu und weisen darauf hin, dass dieser (nach hiesiger Auffassung) noch von der Genehmigung Gebrauch machen muss, indem er sie dem zust. NLG mitteilt.

    Damit gab es noch nie Probleme.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • cheyenne:

    Wenn sich eine Veränderung der Verhältnisse ergibt, kann der gesetzliche Vertreter die Ermächtigung jederzeit widerrufen. Damit bleibt die Entscheidungsmöglichkeit in jedem Falle bis zuletzt beim gesetzlichen Vertreter.

    Im übrigen: Bei der an den Notar erteilten (Doppel)Vollmacht ist es doch auch nicht anders (sogar noch schlimmer): Hier nimmt der Notar für den gesetzlichen Vertreter nicht nur die Mitteilung gem. § 1829 I 2 BGB vor, sondern er nimmt die Genehmigung sogar noch zusätzlich für den gesetzlichen Vertreter entgegen (§ 1828 BGB).

    Ulf:

    So war es bisher (ich habe allerdings noch zusätzlich mit der genannten Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters gearbeitet). Aber die Unsicherheit ist durch die eingangs erwähnte Abhandlung der Damen Sonnenfeld und Zorn ja erst entstanden und wir diskutieren deshalb darüber, was geschehen soll, wenn ein FamG nicht die bisher einhellig praktizierte Verfahrensweise handhabt.

    Ich hatte VormG und NachlG früher in Personalunion zu bearbeiten. Bevor das FamG für die Ausschlagung von Eltern zuständig wurde, war es ganz einfach: Beurkundung der Ausschlagung mit Genehmigungsersuchen und Ermächtigung an das VormG, Weiterleitung an das VormG (also an mich selbst). Nach Aktenanlage dann Prüfung und Genehmigung sowie Bekanntgabe der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter und Weiterleitung der Genehmigung aufgrund Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters an das NachlG (also wieder an mich selbst). Fertig!

  • @ the bishop
    Die Formulierung finde ich eigentlich ganz OK. Ich wüsste jetzt auch nicht wie man es kürzer machen sollte.


    Hinsichtlich der Vollmacht habe ich jedoch auch das Problem von cheyenne. Ich habe als Nachlassgricht durchaus schon Fälle erlebt, wo vorsorglich ausgeschlagen wurde und nach weiteren Ermittlungen Vermögen aufgetaucht ist, so dass von der erteilten Genehmigung kein Gebrauch gemacht wurde. Es kommt leider immer mal wieder vor, dass die Antragsteller die neuen Infos nicht an das Familien- oder Vormundschaftsgericht weiter geben und dann dort die Genehmigung erteilt wird, obwohl sich der Nachlass auf einmal sehr gut darstellt. Deswegen ist die Vollmachtserteilung für mich auch nicht die beste Lösung. Die Entscheidung sollte bis zum Schluss dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten sein.

    Bei uns ist es auch meist so, dass die Ausschlagungserklärungen die ich aufnehme, von Leuten kommen die auch hier wohnen. Ergo gibt es keine Probleme hinsichtlich der Gebrauchmachung, da wir uns insoweit mit den entsprechneden Abteilungen abgestimmt haben. Bei Auswärtigen ist auch meist die Ausschlagung in Wege der Rechtshilfe erfolgt. Wenn also dort nicht entsprechend belehrt wird oder eine Vollmachtsaufnahme erfolgt, hilft das dem Nachlassgericht auch nicht viel weiter. So bleiben nur noch wenige Fälle. wo die Vollmacht, abgesehen von den oben geäußerten Bedenken, überhaupt sinnvoll eingesetzt werden könnte.

    @ ulf
    Die meisten Familiengerichte und auch Vormundschaftsgerichte handhaben es auch noch so. Aber es gibt auch einige, die sich nach dem Aufsatz nun auf einen anderen Standpunkt stellen und auf die Gebrauchmachung nicht hinweisen. Und schwupps, ist die Frist dahin und die Antragsteller haben den schwarzen Peter, nur weil Nachlass- und Familien- oder Vormundschaftsgericht unterschiedliche Auffassungen vertreten, was möglichst von vornherein verhindert werden soll.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Zitat von juris2112


    Im übrigen: Bei der an den Notar erteilten (Doppel)Vollmacht ist es doch auch nicht anders (sogar noch schlimmer): Hier nimmt der Notar für den gesetzlichen Vertreter nicht nur die Mitteilung gem. § 1829 I 2 BGB vor, sondern er nimmt die Genehmigung sogar noch zusätzlich für den gesetzlichen Vertreter entgegen (§ 1828 BGB).



    Im Bereich der Vormundschafts- und Betreuungssachen wird aus diesem Grund die Genehmigung bei uns auch nur an den Betreuer/Pfleger/Vormund zugesandt/zugestellt. Dieser kann die Genehmigung dann an den Notar übergeben und ab da greift die Vollmacht dann wieder. So hat der gesetzliche Vertreter bis zuletzt die Entscheidung selbst in der Hand.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Mel #12:

    Diese Verfahrensweise halte ich nicht für zulässig. Wenn der gesetzliche Vertreter das VormG/FamG in der Notarurkunde anweist, die Genehmigung an den von ihm wirksam Bevollmächtigten zu übersenden, so muss sich das Gericht auch daran halten. Aus diesem Grund ist die Genehmigung bei an den Notar erteilten Doppelvollmachten demzufolge nur an den Notar zu übersenden.

    Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, eine rechtlich mögliche und demzufolge wirksame Entscheidung des gesetzlichen Vertreters über die Abkürzung des Übersendungsweges und/oder die Mitteilung i.S. des § 1829 I 2 BGB zu hinterfragen.

  • @juris2112

    Ich halte es schon für zulässig, da die in den Urkunden enthaltenen Vollmachten im Regelfall die Anordnung beinhalten, dass die Genehmigung mit Zugang an den Notar als mitgeteilt gilt und dadurch wirksam werden soll. Damit würde der Vormund/Pfleger/Betreuer auf sein Wahlrecht, von der Genehmigung Gebrauch zu machen oder nicht, verzichten, was unzulässig ist. Dem Vormund muß die Möglichkeit verbleiben sein Wahlrecht auszuüben, was er im Rahmen einer solchen Vollmacht an den Notar nicht kann.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Dann wäre die Empfangs- und Mitteilungsbevollmächtigung im Rahmen einer notariellen Doppelvollmacht aber entgegen der völlig einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur von vorneherein unzulässig.

    Man darf nicht übersehen, dass das Handeln des Bevollmächtigten im Rechtssinne ein Handeln des Vertretenen selbst darstellt. Damit bleibt dem gesetzlichen Vertreter sein Wahlrecht (ausgeübt durch den von ihm Bevollmächtigten) vollständig erhalten, was ja gerade keinen Verzicht auf das genannte Wahlrecht darstellt (deshalb sind solche Vollmachten ja auch zulässig!). Im übrigen steht dem gesetzlichen Vertreter auch hier stets die Möglichkeit zur Verfügung, die erteilte Vollmacht zu widerrufen und die Genehmigungsabwicklung über die §§ 1828, 1829 BGB in die eigene Hand zu nehmen. Wo ist also das Problem?

  • Zitat von juris2112

    Dann wäre die Empfangs- und Mitteilungsbevollmächtigung im Rahmen einer notariellen Doppelvollmacht aber entgegen der völlig einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur von vorneherein unzulässig.



    So entgegen der Rechtsprechung nun auch nicht, weil sich z.B. auch Palandt so äußert (§ 1828 BGB RNr. 11 64. Auflage). Ein Verzicht des Vormundes auf sein Wahlrecht ist unzulässig. Dies ist m.E. bei der Ausgestaltung der Vollmacht zu beachten und auch durch das Vormundschaftsgericht auch zu berücksichtigen.
    OK, er könnte die Vollmacht widerrufen und damit das Wahlrecht ausüben, aber genau betrachtet hat der Vormund kaum einen Einfluss mehr auf das Wirksamwerden der Genehmigung, sobald sie auf dem Weg zum Notar ist. Und nur um diesen Zeitraum geht es doch. Vor der Genehmigung des Gerichts kann er die Genehmigung an sich verhindern und damit die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäfts herbeiführen. Nach der Genehmigung soll er jedoch auch noch sein Wahlrecht ausüben können.
    Ist die Genehmigung druch das Gericht abgesandt, wird sie mit Eingang bei dem Notar wirksam, bei uns innerhalb eines Tages. Da der Vormund i.d.R. nicht darüber informiert wird, wann die Genehmigung erteilt wird und den Gerichtsbereich verlässt, bleibt ihm danach kaum die Möglichkeit des Widerrufs.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Man muss zwei Dinge unterscheiden:

    a) Der gesetzliche Vertreter bestimmt, dass die Genehmigung mit Zugang an den Notar (oder an einen Dritten) wirksam werden soll. Dies ist unstreitig nicht möglich, weil hierin ein unzulässiger Verzicht auf die Bekanntmachung i.S. des § 1828 BGB läge.

    b) Der gesetzliche Vertreter bevollmächtigt jemand, für ihn die Genehmigung in Empfang zu nehmen. Dies ist unstreitig zulässig, weil die Bekanntmachung in diesem Fall (in Person des Bevollmächtigten) an den gesetzlichen Vertreter selbst erfolgt und daher von einem Verzicht auf die Bekanntmachung i.S. des § 1828 BGB nicht die Rede sein kann.

    Nichts anderes sagt auch Palandt/Edenhofer in § 1828 RdNr.11.

    Ich glaube, wir haben insoweit bisher etwas aneinander vorbei geredet.

  • Zitat von Mel

    Ich habe als Nachlassgricht durchaus schon Fälle erlebt, wo vorsorglich ausgeschlagen wurde und nach weiteren Ermittlungen Vermögen aufgetaucht ist, so dass von der erteilten Genehmigung kein Gebrauch gemacht wurde.



    Der sehr viel häufiger auftretende Fall ist jedoch zu meinem Leidwesen, dass die Mütter die Gen. nicht einreichen, obwohl ich es ihnen bei Ausschlagung ausführlich erklärt habe und das Familiengericht es ihnen bei Erteilung auch nochmals mitgeteilt hat. Für diese Fälle erscheint die vorgeschlagene Verfahrensweise äußerst pragmatisch zu sein.

    In den wenigen Fällen, in denen sich der (zunächst als überschuldet angenommene) Nachlass während des Genehmigungsverfahrens als nicht überschuldet darstellt, können die ges. Vertreter die Ausschlagung bitte schön anfechten (§ 119 BGB), wofür sie dann ja keine Genehmigung benötigen, da hierin die Annahme der Erbschaft liegt !

    @juris2112 : Jetzt bin ich aber ehrlich gesagt etwas verwirrt :

    Stellt die obige Verfahrensweise nicht doch den unzulässigen Verzicht auf die Bekanntmachung (Variante a)) dar ? Wer wird denn jetzt zur Empfangnahme der Vollmacht (i.S.v. Variante b)) bevollmächtigt ? Das erteilende Gericht ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von juris2112


    Ich glaube, wir haben insoweit bisher etwas aneinander vorbei geredet.



    :zustimm:

    Genau die Alternative a) meinte ich mit #14.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • the bishop:

    a) Die Genehmigung wird vom VormG/FamG in jedem Fall dem gesetzlichen Vertreter übersandt. Damit wird die Genehmigung i.S. des § 1828 BGB wirksam.

    b) Des weiteren wird die Genehmigung aufgrund der vom gesetzlichen Vertreter erteilten Ermächtigung vom VormG/FamG auch dem NachlG übersandt. Damit wird die Ausschlagung nach § 1829 I 2 BGB wirksam.

    Die von uns gemeinsam befürwortete pragmatische Verfahrensweise macht die Übersendung der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter selbstverständlich nicht entbehrlich.

    Vgl. meinen Beitrag #4 letzter Absatz, Zeilen 4/5: "... nicht nur ihm (§ 1828 BGB), sondern ... auch unmittelbar dem NachlG ... zuzuleiten."

    Die Anfechtung der Erbausschlagung wegen Eigenschaftsirrtums (also wegen irrtümlich angenommener Überschuldung) ist nicht nur möglich, wenn die Kenntnis hiervon erst nach dem Wirksamwerden der Ausschlagung erlangt wird, sondern auch dann, wenn die Kenntnis zwar vor dem Wirkamwerden der Ausschlagung, aber nach Erklärung der Erbausschlagung eintritt. Denn für die Anfechtbarkeit kommt es nicht auf das Wirksamwerden der Ausschlagung, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ausschlagungserklärung beim NachlG an (§ 130 I 1, III BGB).

    Damit ist die Problematik der "veränderten Verhältnisse" (besser: der Erlangung der Kenntnis der von vorneherein gegebenen Verhältnisse) in Übereinstimmung mit den Ausführungen von the bishop über die Anfechtung der Erbausschlagung ohne weiteres beherrschbar. Man sollte sich hierüber daher keine allzu großen Gedanken machen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!